Sich in Luxemburg aufhalten, um nach der Forschungstätigkeit eine Anstellung zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Nach Abschluss ihrer Forschungsarbeit oder Mobilität können Drittstaatsangehörige in Luxemburg bleiben, um dort eine Anstellung zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen.

Hierfür müssen sie vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels für Forscher oder dem Ende der Mobilität des Forschers in Luxemburg einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeitsuche oder der Unternehmensgründung beantragen.

Hinweis: Für den Fall, dass der Forscher Luxemburg am Ende seiner Forschungstätigkeit im Rahmen der Mobilität verlässt, muss der Aufenthaltstitel im ersten Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt werden.

Betroffene Personen

Der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeitsuche oder der Unternehmensgründung kann von folgenden Personen beantragt werden:

  • Forschern, die in Luxemburg bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für Forscher besitzen;
  • Forschern, die einen gültigen Aufenthaltstitel für Forscher in einem ersten Mitgliedstaat besitzen und sich im Rahmen der Mobilität in Luxemburg aufhalten.

Voraussetzungen

Der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeitsuche oder der Unternehmensgründung kann nur Forschern aus Drittstaaten ausgestellt werden, die ihre Forschungsarbeit in Luxemburg erfolgreich beendet haben.

Fristen

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeitsuche oder der Unternehmensgründung muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für Forscher oder dem Ende der Mobilität gestellt werden.

Kosten

Der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige kann nur gegen Zahlung einer Ausstellungsgebühr von 80 Euro ausgestellt werden.

Die Überweisung dieser Gebühr erfolgt auf das Konto CCPL Nr. LU46 1111 2582 2814 0000 (Empfänger: Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion für Einwanderung; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Forscher aus einem Drittstaat müssen ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeitsuche oder der Unternehmensgründung bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten stellen.

Belege

Die Drittstaatsangehörigen müssen ihre Personalien (Name(n), Vorname(n)) und genaue Adresse im Wohnsitzland angeben und folgende Unterlagen und Informationen beifügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • einen Auszug aus dem Strafregister von Luxemburg;
  • einen Nachweis, dass sie ihre Forschungsarbeit in Luxemburg erfolgreich abgeschlossen haben;
  • einen Krankenversicherungsnachweis zur Deckung sämtlicher Risiken in Luxemburg (Reiseversicherung);
  • einen Nachweis, dass sie während ihres Aufenthalts über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihre Aufenthalts- und Rückfahrkosten abzudecken. Die zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel müssen mindestens 80 % des in Luxemburg geltenden Einkommens zur sozialen Eingliederung betragen. Dieser Nachweis kann folgendermaßen erbracht werden:
    • anhand einer Bescheinigung über das Stipendium oder das Studiendarlehen mit Angabe von Betrag und Dauer; oder
    • anhand einer Bankbescheinigung; oder
    • anhand einer Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen mit Wohnsitz in Luxemburg;
  • einen Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto CCPL LU46 1111 2582 2814 0000 (Zahlungsempfänger: Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion für Einwanderung; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …);
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise der Forschungseinrichtung) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, so kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Antwortfrist der Behörde

Falls der Nachweis, dass der Forscher seine Forschungsarbeit erfolgreich abgeschlossen hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, erhält der Antragsteller eine Bescheinigung über die Einreichung seines Antrags, die ihn zum Aufenthalt im Staatsgebiet für einen Zeitraum von 3 Monaten berechtigt und ihm erlaubt, den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss seiner Forschungsarbeit zu erbringen.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, trifft die Generaldirektion für Einwanderung ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von 90 Tagen.

Sind die zur Bekräftigung des Antrags erteilten Informationen oder Angaben unangemessen oder unvollständig, kann dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die zusätzlichen Auskünfte nachzuliefern. Die Frist von 90 Tagen wird dann bis zum Erhalt der Informationen oder Unterlagen innerhalb der dafür vorgegebenen Frist ausgesetzt. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, kann der Antrag abgelehnt werden.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Antragsteller einen Aufenthaltstitel für persönliche Zwecke mit dem Hinweis „Arbeitsuche oder Unternehmensgründung“.

Gegebenenfalls werden die Aufenthaltstitel für Familienmitglieder des Forschers für die gleiche Dauer erneuert.

Gültigkeit

Der Aufenthaltstitel für persönliche Zwecke mit dem Hinweis „Arbeitsuche oder Unternehmensgründung“ ist 12 Monate gültig.

Vor Ablauf seines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsuche oder Unternehmensgründung muss der Forscher einen Antrag auf Ausstellung einer der folgenden Aufenthaltserlaubnisse einreichen:

Die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger muss unbedingt einen Bezug zur akademischen Ausbildung aufweisen.

Kehrt der Antragsteller in sein Herkunftsland zurück, ohne vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels als Forscher oder dem Ende der Mobilität eine solche Erlaubnis eingeholt zu haben, fällt er bei der Wiedereinreise nach Luxemburg, um dort einer Tätigkeit als Angestellter oder als Selbstständiger nachzugehen, wieder unter die allgemeine Gesetzgebung.

Nach der Ausstellung des Aufenthaltstitels

Der Drittstaatsangehörige ist in der Regel nicht mehr verpflichtet, sich bei seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden, da er bereits in Luxemburg lebt.

Im Falle eines Umzugs im Laufe des Verfahrens muss er hingegen seinen Umzug bei der neuen Wohnsitzgemeinde melden.

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