Europäische Bürgerinitiative

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Europäische Bürgerinitiative macht es möglich, dass eine Million Bürger der Europäischen Union (EU) aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten der EU (derzeit 7) die Europäische Kommission auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen, zu Themen, die dies aus Sicht der Bürger erfordern. Die Themen müssen einen Kompetenzbereich der Europäischen Union betreffen. Hierzu zählen beispielsweise Umwelt, Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Verkehr oder öffentliche Gesundheit.

Betroffene Personen

Alle Bürger der Europäischen Union, das heißt alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU, die das für Wahlen des Europäischen Parlaments erforderliche Mindestalter erreicht haben, können eine Europäische Bürgerinitiative organisieren.

Bürgerinitiativen können nicht von Organisationen geleitet werden. Eine Organisation kann jedoch eine Initiative fördern oder unterstützen, falls dies in voller Transparenz erfolgt.

Voraussetzungen

Die Initiatoren einer Bürgerinitiative müssen zunächst prüfen, ob ihre Idee einen Bereich betrifft, in dem die Kommission Handlungsbefugnisse besitzt.

Gleichzeitig sollten sie abwägen, ob es andere, eventuell geeignetere Möglichkeiten gibt, sich mit ihrem Vorschlag an die Organe der EU zu wenden.

Vorgehensweise und Details

Bildung eines Bürgerausschusses

Die Initiatoren müssen im Vorfeld einen Ausschuss bilden, der aus mindestens 7 Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU besteht. Diese müssen das für Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht haben und in mindestens 7 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten leben. Die Ausschussmitglieder brauchen indes nicht Staatsangehörige von 7 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu sein, müssen jedoch alle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen.

Dieser Ausschuss gilt dann als offizieller Organisator der Bürgerinitiative und ist für die Abwicklung des gesamten Verfahrens verantwortlich.

Der Ausschuss muss aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vertreter und einen Stellvertreter benennen, die in seinem Namen gegenüber der Kommission Handlungsbefugnis haben.

Mitglieder des Europäischen Parlaments können nicht einbezogen werden, um die für die Bildung eines Bürgerausschusses erforderliche Mindestzahl von 7 Bürgern zu erreichen.

Registrierung der Initiative auf dem Internetportal der Europäischen Kommission

Bevor sie mit dem Sammeln der Unterstützungsbekundungen bei den Bürgern beginnen, müssen die Organisatoren ihre geplante Initiative auf dem Internetportal der Europäischen Kommission für Europäische Bürgerinitiativen registrieren.

Auf dem Anmeldeformular sind der EU folgende Informationen in einer der EU-Amtssprachen mitzuteilen:

  • die Bezeichnung der Bürgerinitiative (höchstens 100 Zeichen);
  • der Gegenstand (höchstens 200 Zeichen);
  • die Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird (höchstens 500 Zeichen);
  • die Bestimmungen der EU-Verträge, die von den Organisatoren für die vorgeschlagene Initiative als sachdienlich erachtet werden;
  • die persönlichen Angaben zu den 7 für den Bürgerausschuss erforderlichen Mitgliedern (vollständige Namen, Postanschrift, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum), wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter anzugeben sind, sowie die E-Mail-Adressen;
  • alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Quellen der Finanzierung und Unterstützung der Initiative in Höhe von über 500 Euro pro Jahr und Sponsor.

Folgende Angaben können fakultativ gemacht werden:

  • die Internetadresse der für die Initiative eingerichteten Webpräsenz;
  • ein Anhang (höchstens 5 MB) mit ausführlicheren Informationen zum Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative;
  • ein Entwurf eines Rechtsakts (höchstens 5 MB).

Die Europäische Kommission registriert die vorgeschlagene Initiative innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Der Bürgerausschuss wurde gebildet und die Kontaktpersonen benannt.
  • Die vorgeschlagene Initiative liegt nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, im Hinblick auf die Anwendung der Verträge einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen.
  • Die vorgeschlagene Initiative ist nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös.
  • Die Initiative verstößt nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union dargelegt sind.

Alle registrierten Initiativen werden auf dem Internetportal der Europäischen Kommission für Europäische Bürgerinitiativen veröffentlicht.

Sobald die Initiative registriert ist, erhalten der Vertreter und der Stellvertreter Zugang zu einem sicheren Konto auf dem Internetportal der Europäischen Kommission, wo sie Informationen über die nächsten Schritte im Verfahren bekommen und alle übermittelten Angaben bei der Kommission im Zusammenhang mit der Initiative verwalten können. Insbesondere können über dieses Konto Übersetzungen der Initiative in andere Amtssprachen der EU hinzugefügt werden.

Der Bürgerausschuss muss des Weiteren regelmäßig aktuelle Angaben zu allen Unterstützungs- und Finanzierungsquellen mit einem Wert von über 500 Euro pro Jahr und Sponsor machen.

Hinweis: Organisatoren können eine registrierte Initiative jederzeit zurückziehen, solange die Unterstützungsbekundungen noch nicht zur Prüfung an die zuständige nationale Behörde geschickt wurden. Das Zurückziehen kann nicht rückgängig gemacht werden: Eine zurückgezogene Initiative kann nicht wieder aufgenommen werden, und alle gesammelten Unterstützungsbekundungen werden gegenstandslos. Zurückgezogene Initiativen sind – als solche ausgewiesen – weiterhin auf dem Internetportal der Europäischen Kommission sichtbar (Rubrik „Archivierte Initiativen“).

Sammlung von Unterstützungsbekundungen

Sobald die Registrierung der Initiative bestätigt ist, kann das Sammeln von Unterstützungsbekundungen bei den Bürgern beginnen. Dafür haben die Organisatoren 12 Monate Zeit.

Die Unterstützungsbekundungen können in Papierform bzw. online gesammelt werden.

Zum Sammeln der Unterstützungsbekundungen sind besondere Formulare zu verwenden, die den Mustern in der Verordnung über die Bürgerinitiative entsprechen und alle erforderlichen Informationen über die Initiative enthalten.

Welche Angaben die Unterzeichner in den Formularen machen müssen, hängt davon ab, welchem Mitgliedstaat sie angehören. Die Organisatoren können von ihrem Konto maßgeschneiderte, bereits ausgefüllte Formulare herunterladen.

Zertifizierung eines Online-Sammelsystems

Die Organisatoren können über ein zertifiziertes Online-Sammelsystem auch über das Internet Unterstützungsbekundungen sammeln.

Dieses System muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Nur natürliche Personen (keine Rechner) können online ein Formular für eine Unterstützungsbekundung einreichen.
  • Die online bereitgestellten Daten werden auf sichere Weise gesammelt und gespeichert.
  • Das System erzeugt Unterstützungsbekundungen in einem Format, das von den nationalen zuständigen Behörden geprüft werden kann.

Das Online-Sammelsystem muss zertifiziert werden, bevor die Online-Sammlung der Unterstützungsbekundungen beginnen kann. Die Zertifizierung kann vor oder nach der Registrierung der vorgeschlagenen Initiative erfolgen. In Luxemburg ist das Zentrum für Informationstechnologien des Staates (Centre des technologies de l’information de l’État - CTIE) für die Zertifizierung zuständig. Organisatoren können ihren Zertifizierungsantrag per Einschreiben an das CTIE richten oder persönlich bei folgender Adresse abgeben:

CTIE
„Initiative citoyenne européenne“
560, rue de Neudorf
L-2220 Luxemburg

Postanschrift:
Postfach 1111
L-1011 Luxemburg

Zertifizierungsanträge können auch elektronisch unterzeichnet und per E-Mail an ice@ctie.etat.lu geschickt werden.

Elektronische Unterschriften werden nur angenommen, wenn sie von einem privaten Schlüssel stammen, der zu einem Zertifikat gehört, das von einer auf einer vertrauenswürdigen nationalen Liste geführten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde, die der Öffentlichkeit qualifizierte Zertifikate ausstellt. In Luxemburg ist diese vertrauenswürdige Liste unter folgender Adresse einsehbar: https://portail-qualite.public.lu/content/dam/qualite/fr/publications/confiance-numerique/liste-confiance-nationale/tsl-pdf/tsl.pdf.

Ein Zertifizierungsantrag für ein Online-Sammelsystem muss anhand des hierfür vorgesehenen Formulars eingereicht werden.

Dem Zertifizierungsantrag sind zudem eine Reihe technischer Dokumente beizufügen, die in dem besagten Formular aufgeführt sind.

Falls die von der Kommission bereitgestellte Software für das Online-Sammelsystem nicht genutzt wird, muss von den Organisatoren der vollständige Quellcode der verwendeten Anwendung einschließlich der zugehörigen Dokumentation bereitgestellt werden.

Nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Zertifizierung eines Online-Sammelsystems muss das CTIE das System innerhalb eines Monats evaluieren und über die Zertifizierung entscheiden.

Die unterzeichnete Papierversion des Antrags ist maßgeblich, es wird jedoch empfohlen, ebenfalls eine elektronische Version der Dokumente einzureichen, um die Bearbeitung zu erleichtern.

Die Evaluierung umfasst Folgendes:

  • eine eingehende Prüfung der vorgelegten Unterlagen, um festzustellen, ob sie die von der Europäischen Kommission festgelegten Anforderungen erfüllen;
  • Vor-Ort- und Remote-Tests, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Europäischen Kommission zu validieren.

Die Zertifizierungsbescheinigung muss auf der Website des Organisators veröffentlicht werden.

Falls das Online-System von einem Dritten gehostet wird, müssen die Organisatoren von diesem Dritten die für die Evaluierung des Systems erforderlichen Einverständniserklärungen einholen (zum Beispiel: physischer Zugang zum System, Durchführung von Anwendungssicherheitstests). Sind die Organisatoren nicht in der Lage, diese Einverständniserklärungen zu erhalten, ist die Zertifizierung des Systems unter Umständen nicht möglich.

Die Europäische Kommission hat eine Open-Source-Software für das Online-Sammelsystem entwickelt, die alle relevanten Anforderungen erfüllt. Die Zertifizierung ist zwar auch bei Verwendung dieser Software obligatorisch, wird dadurch jedoch erheblich vereinfacht. Sie erlaubt zudem das Exportieren der Unterstützungsbekundungen im XML-Format.

Datenschutz

Während des gesamten Verfahrens sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass die Organisatoren vor dem Sammeln der Unterstützungsbekundungen gegebenenfalls die Datenschutzbehörde des Landes informieren müssen, in dem die Daten verarbeitet werden.

Die Organisatoren sind gesetzlich verpflichtet, alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach Vorlage der Initiative bei der Kommission bzw. 18 Monate nach ihrer Registrierung (wenn die Anzahl der Unterstützungsbekundungen für eine Vorlage nicht ausreichte) zu vernichten.

Die nationalen Behörden:

  • dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich zur Prüfung der Unterstützungsbekundungen verwenden;
  • müssen alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach Bescheinigung der Anzahl gültiger Unterstützungsbekundungen vernichten.

Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung

Unterzeichner einer Unterstützungsbekundung müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen und das erforderliche Alter für die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament haben (18 Jahre – außer in Österreich, wo das Mindestalter bei 16 Jahren liegt).

Insgesamt müssen die Organisatoren einer Bürgerinitiative mindestens eine Million Unterschriften sammeln. Damit ein Mitgliedstaat als eines der 7 mindestens erforderlichen Länder gezählt werden kann, aus denen die Unterschriften stammen müssen, muss eine Mindestzahl von Unterschriften aus diesem Land vorliegen (die nachstehende Tabelle zeigt die je Land erforderliche Anzahl). Die Mindestanzahl von Unterschriften aus Luxemburg liegt bei 4.500.

Es ist nicht erforderlich, in allen Mitgliedstaaten der EU Unterstützungsbekundungen zu sammeln.

 

Mindestzahl von Unterzeichnern je Land:

Deutschland 72.000 Lettland 6.000
Österreich 13.500 Litauen 8.250
Belgien 15.750 Luxemburg 4.500
Bulgarien 12.750 Malta 4.500
Zypern 4.500 Niederlande 19.500
Dänemark 9.750 Polen 38.250
Spanien 40.500 Portugal 15.750
Estland 4.500 Tschechische Republik 15.750
Finnland 9.750 Rumänien 24.000
Frankreich 55.500 Vereinigtes Königreich 54.750
Griechenland 15.750 Slowakei 9.750
Ungarn 15.750 Slowenien 6.000
Irland 8.250 Schweden 15.000
Italien 54.750 Kroatien  8.250

Hinweis: Auch Unterstützungsbekundungen aus Ländern, in denen die Schwelle nicht erreicht wurde, werden für das zu erreichende Ziel von einer Million Unterstützungsbekundungen angerechnet.

Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen

Nachdem die erforderlichen Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, müssen die Organisatoren beim CTIE die Bescheinigung der luxemburgischen Unterstützungsbekundungen beantragen. Dieser Antrag kann entweder per Einschreiben an die nachstehende Adresse gerichtet oder persönlich vor Ort abgegeben werden:

CTIE
„Initiative citoyenne européenne“
560, rue de Neudorf
L-2220 Luxemburg

Postanschrift:
Postfach 1111
L-1011 Luxemburg

Der Antrag auf Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen muss folgende Informationen enthalten:

  • die Namen, Vornamen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen, die im Namen der Organisatoren handeln;
  • die datierten Unterschriften der Kontaktpersonen;
  • die Bezeichnung der Bürgerinitiative;
  • die Registriernummer der Kommission;
  • das Datum der Registrierung;
  • die Anzahl der Unterzeichner;
  • die zu bescheinigenden Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner;
  • gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung für das Online-Sammelsystem.

Die Organisatoren können die Unterstützungsbekundungen in Papierform oder in elektronischer Form über sichere Übertragungswege – etwa als verschlüsselte Dateien auf einer CD-ROM – vorlegen. Die in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen sind von den mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichneten und von den über ein Online-Sammelsystem gesammelten Unterstützungsbekundungen zu trennen.

Das CTIE akzeptiert folgende Unterstützungsbekundungen:

  • in Papierform, einschließlich der Ausdrucke des Online-Sammelsystems entsprechend dem Modell in Anhang 3 der europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  • in elektronischer Form:
    • im XML-Format, das zum Beispiel die Open-Source-Software der Kommission generiert;
    • im PDF-Format gemäß dem Modell in Anhang 3 der europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011.

Das CTIE hat 3 Monate Zeit, um die Anzahl der gültigen Unterstützungsbekundungen zu ermitteln und den Organisatoren eine Bescheinigung zukommen zu lassen. Die Unterstützungsbekundungen werden auf der Grundlage angemessener Überprüfungen, etwa anhand von Stichproben, geprüft.

Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission

Sobald die Bescheinigungen der zuständigen nationalen Behörden vorliegen, die bestätigen, dass die erforderliche Anzahl an Unterstützungsbekundungen erreicht wurde (insgesamt eine Million, aus mindestens 7 EU-Mitgliedstaaten), kann die Initiative der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.

Schritte, die innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der Bürgerinitiative, die ausreichend Unterstützungsbekundungen erhalten hat, folgen:

  • Die Organisatoren werden von der Kommission eingeladen, um die in der Initiative angesprochenen Aspekte näher zu erläutern.
  • Die Organisatoren können die Initiative bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament vorstellen.
  • Nach Prüfung der Initiative veröffentlicht die Kommission eine formale Mitteilung, in der sie gegebenenfalls Maßnahmen als Antwort auf die Bürgerinitiative vorschlägt und die Gründe für ihre Entscheidung darlegt. Diese Antwort, die in Form einer Mitteilung erfolgt, wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder formal angenommen und in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht.

Beschließt die Kommission, als Antwort auf die Bürgerinitiative einen Rechtsakt vorzuschlagen, wird das normale Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt: Der Kommissionsvorschlag wird dem Gesetzgeber (normalerweise dem Europäischen Parlament und dem Rat oder in bestimmten Fällen nur dem Rat) vorgelegt und wird, wenn er angenommen wird, zum Gesetz.

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