Als Forscher aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Teil seiner Forschungsarbeit in Luxemburg durchführen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Es kann vorkommen, dass ein Forscher seine Forschungsarbeit an mehreren Organisationen in verschiedenen Ländern durchführt.

Verfügt ein Forscher bereits über einen Aufenthaltstitel für Forscher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so kann er sich in Luxemburg aufhalten und seine Forschungen hier weiterführen. Dabei hat er eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten, die von der Länge des geplanten Aufenthalts abhängig ist:

  • Aufenthalt in Luxemburg mit einer Dauer von weniger als 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen (kurzfristige Mobilität);
  • Aufenthalt in Luxemburg mit einer Dauer zwischen 180 und 360 Tagen (langfristige Mobilität).

Betroffene Personen

Ein Forscher aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel als Forscher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat vor seinem Aufenthalt in Luxemburg Folgendes zu erledigen:

  • Bei einer kurzfristigen Mobilität (Aufenthalt von weniger als 180 Tagen in Luxemburg innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen) ist ein Meldeverfahren erforderlich.
  • Bei einer langfristigen Mobilität (zwischen 180 und 360 Tagen) ist das Einholen einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für Forscher erforderlich.

Die Familienmitglieder des Forschers (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner und minderjährige Kinder) dürfen den Forscher im Rahmen seiner Mobilität begleiten.

Voraussetzungen

Der Forscher muss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel für Forscher verfügen, der den gesamten Zeitraum der geplanten Mobilität abdeckt.

Vorgehensweise und Details

Meldung (kurzfristige Mobilität)

Bei einem Aufenthalt von weniger als 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen hat der Forscher oder die Forschungseinrichtung mit Sitz in Luxemburg die zuständigen Behörden des ersten EU-Mitgliedstaats und die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) von seiner Absicht in Kenntnis zu setzen, einen Teil seiner Forschungsarbeit in einer Forschungseinrichtung mit Sitz in Luxemburg durchzuführen.

Diese Meldung hat zu erfolgen, sobald das Mobilitätsvorhaben bekannt ist, und in jedem Fall vor Beginn der Mobilität.

Stellt sich nach Beginn einer kurzfristigen Mobilität des Forschers heraus, dass eine langfristige Mobilität erforderlich ist, so ist der Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung für eine langfristige Mobilität spätestens 30 Tage vor Ende der kurzfristigen Mobilität beim Minister einzureichen.


Befristete Aufenthaltsgenehmigung (langfristige Mobilität)

Bei einem Aufenthalt mit einer Dauer zwischen 180 und 360 Tagen muss der Forscher oder die Forschungseinrichtung mit Sitz in Luxemburg bei der Generaldirektion für Einwanderung einen Antrag auf befristete Aufenthaltsgenehmigung für Forscher stellen.

Der Forscher ist nicht verpflichtet, für die Einreichung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung den Schengen-Raum zu verlassen, und unterliegt nicht der Visumpflicht.

Belege

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe und Diplome; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, so kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Belege für die Meldung (kurzfristige Mobilität)

Die Meldung bei der Generaldirektion für Einwanderung muss folgende Informationen und Dokumente umfassen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie der gültigen, durch den ersten EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung, die den gesamten Zeitraum der Mobilität abdecken muss;
  • die mit der Forschungseinrichtung mit Sitz in Luxemburg geschlossene Aufnahmevereinbarung;
  • ein Dokument, aus dem die vorgesehene Dauer und die Daten der Mobilität hervorgehen, sofern diese nicht in der Aufnahmevereinbarung angegeben sind;
  • den Nachweis, dass der Forscher über ausreichende Ressourcen verfügt, um seine Lebenshaltungskosten während der Dauer des Aufenthalts zu tragen, ohne auf das Sozialhilfesystem zurückzugreifen, sowie die Kosten für seine Rückfahrt abzudecken. Die monatlich zur Verfügung stehenden Mittel müssen mindestens dem sozialen Mindestlohn für qualifizierte Angestellte (salaire social minimum pour salariés qualifiés) entsprechen;
  • den Nachweis einer Krankenversicherung.

Begleiten den Forscher Familienangehörige, so sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Kopien der vollständigen gültigen Reisepässe aller begleitenden Familienangehörigen;
  • die gültigen, durch den ersten EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigungen, die den gesamten Zeitraum der Mobilität abdecken müssen, für alle begleitenden Familienangehörigen;
  • die Aufnahmevereinbarung, die zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung mit Sitz in Luxemburg geschlossen wurde;
  • der Nachweis einer Krankenversicherung für jedes dieser Familienmitglieder.

Belege für den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung (langfristige Mobilität)

Der Antrag auf befristete Aufenthaltsgenehmigung ist mit folgenden Unterlagen an die Generaldirektion für Einwanderung zu schicken:

  • einer vollständigen Kopie des gültigen Reisepasses;
  • einem aktuellen Strafregisterauszug oder Affidavit aus dem Wohnsitzland;
  • einem Lebenslauf;
  • einer Kopie der Diplome oder beruflichen Qualifikationen;
  • die im Vorfeld mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung unterzeichnete Aufnahmevereinbarung;
  • einer namentlichen Verpflichtungserklärung bezüglich der Aufenthalts- und Rückreisekosten des Forschers. Diese wird durch die Forschungseinrichtung nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung erstellt;
  • gegebenenfalls einer Vollmacht.

Begleiten den Forscher Familienangehörige, so sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • vollständige Kopien der gültigen Reisepässe aller begleitenden Familienangehörigen;
  • ein aktueller Strafregisterauszug oder Affidavit aus dem Wohnsitzland für jedes dieser Familienmitglieder;
  • die Aufnahmevereinbarung, die zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung mit Sitz in Luxemburg geschlossen wurde;
  • ein Nachweis einer Krankenversicherung für jedes dieser Familienmitglieder.

Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise der Forschungseinrichtung) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.           

Antwortfrist der Behörde

Kurzfristige Mobilität

Im Rahmen der kurzfristigen Mobilität kann der Forscher nach Luxemburg einreisen, sobald die Meldung erfolgt ist – und zu jedem späteren Zeitpunkt, sofern die Mobilitätsdaten im Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltsgenehmigung für Forscher liegen, die der Forscher im ersten EU-Mitgliedstaat erhalten hat.

Der Forscher erhält (per Post oder bei der Generaldirektion für Einwanderung) ein Dokument zur Bestätigung seiner Aufenthaltsberechtigung auf luxemburgischen Hoheitsgebiet für die Dauer seiner Mobilität. Diese Bescheinigung vereinfacht die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde im Ursprungsland des Forschers.

Bei Ablehnung durch den für die Einwanderung zuständigen Minister ist der Drittstaatsangehörige nicht berechtigt, einen Teil seiner Forschung in Luxemburg durchzuführen. Hat die Mobilität bereits stattgefunden, so muss der Forscher in diesem Fall sofort alle seine Tätigkeiten einstellen und das luxemburgische Hoheitsgebiet in Richtung des ersten EU-Mitgliedstaats verlassen.

Langfristige Mobilität

Die Generaldirektion für Einwanderung fällt ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab der Einreichung des vollständigen Antrags.

Der Forscher ist berechtigt, einen Teil seiner Forschung an der Forschungseinrichtung mit Sitz in Luxemburg durchzuführen, bis der Minister über den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung für eine langfristige Mobilität entschieden hat, und zwar unter folgenden kumulativen Bedingungen:

  • Sein Aufenthalt in Luxemburg hat 180 Tage noch nicht überschritten.
  • Die Gültigkeitsdauer der durch den ersten EU-Mitgliedstaat erteilten Genehmigung ist nicht abgelaufen.
  • Es wurde mindestens 30 Tage vor Beginn der langfristigen Mobilität der vollständige Antrag beim Minister eingebracht.

Dem zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen wird auf Antrag und nach Zahlung einer Gebühr von 80 Euro ein Aufenthaltstitel für Forscher mit dem Vermerk „Forscher-Mobilität“ ausgehändigt, der ihm ermöglicht, sich für die Dauer der Mobilität in Luxemburg aufzuhalten und dort einen Teil seiner Forschung durchzuführen.

Gültigkeit

Befristete Aufenthaltsgenehmigung (kurzfristige Mobilität)

Die befristete Aufenthaltsgenehmigung gilt für die in der mit der Forschungseinrichtung geschlossenen Aufnahmevereinbarung oder der Benachrichtigung durch den Forscher oder die Forschungseinrichtung an die Generaldirektion für Einwanderung angegebene Dauer. Sie ist auf höchstens 180 Tage befristet.

Aufenthaltstitel (langfristige Mobilität)

Der Aufenthaltstitel gilt für dieselbe Dauer wie die Aufnahmevereinbarung.

Nach der Einreise nach Luxemburg

Anmeldung

Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:

  • ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
  • das Original der befristeten Aufenthaltsgenehmigung oder des Aufenthaltstitels für Forscher mit dem Vermerk „Forscher-Mobilität“;
  • gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).

Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.

Verpflichtungen

Die Forschungseinrichtung in Luxemburg oder der Forscher haben die Generaldirektion für Einwanderung von allen Änderungen zu informieren, die sich auf die Voraussetzungen auswirken, aufgrund derer die Mobilität genehmigt wurde.

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