Die staatliche Hilfe für die Stellung einer Mietkaution beantragen
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Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel für die Stellung der von Ihrem Vermieter verlangten Mietkaution (Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit oder Kaution) verfügen, können Sie hierzu die Hilfe für die Stellung dieser Kaution beantragen.
Erfüllen Sie die Bedingungen, tritt das Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung als Bürge ein. Im Gegenzug verpflichten Sie sich, den gesamten Betrag der Mietkaution über einen Zeitraum von 3 Jahren anzusparen. Dieser Betrag muss dem Ministerium zurückgezahlt werden, wenn der Vermieter die Kaution in Anspruch nimmt.
Sie müssen Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einreichen (siehe unter „Formulare/Online-Dienste“).
Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht Ihnen, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.
Zielgruppe
Sie können in den Genuss der staatlichen Hilfe für die Stellung einer Mietkaution gelangen, wenn Sie:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig sind;
- Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg haben;
- nicht Eigentümer, Miteigentümer, Nutznießer, Erbpächter oder Inhaber eines Erbbaurechts einer anderen Wohnung in Luxemburg oder im Ausland sind;
- einen Mietvertrag für eine Wohnung auf dem privaten Immobilienmarkt abgeschlossen haben. Die Wohnung muss sich in Luxemburg befinden und Ihren ständigen Hauptwohnsitz darstellen.
Voraussetzungen
Kriterien des Mietobjekts
Sie müssen einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließen:
- die auf dem privaten Immobilienmarkt angeboten wurde;
- die sich in Luxemburg befindet;
- die Ihren ständigen Hauptwohnsitz darstellt;
- deren Miete gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Vermietung von Wohneigentum festgesetzt wurde.
Betrag der Mietkaution
Der Betrag der Mietkaution darf 3 Monatsmieten (ohne Nebenkosten) nicht überschreiten.
Die Miete darf unter keinen Umständen 50 % des Einkommens des Haushalts überschreiten.
Eröffnung eines bedingten Depotkontos
Sie müssen ein bedingtes Depotkonto bei einem vertraglich an den luxemburgischen Staat gebundenen Kreditinstitut eröffnen und auf dieses Konto regelmäßig per Dauerauftrag einzahlen, bis das gesperrte Guthaben auf dem Depotkonto dem Betrag der bewilligten Beihilfe entspricht.
Sie verfügen über eine Frist von 3 Jahren ab der Eröffnung des bedingten Depotkontos, um den Beihilfebetrag anzusparen.
Das Guthaben wird auf Ihrem Depotkonto während der Laufzeit des Mietvertrags und für höchstens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses gesperrt, es sei denn, Ihr Vermieter verzichtet vor Ablauf dieser Frist auf die Mietkaution.
Die Beträge auf dem Depotkonto sind unpfändbar.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Wenn Sie in den Genuss dieser Beihilfe gelangen möchten, müssen Sie Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe unter „Formulare/Online-Dienste“).
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann zusammen mit den entsprechenden Belegen bei der Abteilung für Wohnbeihilfen (Service des aides au logement) eingereicht werden:
- auf dem Postweg; oder
- persönlich in den Büroräumen; oder
- per E-Mail an folgende Adresse: guichet@ml.etat.lu.
Achtung: Ein elektronisch eingereichter Antrag muss von der Behörde auf dem Postweg bestätigt werden.
Belege
Dem Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
- eine von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung;
- eine vom Kreditinstitut erstellte und unterzeichnete Bescheinigung über die Eröffnung des bedingten Depotkontos;
- eine Kopie des Dauerauftrags in Höhe von 1/36 des Betrags der vom Vermieter verlangten Mietkaution;
- eine Kopie des schriftlichen Wohnraummietvertrags, aus der der Betrag der Mietkaution hervorgeht;
- eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, mit der Sie bestätigen, dass Sie keine andere Immobilie in Luxemburg oder im Ausland besitzen. Wird der Antrag von mehreren Antragstellern gestellt, ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, die von jedem Antragsteller unterzeichnet wurde;
- Nachweise für das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
- ein Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS);
- wenn Sie nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen: eine gültige Aufenthaltsbescheinigung.
Das Ministerium kann weitere Belege oder Auskünfte verlangen. In diesem Fall müssen Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen die Dokumente und/oder Informationen innerhalb von 3 Monaten übermitteln. Andernfalls wird die Akte geschlossen und der Antrag wird abgelehnt.
Berücksichtigtes Einkommen
Die Gewährung der Beihilfe ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Einkommen Ihres Haushalts liegt unter den gesetzlich festgesetzten Beträgen.
- Die vom Mieter zu zahlende monatliche Miete darf unter keinen Umständen 50 % des monatlichen Nettoeinkommens Ihres Haushalts überschreiten.
Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens Ihres Haushalts wird Folgendes berücksichtigt:
- Nettoeinkommen, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern;
- Nettobeträge des Elterngeldes;
- erhaltene Unterhaltszahlungen (der gezahlte Unterhalt wird vom Einkommen abgezogen);
- Nettobeträge der Unfallrenten;
- Bruttovergütungen für Überstunden.
Die finanzielle Beihilfe wird nur gewährt, wenn Sie zum Zeitpunkt des Antrags seit 3 Monaten ein regelmäßiges Einkommen nachweisen können.
Bewilligung der Beihilfe
Im Falle einer Bewilligung erhalten Sie eine Bescheinigung, mit welcher der Staat sich verpflichtet, dem Vermieter bei Inanspruchnahme der Mietkaution den Betrag dieser Kaution zu zahlen.
Als antragstellende Person erhalten Sie eine Kopie dieser Bescheinigung und Ihr Vermieter das Original.
Verpflichtungen
Als begünstigte Person der Stellung der Mietkaution verpflichten Sie sich, den Gesamtbetrag der Mietkaution über einen Zeitraum von 3 Jahren zusammenzusparen.
Sie können eine vorübergehende Freistellung von der regelmäßigen Zahlung der Monatsraten beim Ministerium beantragen. Der Antrag muss:
- schriftlich erfolgen;
- auf Gründen höherer Gewalt bzw. gesundheitlichen oder finanziellen Gründen beruhen.
Zudem müssen Sie die zuständige Behörde schnellstmöglich über jede Änderung informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Einstellung der Beihilfe haben könnte. Unterrichten Sie die Behörde nicht, müssen Sie die Beihilfe rückwirkend zurückzahlen.
Rückzahlung
Bei Inanspruchnahme der Mietkaution durch den Vermieter wird der Beihilfebetrag an den Vermieter überwiesen.
Wenn Ihre Ersparnisse nicht ausreichen, um den Betrag der vom Staat an den Vermieter gezahlten Mietkaution zu decken, müssen Sie dem Staat den geschuldeten Restbetrag zurückzahlen.
Sanktionen
Wird die Hilfe nicht gemäß den vom Minister festgelegten Bedingungen zurückgezahlt, führt dies automatisch zur Ablehnung jedes neuen Antrags auf Erhalt der Hilfe.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Online-Zahlung
Zuständige Kontaktstellen
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 8002 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 458 844
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
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(+352) 8002 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 458 844
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
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- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 7 août 2023
relative aux aides individuelles au logement
-
Règlement grand-ducal du 7 août 2023
fixant les modalités d’exécution relatives aux aides individuelles au logement.
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