Sein Petitionsrecht beim Europäischen Parlament ausüben

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bürger der Europäischen Union (EU) sowie Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat können gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der EU fallen und sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

Die in einer der Amtssprachen der EU abgefasste Petition kann in Form einer Beschwerde oder eines Ersuchens eingereicht werden und Angelegenheiten von öffentlichem oder privatem Interesse betreffen. Diese Petitionen ermöglichen es dem Europäischen Parlament, auf eine Verletzung der Rechte eines europäischen Bürgers durch einen Mitgliedstaat, eine lokale Behörde oder eine sonstige Institution hinzuweisen.

Betroffene Personen

Folgende Personen sind zur Einreichung einer Petition berechtigt:

  • jeder Bürger der Europäischen Union;
  • jede Person mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  • jede Vereinigung, Gesellschaft, Organisation (natürliche oder juristische Person) mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Gegenstand der Petition muss Angelegenheiten betreffen, die in die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union fallen, das heißt:

  • die Rechte des europäischen Bürgers, wie sie in den Verträgen festgelegt sind;
  • Umweltfragen;
  • den Verbraucherschutz;
  • den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie den Binnenmarkt;
  • beschäftigungs- und sozialpolitische Fragen;
  • die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen;
  • sonstige Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften.

Vorgehensweise und Details

Einreichung auf dem Postweg

Für die Einreichung einer Petition in Papierform gibt es weder ein vorgegebenes Formular zum Auszufüllen noch eine bestimmte Form für die Abfassung.

Die folgenden Bedingungen müssen jedoch erfüllt werden:

  • Name, Staatsangehörigkeit und Adresse des Petenten müssen angegeben werden.
  • Im Falle einer Sammelpetition müssen Name, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzadresse der einreichenden Person oder zumindest des Erstunterzeichners angegeben werden.
  • Die Petition muss unterzeichnet werden.

Der Petition können Anlagen beigefügt werden, darunter Kopien von Belegen.

Die Petition ist an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zu richten:

Europäisches Parlament – Petitionsausschuss
60, rue Wiertz
B-1047 Brüssel
Belgien
Telefon: +32(0)2 28 42 111
Fax: +32(0)2 28 46 974
Website

Einreichung auf elektronischem Weg

Für die Einreichung einer Petition auf elektronischem Weg ist auf der Website des Europäischen Parlaments ein Formular verfügbar.

Sobald die Petition per E-Mail versandt wurde, erhält der Absender auf dem gleichen Weg eine Empfangsbestätigung.

Alle zusätzlichen Informationen oder sonstigen zur Petition gehörenden Belege sind unter Angabe der Petitionsnummer auf dem Postweg an folgende Adresse zu senden:

Europäisches Parlament – Petitionsausschuss
60, rue Wiertz
B-1047 Brüssel
Belgien
Telefon: +32(0)2 28 42 111
Fax: +32(0)2 28 46 974
Website

Der Petitionsausschuss wird den gesamten weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Petition auf dem Postweg abwickeln.

Zulässigkeit der Petition

Die Petition wird an den Petitionsausschuss weitergeleitet, der für die Durchführung des Petitionsverfahrens und die Formulierung von Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu jeder Petition zuständig ist.

Betrifft die Petition einen der Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, wird sie in der Regel vom Petitionsausschuss für zulässig erklärt, der dann gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über das weitere Vorgehen entscheidet. Der Petitionsausschuss informiert den Petenten schnellstmöglich über etwaige Entscheidungen.

Je nach Sachlage kann der Petitionsausschuss:

  • die Europäische Kommission auffordern, eine vorläufige Prüfung durchzuführen und ihm Informationen über die Einhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorzulegen, oder sich an das Netz SOLVIT wenden;
  • die Petition zur Information an andere Ausschüsse des Europäischen Parlaments weiterleiten, damit diese Maßnahmen ergreifen können (zum Beispiel: Berücksichtigung einer Petition im Rahmen ihrer legislativen Tätigkeiten);
  • in besonderen Fällen einen vollständigen Bericht ausarbeiten und dem Europäischen Parlament zur Annahme im Plenum vorlegen oder eine Erkundungsmission in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region durchführen und anschließend einen Ausschussbericht mit Beobachtungen und Empfehlungen veröffentlichen;
  • alle sonstigen Schritte einleiten, die er für zweckmäßig erachtet, um das Problem zu lösen oder dem Petenten eine zufriedenstellende Antwort zu geben.

Bearbeitung der Petition

Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments kann sich um eine Zusammenarbeit mit den nationalen oder lokalen Behörden eines Mitgliedstaats bemühen, um ein von einem Petenten aufgeworfenes Problem zu lösen. Im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit kann sich der Ausschuss veranlasst sehen, detaillierte Informationen mit den jeweiligen Behörden auszutauschen, sofern der Petent einem solchen Austausch nicht ausdrücklich widerspricht.

Der Petitionsausschuss kann jedoch die Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht außer Kraft setzen. Da das Europäische Parlament kein Rechtsorgan ist, kann es weder Urteile verkünden noch von den Gerichten der Mitgliedstaaten getroffene Entscheidungen aufheben. Petitionen, mit denen solche Ziele verfolgt werden, sind unzulässig.

Unzulässigkeit einer Petition

Einfache Auskunftsersuchen und allgemeine Anmerkungen zur Politik der Europäischen Union werden vom Petitionsausschuss nicht berücksichtigt.

Petitionen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, werden für unzulässig erklärt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Gegenstand der Petition eindeutig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Die vom Petitionsausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden zu den Akten gelegt, und die Petenten werden darüber informiert, dass keine weiteren Schritte unternommen werden.

Je nach Gegenstand der Petition kann der Petitionsausschuss den Petenten an eine andere Stelle außerhalb der Europäischen Union verweisen, zum Beispiel an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder an eine nationale Behörde wie den nationalen Bürgerbeauftragten oder die Petitionsausschüsse der Parlamente der Mitgliedstaaten.

Fragen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit der Einrichtungen und Organe der Europäischen Union sind an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten.

Veröffentlichung der Petitionen

Die Petitionen werden (jeweils mit ihrer Nummer und den Namen der Petenten oder – im Falle einer Sammelpetition – des Hauptverfassers) in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein allgemeines Register eingetragen und im Plenum des Europäischen Parlaments bekannt gegeben. Diese Bekanntmachungen werden in das Protokoll der betreffenden Plenarsitzung aufgenommen.

Die Petenten sollten wissen, dass die Protokolle im Amtsblatt veröffentlicht werden und dass daher bestimmte Informationen wie der Name des Petenten und die Petitionsnummer im Internet abgerufen werden können. Dies hat Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten; die Petenten werden ausdrücklich auf diesen Punkt hingewiesen.

Wenn der Petent nicht wünscht, dass sein Name bekannt gegeben wird, wird das Europäische Parlament dieses Recht auf Privatsphäre respektieren. Dies muss jedoch in der Petition klar und ausdrücklich verlangt werden. Auch wenn eine vertrauliche Behandlung der Petition gewünscht wird, sollte dies ausdrücklich beantragt werden.

Gemäß dem Prinzip der Transparenz werden die Sitzungen des Petitionsausschusses online übertragen. Demnach können die Debatten von jedem Computer aus über die Website des Europäischen Parlaments verfolgt werden. Die Ausschusssitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Petenten können auf Antrag bei der Prüfung ihrer Petition anwesend sein.

Zuständige Kontaktstellen

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