Teuerungszulage und Energieprämie

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Nationale Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS) gewährt Haushalten mit geringem Einkommen – auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen – eine Sonderzulage.

Um die Teuerungszulage und die Energieprämie in Anspruch nehmen zu können, darf das Haushaltseinkommen eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Die Höhe der Zulage wird entsprechend der Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft des Antragstellers ermittelt (der allein oder mit mehreren Personen zusammenlebt).

Betroffene Personen

Begünstigte

Anspruch auf die Teuerungszulage und die Energieprämie haben Haushalte mit geringem Einkommen (das die durch Regierungsverordnung festgelegten Obergrenzen nicht übersteigt).

Ausgeschlossene Personen

Folgende Personen können die Teuerungszulage/Energieprämie nicht beziehen:

  • Personen, die in den 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung eine staatliche Studienbeihilfe erhalten haben;
  • Bürger der Europäischen Union:
    • die an einer in Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, um dort in Vollzeit zu studieren oder eine Berufsausbildung zu absolvieren; und
    • die nicht über eine Krankenversicherung sowie ausreichende Mittel für sich selbst und ihre Familienangehörigen verfügen, um zu vermeiden, dass sie eine Belastung für das Sozialsystem werden;
  • Drittstaatsangehörige, die als Studierende, Schüler, Praktikanten, Freiwillige oder Au-pairs nach Luxemburg eingereist sind;
  • Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, außer während des Zeitraums, in dem sie sich im offenen Vollzug befinden, unabhängig davon, ob:
    • die Vollstreckung ihrer Strafe ausgesetzt wurde; oder
    • sie vorzeitig auf Bewährung entlassen wurden; oder
    • sie unter elektronische Überwachung gestellt wurden.

Voraussetzungen

Personen, die die Teuerungszulage/Energieprämie in Anspruch nehmen möchten, müssen:

  • ein Recht auf Aufenthalt in Luxemburg besitzen;
  • im Hauptregister des Nationalen Registers natürlicher Personen (RNPP) eingetragen sein;
  • tatsächlich an ihrem gemeldeten Wohnsitz wohnen;
  • vor dem Monat der Antragstellung 12 Monate lang ununterbrochen in Luxemburg gelebt haben;
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung allein oder gemeinsam mit den anderen Personen ihrer häuslichen Gemeinschaft über ein geringes Jahreseinkommen verfügen.

Alle Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einer häuslichen Gemeinschaft gehören, gelten als Antragsteller im Hinblick auf die Zulage für das laufende Jahr. Der Antragsteller, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, ist der Hauptantragsteller.

Fristen

Der vollständige Antrag muss in der Regel zwischen dem 1. Januar und spätestens dem 31. Oktober des laufenden Jahres beim FNS eingehen. Der Poststempel ist maßgebend.

Nach dem 31. Oktober des laufenden Jahres eingereichte Anträge werden abgelehnt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Antragsformular kann vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2024 unten in der Rubrik „Online-Dienste und Formulare“ heruntergeladen werden.

Der Antrag auf Erhalt der Teuerungszulage/Energieprämie enthält sämtliche Angaben zum Haushalt und ist von allen erwachsenen Mitgliedern dieses Haushalts zu unterschreiben.

Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben per Post an den FNS zu senden.

Personen, die die Teuerungszulage/Energieprämie bereits bezogen haben, erhalten zu Beginn des Jahres ein vorausgefülltes Formular vom FNS.

Bewilligungskriterien

Um als vollständig zu gelten, muss der Antrag:

  • einen Bankidentitätsauszug (RIB) des persönlichen Kontos des Antragstellers enthalten;
  • vollständig ausgefüllt sein;
  • von allen erwachsenen Antragstellern oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

Unvollständige Anträge werden vom FNS auf dem Postweg (per Einschreiben) an den Antragsteller zurückgeschickt.

Der Antragsteller muss seinen vervollständigten Antrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurücksenden. Der Poststempel ist maßgebend. Andernfalls wird die Teuerungszulage abgelehnt.

Der FNS kann zusätzliche Auskünfte oder Dokumente vom Antragsteller verlangen.

Einkommensgrenze

Damit dem Antrag stattgegeben werden kann, darf das Jahresgesamteinkommen des Haushalts die durch Regierungsverordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

Das Jahresgesamteinkommen wird über den Bezugszeitraum von 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung berechnet.

Für die Teuerungszulage liegt die Obergrenze des monatlichen Bruttoeinkommens (des durchschnittlichen Bruttoeinkommens während des Bezugszeitraums) bei:

  • 2.578,29 Euro für eine alleinstehende Person;
  • 3.867,44 Euro für einen Haushalt von 2 Personen;
  • 4.640,92 Euro für einen Haushalt von 3 Personen;
  • 5.414,41 Euro für einen Haushalt von 4 Personen;
  • 6.187,90 Euro für einen Haushalt von 5 Personen.

Für die Energieprämie liegt die Obergrenze des monatlichen Bruttoeinkommens (des durchschnittlichen Bruttoeinkommens während des Bezugszeitraums) bei:

  • 3.222,86 Euro für eine alleinstehende Person;
  • 4.834,30 Euro für einen Haushalt von 2 Personen;
  • 5.801,16 Euro für einen Haushalt von 3 Personen;
  • 6.768,02 Euro für einen Haushalt von 4 Personen;
  • 7.734,88 Euro für einen Haushalt von 5 Personen.

Die vollständige Tabelle der Teuerungszulage/Energieprämie für das Jahr 2024 (Französisch, Pdf, 412 KB) aufrufen.

Zur Bestimmung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft wird Folgendes berücksichtigt:

  • das Einkommen aus sämtlichen beruflichen Tätigkeiten;
  • Einkommensersatzleistungen (Ersatzeinkommen bei Elternurlaub, Erwerbsminderungsrente usw.);
  • Einkommen aus beweglichen und unbeweglichen Gütern (Mieteinnahmen, Aktien usw.);
  • Renten und Pensionen;
  • Unterhaltsleistungen;
  • Zuwendungen oder Leistungen einer öffentlichen Einrichtung mit Ausnahme:
    • von Kindergeld;
    • der Schulanfangszulage;
    • der Geburtsbeihilfe.

Höhe der Teuerungszulage und der Energieprämie

Die Höhe der Zulage wird anhand der Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft des Antragstellers ermittelt, das heißt:

  • 1.652 Euro für eine alleinstehende Person;
  • 2.065 Euro für einen Haushalt von 2 Personen;
  • 2.478 Euro für einen Haushalt von 3 Personen;
  • 2.891 Euro für einen Haushalt von 4 Personen;
  • 3.304 Euro für einen Haushalt von 5 und mehr Personen.

Die vollständige Tabelle der Teuerungszulage/Energieprämie für das Jahr 2024 (Französisch, Pdf, 412 KB) aufrufen.

Die Zulage ist steuer- und sozialabgabenfrei. Sie kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Die Höhe der Prämie wird anhand der Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft des Antragstellers ermittelt, das heißt:

  • 200 Euro für eine alleinstehende Person;
  • 250 Euro für einen Haushalt von 2 Personen;
  • 300 Euro für einen Haushalt von 3 Personen;
  • 350 Euro für einen Haushalt von 4 Personen;
  • 400 Euro für einen Haushalt von 5 und mehr Personen.

Die vollständige Tabelle der Teuerungszulage/Energieprämie für das Jahr 2024 (Französisch, Pdf, 412 KB) aufrufen.

Die Prämie ist steuer- und sozialabgabenfrei. Sie kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Geminderte Teuerungszulage/Energieprämie

Antragsteller, die über ein höheres Einkommen als die festgelegte Obergrenze verfügen, können eine geminderte Teuerungszulage/Energieprämie erhalten.

Der Betrag dieser Zulage entspricht der Differenz zwischen:

  • den Beträgen der Teuerungszulage/Energieprämie, die normalerweise von einem Antragsteller in vergleichbarer Situation bezogen werden;
  • dem Anteil des Betrags des Jahreseinkommens, der die jeweilige Grenze für das Jahresgesamteinkommen überschreitet.

Gewährung der Teuerungszulage

Die Zulage kann nur einmal pro Jahr beantragt werden.

Diese Beschränkung gilt auch, wenn sich die Haushaltszusammensetzung oder die Einkommenssituation des Antragstellers geändert hat.

Bis zur Hälfte der Zulage kann zur Verrechnung mit den Forderungen des FNS gegenüber den Begünstigten einbehalten werden.

Wird die Zulage gewährt, wird sie auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Rechtsbehelfe

Die Entscheidung kann vor dem Lenkungsausschuss des Nationalen Solidaritätsfonds angefochten werden. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von 40 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingereicht werden.

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