Sein Petitionsrecht bei der Abgeordnetenkammer ausüben
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Zusammenfassung:
Sie können eine Petition an das Parlament richten und/oder unterzeichnen, dies entweder online oder auf Papier. Die Petition muss von nationaler Tragweite und von allgemeinem Interesse sein.
Betroffene Personen: Jede Person, die mindestens 15 Jahre alt ist und mit einer nationalen Identifikationsnummer im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen ist.
Eine Petition ist ein Gesuch einer Privatperson an die Abgeordnetenkammer (Chambre des Députés), um eine Entscheidung zugunsten des von ihr vertretenen kollektiven Interesses herbeizuführen.
Das Petitionsrecht ist eines der Grundrechte jedes Bürgers. Es ist in der luxemburgischen Verfassung verankert.
Es gibt 2 Arten von Petitionen:
- die einfache Petition: ihr Ziel besteht darin, eine Anfrage an die Abgeordnetenkammer zu richten oder diese auf eine Problematik aufmerksam zu machen, um sie diesbezüglich zum Handeln zu bewegen;
- die öffentliche Petition: ihr Ziel besteht darin, eine öffentliche Anhörung über eine bestimmte Problematik vor der Abgeordnetenkammer zu erwirken. Sie:
- wird auf der Website für Petitionen veröffentlicht;
- hat zum Ziel, Unterschriften zur Unterstützung des geäußerten Anliegens zu sammeln.
Die Abgeordnetenkammer akzeptiert keine Petition, die sich auf individuelle Interessen bezieht.
Betroffene Personen
Eine Petition kann von jeder Person eingereicht und/oder unterzeichnet werden, die:
- in Luxemburg ansässig ist oder nicht;
- mindestens 15 Jahre alt ist;
- im Nationalen Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques - RNPP) eingetragen ist: das heißt über eine 13-stellige nationale Identifikationsnummer (matricule) verfügt.
Die Abgeordnetenkammer behält sich das Recht vor, die Identität der Unterzeichner und die Einhaltung der Altersbedingung im RNPP zu überprüfen.
Voraussetzungen
Sprache, in der eine Petition verfasst sein muss
Jede Petition muss in mindestens einer der Amtssprachen Luxemburgs verfasst sein, das heißt auf Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch.
Im Falle von öffentlichen Petitionen ist eine englische Übersetzung zulässig.
Zulassungskriterien für Petitionen
Eine Petition muss unter anderem die folgenden Zulassungskriterien erfüllen:
- sie darf keine persönlichen Interessen verfolgen;
- sie darf nicht gegen die moralischen Grundsätze verstoßen: sie darf keine Falschinformationen enthalten und keinen gewaltsamen, beleidigenden, rassistischen, homophoben usw. Inhalt haben;
- sie darf sich nicht auf ein Thema beziehen, das bereits im Laufe der vergangenen 12 Monate eingereicht wurde.
Eine öffentliche Petition muss von allgemeinem Interesse sein: Sie verfolgt einen Zweck, der allen Bürgern dient.
Vorgehensweise und Details
Einreichung einer Petition
Sie können Ihre (einfache oder öffentliche) Petition wie folgt einreichen:
- online über die Petitionswebsite (siehe „Online-Dienste und Formulare“) mittels eines anerkannten Identifizierungsmittels (LuxTrust-Produkt, elektronischer Personalausweis (eID), eIDAS-Mittel oder GouvID-App); oder
- unter Verwendung eines Papierformulars, das Sie:
- eigenhändig bei einem im Voraus vereinbarten Termin in der Abgeordnetenkammer gegen Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokuments überreichen; oder
- per Post an die folgende Adresse schicken:
Président de la Chambre des Députés
23, rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxembourg
In diesem Fall muss Ihre Unterschrift beglaubigt sein.
Sie müssen:
- die Petition unterschreiben (außer im Falle der Online-Einreichung); und
- Ihre(n) Nachnamen und Vornamen sowie Ihre Anschrift und Ihre Identifikationsnummer leserlich angeben.
Bearbeitung einer einfachen Petition
Die einfache Petition wird vom Petitionsausschuss geprüft, der befugt ist:
- die Regierung um eine Stellungnahme zu ersuchen;
- die Petition an einen anderen Ausschuss weiterzuleiten;
- einen anderen Ausschuss um Stellungnahme zu ersuchen;
- den Petenten im Rahmen einer seiner Sitzungen anzuhören, dies mit oder ohne Anwesenheit eines Sachverständigen;
- Ortsbegehungen vorzunehmen.
Sie werden per Post in Kenntnis gesetzt von:
- der Vorgehensweise des Petitionsausschusses;
- der Antwort auf Ihren Petitionsantrag;
- der Stellungnahme der Regierung. Sie haben 60 Tage Zeit, um darauf zu antworten. Nach Ablauf dieser Frist wird die Petition geschlossen.
Die Regierung ist nicht verpflichtet, Ihnen zu antworten.
Achtung: Die einfache Petition ist nicht dazu bestimmt, Unterschriften zu sammeln oder eine öffentliche Anhörung zu erwirken.
Öffentliche Petition
Zulässigkeit des Antrags
Der Petitionsausschuss prüft den Antrag. Wenn er alle Bedingungen erfüllt, gibt der Petitionsausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab.
Sie werden von der Entscheidung des Petitionsausschusses wie folgt in Kenntnis gesetzt:
- per Post im Falle einer positiven oder negativen Entscheidung;
- per E-Mail, falls Sie zur Neuformulierung oder Aussetzung (wenn zusätzliche Informationen benötigt werden) Ihrer Petition aufgefordert werden.
Erfüllt die Petition die Zulassungskriterien nicht, wird der Antrag abgelehnt.
Falls Sie zur Neuformulierung aufgefordert werden, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine neu formulierte Fassung übermitteln. Andernfalls wird Ihre Petition geschlossen.
Rechtsmittel
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie gegen diese Entscheidung außergerichtlichen Widerspruch einlegen, der wie folgt zu formulieren ist:
- an den Vorsitzenden der Abgeordnetenkammer;
- per Post;
- innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Ablehnung.
Veröffentlichung der öffentlichen Petition
Die zulässige öffentliche Petition wird auf der Petitionswebsite unter Angabe Ihres Namens und Vornamens veröffentlicht.
Sie können beantragen, dass die öffentliche Petition ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung anonymisiert wird. Den entsprechenden Antrag müssen Sie an eine der folgenden Stellen richten:
- per Post an den Vorsitzenden der Abgeordnetenkammer; oder
- per E-Mail an den Petitionsausschuss.
Zurückziehung einer öffentlichen Petition
Sie können die Zurückziehung Ihres Antrags auf eine öffentliche Petition beantragen:
- vor deren Veröffentlichung;
- nach deren Veröffentlichung mittels eines begründeten Antrags, der per Post an den Vorsitzenden der Abgeordnetenkammer zu richten ist.
Der Petitionsausschuss kann Petitionen in Ausnahmefällen im Interesse der Öffentlichkeit zurückziehen. Ist dies der Fall, können Sie außergerichtlichen Widerspruch dagegen einlegen (Modalitäten siehe oben unter „Rechtsmittel“).
Unterzeichnung einer öffentlichen Petition
Nach ihrer Veröffentlichung kann eine Petition während einer Dauer von 42 Tagen unterzeichnet werden:
- online über die Petitionswebsite mittels eines anerkannten Identifizierungsmittels (LuxTrust-Produkt, elektronischer Personalausweis (eID), eIDAS-Mittel oder GouvID-App);
- auf Papier mittels eines von der Abgeordnetenkammer zur Verfügung gestellten Formulars.
Für jede Unterschrift müssen der Vor- und Nachname des Unterzeichners, seine Postanschrift sowie seine Identifikationsnummer angegeben werden.
Vor- und Nachname werden nicht veröffentlicht, sofern vom Unterzeichner nicht anders gewünscht.
Die auf Papier gesammelten Unterschriften werden nicht veröffentlicht.
Die Petition kann nur einmal pro Person unterzeichnet werden. Doppelte Unterschriften werden gelöscht.
Öffentliche Anhörung
Sobald eine öffentliche Petition von 5.500 Personen unterschrieben wurde, wird eine öffentliche Anhörung im Beisein von folgenden Personen veranstaltet:
- des Petenten und von bis zu 5 Begleitern;
- des Vorsitzenden der Abgeordnetenkammer und des Vorsitzenden des Petitionsausschusses oder ihrer Vertreter;
- der Mitglieder des Petitionsausschusses und der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse;
- des zuständigen Ministers.
Sie können auf das Recht auf eine öffentliche Anhörung verzichten.
Die Anhörung wird live auf Chamber TV und auf der Website der Abgeordnetenkammer übertragen. Die Anhörung ist für die Öffentlichkeit zugänglich.
Wird der Schwellenwert von 5.500 Unterschriften nicht erreicht, können Sie innerhalb von 30 Tagen deren Weiterführung als einfache Petition beantragen.
Einsicht in laufende Petitionen
Alle (einfachen und öffentlichen) Petitionen können auf der Petitionswebsite eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit kann dort eine Liste vergangener und laufender Petitionen finden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Abgeordnetenkammer von Luxemburg
- Adresse:
- 19, rue du Marché-aux-Herbes L-1728 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 466 966 1
- Fax:
- (+352) 220 230
- E-Mail:
- petition@chd.lu
- Website:
- http://www.chd.lu/wps/portal/public
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
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um Petitiounssite vun der Chamber
-
D’Petitiounen
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Rechtsgrundlagen
- Constitution luxembourgeoise
- Règlement de la Chambre des Députés
-
Modification du 4 mars 2025 du Règlement de la Chambre des Députés
relative au Titre V, Chapitre 11 "Des pétitions"
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