Staatliche Hilfe für die Stellung einer Mietkaution

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Sie können unter gewissen Bedingungen eine staatliche Hilfe für die Stellung einer Mietkaution beantragen.

Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel für die Stellung der von Ihrem Vermieter verlangten Mietkaution (Garantie der Zahlungsfähigkeit oder Kaution) verfügen, können Sie hierzu die Hilfe für die Stellung dieser Kaution beantragen.

Erfüllen Sie die Bedingungen, tritt das Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung als Bürge ein. Im Gegenzug verpflichten Sie sich, den gesamten Betrag der Mietkaution über einen Zeitraum von 3 Jahren anzusparen. Dieser Betrag muss dem Ministerium erstattet werden, wenn der Vermieter die Kaution in Anspruch nimmt.

Sie müssen Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einreichen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist für diesen Vorgang verfügbar. Diese Option ermöglicht Ihnen, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.

Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, können Sie sich vom Ministerium eine Bescheinigung ausstellen lassen, aus der hervorgeht, unter welchen Bedingungen Sie die Hilfe in Anspruch nehmen können. Diese Bescheinigung ist 3 Monate lang gültig und enthält die Höchstbeträge für Miete und Mietkaution, die auf der Grundlage des Einkommens und der Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft festgelegt werden.

Betroffene Personen

Sie können in den Genuss einer staatlichen Hilfe für die Stellung einer Mietkaution gelangen, wenn:

  • Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung eine volljährige natürliche Person sind;
  • Sie ein Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Luxemburg haben und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sind;
  • Sie nicht Eigentümer von mehr als einem ungeteilten Drittel einer Wohnung in Luxemburg oder im Ausland sind;
  • Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 3 Monaten über ein regelmäßiges Einkommen verfügen.

Voraussetzungen

Bedingungen betreffend das Mietobjekt

Der Mietvertrag muss für eine Wohnung auf dem privaten Immobilienmarkt abgeschlossen werden:

  • die sich in Luxemburg befindet;
  • die nicht von Ihrem Vater, Ihrer Mutter oder Ihren Kindern und auch nicht von einer öffentlichen Einrichtung (Fonds für Wohnungswesen (Fonds du logement), Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (Société nationale des habitations à bon marché - SNHBM), Gemeinde, Sozialamt, ASBL usw.) vermietet wird;
  • die Ihren ständigen Hauptwohnsitz darstellt;
  • deren Miete gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Vermietung von Wohneigentum festgesetzt wurde.

Bedingungen betreffend die Höhe der Miete und der Mietkaution

Der Betrag der Mietkaution darf 2 Monatsmieten (ohne Nebenkosten) nicht überschreiten.

Die Miete (ohne Nebenkosten) darf unter keinen Umständen 50 % des Einkommens Ihrer häuslichen Gemeinschaft überschreiten.

Eröffnung eines Mietkautionskontos

Sie müssen ein Mietkautionskonto bei einem vertraglich an den luxemburgischen Staat gebundenen Kreditinstitut eröffnen und auf dieses Konto regelmäßig per Dauerauftrag Geld einzahlen, bis das gesperrte Guthaben auf diesem Konto dem Betrag der bewilligten Hilfe entspricht.

Sie verfügen über eine Frist von 3 Jahren ab der Eröffnung des Mietkautionskontos, um den Betrag der Hilfe anzusparen.

Das Guthaben wird zugunsten des Staates auf Ihrem Mietkautionskonto während der Laufzeit des Mietvertrags und für höchstens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses gesperrt, es sei denn, Ihr Vermieter verzichtet vor Ablauf dieser Frist auf die Mietkaution.

Die Beträge auf dem Konto sind unpfändbar.

Bedingungen betreffend das Einkommen

Das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft muss unter der gesetzlich festgesetzten Grenze liegen.

Das berücksichtigte Einkommen ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wenn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen ein Einkommen aus einer vergüteten Tätigkeit enthält, die nicht während des gesamten betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu extrapolieren.

Das letzte bekannte Einkommen wird berücksichtigt und auf das Jahr hochgerechnet, wenn in dem betreffenden Jahr kein Berufseinkommen vorlag.

Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens der häuslichen Gemeinschaft wird Folgendes berücksichtigt:

  • Nettoeinkommen im Sinne der Bestimmungen über die Einkommensteuer zuzüglich aller anderen Nettoeinkommen, auch wenn diese nicht steuerpflichtig sind, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern (beispielsweise Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder Altersrente, Arbeitslosengeld, Elterngeld, REVIS, RPGH usw.);
  • bezogene Unterhaltsleistungen;
  • Nettobeträge der Unfallrenten;
  • Bruttovergütung für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit;
  • Kindergeld, das die in Artikel 272 des Sozialversicherungsgesetzbuches festgelegten Beträge übersteigt.

Von Ihnen gezahlte Unterhaltsleistungen (beispielsweise für Ihre Kinder oder an Ihren geschiedenen Ehepartner) werden vom Einkommen abgezogen.

Das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern wird nicht berücksichtigt.

Hinweis: Die obige Aufzählung dient nur der Veranschaulichung. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.

Sie können den Mietkaution-Rechner verwenden, um zu erfahren, ob Sie Anspruch auf die Hilfe für die Stellung einer Mietkaution haben.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Wenn Sie in den Genuss der Hilfe für die Stellung einer Mietkaution gelangen möchten, müssen Sie Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann zusammen mit den entsprechenden Belegen folgendermaßen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • persönlich vor Ort.

Achtung: Ein elektronisch (über die E-Mail-Adresse guichet@ml.etat.lu) eingereichter Antrag muss der Behörde auf dem Postweg bestätigt werden.

Belege

Sie müssen dem Antragsformular folgende Dokumente beifügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
  • eine von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft (siehe Formular L/A21 unter „Online-Dienste und Formulare“);
  • eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung (siehe Formular L92 unter „Online-Dienste und Formulare“), in der Sie bestätigen, dass Sie kein Wohneigentum in Luxemburg oder im Ausland besitzen. Wird der Antrag von mehreren antragstellenden Personen eingereicht, müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung beifügen, die von jeder antragstellenden Person einzeln unterschrieben wurde;
  • im Falle von Drittstaatsangehörigen (einschließlich britischer Staatsangehöriger): ein Dokument, aus dem Ihr Recht auf Aufenthalt in Luxemburg hervorgeht;
  • Nachweise für Ihr Einkommen und das der anderen Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft;
  • eine Kopie des Wohnraummietvertrags (falls dieser bereits unterschrieben wurde), aus dem der Betrag der verlangten Mietkaution hervorgeht;
  • eine vom Kreditinstitut erstellte und unterzeichnete Bescheinigung über die Eröffnung des Mietkautionskontos;
  • eine Kopie des Dauerauftrags in Höhe von 1/36 des Betrags der Mietkaution.

Einreichen zusätzlicher Belege nach Aufforderung durch die Abteilung für Wohnungsbeihilfen

Wenn Sie einen Antrag bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen gestellt haben, werden Sie unter Umständen aufgefordert, weitere Nachweise zu erbringen. Wenn Sie ein Aktenzeichen haben, können Sie diese Unterlagen über einen Online-Assistenten auf MyGuichet.lu einreichen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Die einzureichenden Unterlagen sind in dem Schreiben aufgeführt, das Sie von der Abteilung für Wohnungsbeihilfen per Post erhalten haben.

Sie können die Übermittlung wie folgt vornehmen:

  • mit Authentifizierung, wofür Sie ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID) benötigen; oder
  • ohne Authentifizierung.

Sie müssen die Unterlagen binnen 3 Monaten einreichen. Wenn Sie der Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Dokumente nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihre Akte geschlossen und Ihr Antrag abgelehnt.

Familienstand

Der berücksichtigte Familienstand ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Bescheids über die Bewilligung der Hilfe besteht.

Als „unterhaltsberechtigt“ im Sinne des Gesetzes gelten Kinder:

  • für die Sie Kindergeld beziehen und die mit Ihnen in der Immobilie leben und dort gemeldet sind;
  • bis zum Alter von 27 Jahren, die mit Ihnen in der Immobilie leben, dort gemeldet sind und über Ihre Krankenversicherung mitversichert sind.

Bewilligung der Hilfe

Im Falle einer Bewilligung erhält der Vermieter eine Bescheinigung, mit der sich der Staat verpflichtet, ihm auf erstes Anfordern seinerseits den geforderten Betrag der Mietkaution zu zahlen.

Sie als Mieter und Begünstigter der Hilfe erhalten eine Kopie dieser Bescheinigung.

Verpflichtungen

Als begünstigte Person der Hilfe für die Stellung einer Mietkaution verpflichten Sie sich, den Gesamtbetrag der Mietkaution über einen Zeitraum von 3 Jahren anzusparen.

Sie können beim Ministerium einen Antrag auf vorübergehende Freistellung von der regelmäßigen Zahlung der monatlichen Raten stellen. Der Antrag muss:

  • schriftlich erfolgen; und
  • auf Gründen höherer Gewalt, gesundheitlichen Gründen oder schwerwiegenden finanziellen Gründen beruhen.

Zudem müssen Sie die zuständige Behörde schnellstmöglich über jede Änderung informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Einstellung der Hilfe haben könnte.

Erstattung

Bei Inanspruchnahme der Mietkaution durch den Vermieter wird der Betrag der Hilfe vom Staat an ihn überwiesen.

Die auf dem Mietkautionskonto befindlichen Spargelder werden dann vom Finanzinstitut an den Staat überwiesen.

Wenn der Betrag auf dem Mietkautionskonto nicht ausreicht, um die vom Staat verauslagte Mietkaution zu decken, müssen Sie dem Staat den geschuldeten Restbetrag erstatten.

Strafen

Die begünstigte Person kann nur dann eine neue Hilfe für eine andere Wohnung erhalten, wenn sie den Betrag der ersten Hilfe zurückgezahlt hat.

Auf schriftlichen und begründeten Antrag kann der für Wohnungsbau zuständige Minister aus Gründen höherer Gewalt, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer ernsten finanziellen Lage eine weitere Hilfe gewähren, auch wenn die erste Hilfe noch nicht zurückgezahlt worden ist.

Gleichzeitiger Bezug anderer Hilfen

Die Hilfe zur Stellung einer Mietkaution kann gleichzeitig mit dem Mietzuschuss bezogen werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

Adresse:
11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
Telefon:
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
Geschlossen
Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

Adresse:
11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
Telefon:
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
Geschlossen
Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

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