Staatliche Hilfe für die Stellung einer Mietkaution
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Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel für die Stellung der von Ihrem Vermieter verlangten Mietkaution (Garantie der Zahlungsfähigkeit oder Kaution) verfügen, können Sie hierzu die Hilfe für die Stellung dieser Kaution beantragen.
Erfüllen Sie die Bedingungen, tritt das Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung als Bürge ein. Im Gegenzug verpflichten Sie sich, den gesamten Betrag der Mietkaution über einen Zeitraum von 3 Jahren anzusparen. Dieser Betrag muss dem Ministerium erstattet werden, wenn der Vermieter die Kaution in Anspruch nimmt.
Sie müssen Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einreichen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist für diesen Vorgang verfügbar. Diese Option ermöglicht Ihnen, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.
Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, können Sie sich vom Ministerium eine Bescheinigung ausstellen lassen, aus der hervorgeht, unter welchen Bedingungen Sie die Hilfe in Anspruch nehmen können. Diese Bescheinigung ist 3 Monate lang gültig und enthält die Höchstbeträge für Miete und Mietkaution, die auf der Grundlage des Einkommens und der Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft festgelegt werden.
Betroffene Personen
Sie können in den Genuss einer staatlichen Hilfe für die Stellung einer Mietkaution gelangen, wenn Sie:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig sind;
- ein Recht auf Aufenthalt in Luxemburg für mehr als 3 Monate haben und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sind;
- nicht Eigentümer von Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland sind;
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 3 Monaten über ein regelmäßiges Einkommen verfügen.
Voraussetzungen
Bedingungen betreffend das Mietobjekt
Der Mietvertrag muss für eine Wohnung auf dem privaten Immobilienmarkt abgeschlossen werden:
- die sich in Luxemburg befindet;
- nicht von Ihrem Vater, Ihrer Mutter oder Ihren Kindern und auch nicht von einer öffentlichen Einrichtung (Fonds für Wohnungswesen (Fonds du logement), Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (Société nationale des habitations à bon marché - SNHBM), Gemeinde, Sozialamt, ASBL usw.) vermietet wird;
- die Ihren ständigen Hauptwohnsitz darstellt;
- deren Miete gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Vermietung von Wohneigentum festgesetzt wurde.
Bedingungen betreffend die Höhe der Miete und der Mietkaution
Der Betrag der Mietkaution darf 3 Monatsmieten (ohne Nebenkosten) nicht überschreiten.
Die Miete (ohne Nebenkosten) darf unter keinen Umständen 50 % des Einkommens Ihrer häuslichen Gemeinschaft überschreiten.
Eröffnung eines Bankkontos
Sie müssen ein Bankkonto bei einem vertraglich an den luxemburgischen Staat gebundenen Kreditinstitut eröffnen und auf dieses Konto regelmäßig per Dauerauftrag Geld einzahlen, bis das gesperrte Guthaben auf diesem Konto dem Betrag der bewilligten Hilfe entspricht.
Sie verfügen über eine Frist von 3 Jahren ab der Eröffnung des Kontos, um den Betrag der Hilfe anzusparen.
Das Guthaben wird zugunsten des Staates auf Ihrem Bankkonto während der Laufzeit des Mietvertrags und für höchstens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses gesperrt, es sei denn, Ihr Vermieter verzichtet vor Ablauf dieser Frist auf die Mietkaution.
Die Beträge auf dem Konto sind unpfändbar.
Bedingungen betreffend das Einkommen
Das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft muss unter der gesetzlich festgesetzten Grenze liegen.
Das berücksichtigte Einkommen ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wenn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen ein Einkommen aus einer vergüteten Tätigkeit enthält, die nicht während des gesamten betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu extrapolieren.
In folgenden Fällen wird das letzte bekannte Einkommen berücksichtigt und auf das ganze Jahr extrapoliert:
- Wechsel des Arbeitgebers;
- Änderung des Arbeitsvertrags mit Auswirkung auf das Einkommen;
- kein berufliches Einkommen während des betreffenden Jahres.
Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens der häuslichen Gemeinschaft wird Folgendes berücksichtigt:
- Nettoeinkommen im Sinne der Bestimmungen über die Einkommensteuer, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern (beispielsweise Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder Altersrente, Arbeitslosengeld, Elterngeld, REVIS, RPGH usw.);
- bezogene Unterhaltsleistungen;
- Nettobeträge der Unfallrenten;
- Bruttovergütungen für Überstunden.
Von Ihnen gezahlte Unterhaltsleistungen (beispielsweise für Ihre Kinder oder an Ihren geschiedenen Ehepartner) werden vom Einkommen abgezogen.
Das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern wird nicht berücksichtigt.
Sozialleistungen werden für die Berechnung des Nettoeinkommens Ihrer häuslichen Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel:
- Kindergeld;
- Schulanfangszulage;
- Teuerungszulage.
Hinweis: Die obige Aufzählung dient nur der Veranschaulichung. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.
Sie können den Mietkaution-Rechner verwenden, um zu erfahren, ob Sie Anspruch auf die Hilfe für die Stellung einer Mietkaution haben.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann zusammen mit den entsprechenden Belegen folgendermaßen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen eingereicht werden:
- auf dem Postweg; oder
- persönlich in den Büroräumen.
Achtung: Ein elektronisch eingereichter Antrag (über die E-Mail-Adresse guichet@ml.etat.lu) muss der Behörde auf dem Postweg bestätigt werden.
Belege
Sie müssen dem Antragsformular folgende Dokumente beifügen:
- eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
- eine von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft (siehe Formular L/A21 unter „Online-Dienste und Formulare“);
- eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung (siehe Formular L92 unter „Online-Dienste und Formulare“), in der Sie bestätigen, dass Sie kein Wohneigentum in Luxemburg oder im Ausland besitzen. Wird der Antrag von mehreren antragstellenden Personen gestellt, müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung beifügen, die von jeder antragstellenden Person einzeln unterschrieben wurde;
- einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für jedes Mitglied der häuslichen Gemeinschaft;
- im Falle von Drittstaatsangehörigen (einschließlich britischer Staatsangehöriger): ein Dokument, aus dem Ihr Recht auf Aufenthalt in Luxemburg hervorgeht;
- Nachweise für Ihr Einkommen und das der anderen Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft;
- eine Kopie des Wohnraummietvertrags (falls dieser bereits unterschrieben wurde), aus dem der Betrag der Mietkaution hervorgeht;
- eine vom Kreditinstitut erstellte und unterzeichnete Bescheinigung über die Eröffnung des Bankkontos;
- eine Kopie des Dauerauftrags in Höhe von 1/36 des Betrags der Mietkaution.
Das Ministerium kann weitere Belege oder Auskünfte verlangen. In diesem Fall müssen Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen die Dokumente und/oder Informationen innerhalb von 3 Monaten übermitteln. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihre Akte geschlossen und Ihr Antrag abgelehnt.
Familienstand
Der berücksichtigte Familienstand ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Bescheids über die Bewilligung der Hilfe besteht.
Als „unterhaltsberechtigt“ im Sinne des Gesetzes gelten Kinder:
- für die Sie Kindergeld beziehen und die mit Ihnen in der Wohnung leben und dort gemeldet sind;
- bis zum Alter von 27 Jahren, die mit Ihnen in der Wohnung leben, dort gemeldet sind und über Ihre Krankenversicherung mitversichert sind.
Bewilligung der Hilfe
Im Falle einer Bewilligung erhält der Vermieter eine Bescheinigung, mit der der Staat sich verpflichtet, ihm auf erstes Anfordern seinerseits den geforderten Betrag der Mietkaution zu zahlen.
Sie als Mieter und Begünstigter der Hilfe erhalten eine Kopie dieser Bescheinigung.
Verpflichtungen
Als begünstigte Person der Hilfe für die Stellung einer Mietkaution verpflichten Sie sich, den Gesamtbetrag der Mietkaution über einen Zeitraum von 3 Jahren anzusparen.
Sie können beim Ministerium einen Antrag auf vorübergehende Freistellung von der regelmäßigen Zahlung der monatlichen Raten stellen. Der Antrag muss:
- schriftlich erfolgen; und
- auf Gründen höherer Gewalt, gesundheitlichen Gründen oder schwerwiegenden finanziellen Gründen beruhen.
Zudem müssen Sie die zuständige Behörde schnellstmöglich über jede Änderung informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Einstellung der Hilfe haben könnte.
Erstattung
Bei Inanspruchnahme der Mietkaution durch den Vermieter wird der Betrag der Hilfe vom Staat an ihn überwiesen.
Die auf dem Bankkonto befindlichen Spargelder werden dann vom Finanzinstitut an den Staat überwiesen.
Wenn der Betrag auf dem Bankkonto nicht ausreicht, um die vom Staat verauslagte Mietkaution zu decken, müssen Sie dem Staat den geschuldeten Restbetrag erstatten.
Strafen
Wird die Hilfe nicht bis zu dem vom Ministerium festgelegten Termin erstattet, wird jeder weitere Antrag auf Erhalt der Hilfe von Rechts wegen abgelehnt.
Gleichzeitiger Bezug anderer Hilfen
Die Hilfe zur Stellung einer Mietkaution kann gleichzeitig mit dem Mietzuschuss bezogen werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Meine Daten
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
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Weitere Informationen
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sur logement.lu
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auf der Webseite logement.lu
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Loi modifiée du 7 août 2023
relative aux aides individuelles au logement
-
Règlement grand-ducal du 7 août 2023
fixant les modalités d’exécution relatives aux aides individuelles au logement.
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