Anpassungsvorruhestand

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder strukturellen Problemen können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Anpassungsvorruhestand (préretraite-ajustement) zurückgreifen, um Entlassungen durch die Verringerung ihrer Lohnkosten und somit der Festkosten zu vermeiden.

Dieser Vorruhestand darf nicht mit der zur Rentenversicherung gehörenden vorgezogenen Altersrente (retraite anticipée) verwechselt werden, denn der auf 3 Jahre begrenzte Vorruhestand stellt ein Instrument zur Prävention von Arbeitslosigkeit dar. In dieser Form wird er normalen Versicherungsjahren gleichgestellt, die für die Altersrente angerechnet werden.

Zielgruppe

Den Anpassungsvorruhestand für die Mitarbeiter des Unternehmens können beantragen:

  • die Arbeitgeber im Falle von:
    • einer Schließung des Unternehmens; oder
    • einer Umstrukturierung mit Stellenstreichungen; oder
    • einer Umwandlung von Stellen infolge des technologischen Wandels; oder
    • langandauernden Umstrukturierungsprozessen zur Anpassung der Altersstruktur des Personals, indem in den Vorruhestand ausscheidende Mitarbeiter durch Neueinstellungen ausgeglichen werden;
  • Insolvenzverwalter von Unternehmen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
  • Rechnungsprüfer von Unternehmen, die unter Zwangsverwaltung gestellt wurden;
  • Liquidatoren von Gesellschaften, die sich in gerichtlicher Liquidation befinden.

Voraussetzungen

Bedingungen für das Unternehmen

Das Unternehmen muss den Abschluss einer Vereinbarung mit dem für Beschäftigung zuständigen Minister beantragen.

Die Vereinbarungen über den Anpassungsvorruhestand werden für ein Jahr geschlossen.

Im Falle von Unternehmen, die einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung oder einen Sozialplan geschlossen haben, kann die Gültigkeitsdauer der individuellen Vorruhestandsvereinbarung jedoch der Gültigkeitsdauer des Sozialplans oder des Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung entsprechen.

Bedingungen für den Arbeitnehmer

Um in den Genuss des Anpassungsvorruhestands zu kommen, muss der Arbeitnehmer:

  • das 57. Lebensjahr vollendet haben;
  • seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen beschäftigt sein. Hat das Unternehmen Insolvenz angemeldet oder befindet es sich in gerichtlicher Liquidation, wird die Mindestbeschäftigungszeit im Unternehmen auf ein Jahr herabgesetzt;
  • die Kriterien für die Begründung des Anspruchs entweder auf eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente erfüllen, und zwar spätestens 3 Jahre nach dem Ausscheiden in den Vorruhestand.

Fristen

Ein Arbeitgeber, der für sein Personal einen Anpassungsvorruhestand beantragen möchte, muss seinen Antrag spätestens 15 Tage vor der Sitzung des Konjunkturausschusses (Comité de conjoncture) bei dem für Beschäftigung zuständigen Minister stellen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Unternehmen, die den Anpassungsvorruhestand in Anspruch nehmen möchten, müssen:

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine ausführliche Beschreibung der Lage des Unternehmens zur Begründung des Anpassungsvorruhestands;
  • gegebenenfalls eine Kopie des aktuellen Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung;
  • gegebenenfalls eine Kopie des aktuellen Sozialplans;
  • die geprüften Bilanzen der letzten 3 Jahre vor Einreichung des Antrags;
  • die Gewinn- und Verlustrechnungen;
  • die Quartalsbilanz des laufenden Jahres;
  • die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Jahre;
  • die Berechnung der Kosten für die eventuell in den Vorruhestand ausscheidenden Mitarbeiter;
  • die Nennung eines Ansprechpartners, der weitere Einzelheiten zur finanziellen Lage beibringen kann.

Das Sekretariat des Konjunkturausschusses ist aufgerufen, eine Untersuchung durchzuführen, die sich auf die Zulässigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Vorruhestandsmaßnahme bezieht.

Bei einer Versetzung in den Vorruhestand muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) mit „Vorruhestand“ als Begründung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers abmelden.

Der Arbeitgeber muss anschließend eine neue Anmeldung des Arbeitnehmers bei der CCSS als Arbeitnehmer im Vorruhestand tätigen (neue Anmeldung).

Vorruhestandsgeld

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Vorruhestandsgeld vorschießen.

Das Vorruhestandsgeld wird maximal 3 Jahre lang gezahlt; die Auszahlung wird grundsätzlich am Tag vor dem 63. Geburtstag des Leistungsempfängers eingestellt.

Das monatliche Vorruhestandsgeld wird auf der Grundlage des jährlichen Bruttojahresverdienstes (fest und variabel) berechnet, den der Arbeitnehmer während der letzten 12 Monate unmittelbar vor Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgelds tatsächlich bezog.

In die Referenzvergütung, die als Grundlage der Berechnung des monatlichen Vorruhestandsgelds dient, fließt Folgendes ein:

Das 13. Monatsgehalt ist in Höhe eines Zwölftels pro Monat zu berücksichtigen.

Der Bonus/die Gratifikation wird pro Monat in Höhe von 1/12 der durchschnittlichen für die letzten 3 Jahre geleisteten Zahlungen berücksichtigt.

Bezahlte Überstunden und Spesen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Das Vorruhestandsgeld darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (das heißt das Fünffache des sozialen Mindestlohns) nicht überschreiten.

Die Dauer des Vorruhestands darf 3 Jahre nicht überschreiten. Von der sich über diesen Zeitraum erstreckenden Zahlung werden progressiv 5 % pro Jahr abgezogen. So entspricht die Vergütung:

  • 85 % des vom Arbeitnehmer für den ersten Zwölfmonatszeitraum bezogenen monatlichen Bruttoverdienstes;
  • 80 % dieses Verdienstes für den zweiten Zwölfmonatszeitraum;
  • 75 % dieses Verdienstes für den verbleibenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Leistungsanspruch endet.

Beteiligung des Unternehmens

Nach Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens setzt das Sekretariat des Konjunkturausschusses fest, wie hoch die Beteiligung des Unternehmens an den Vorruhestandskosten ausfällt.

Dies wird dann vom Regierungsrat (Conseil de gouvernement) genehmigt.

Der Wert liegt in der Regel zwischen 30 und 75 % der Gesamtkosten, den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben inbegriffen.

Ausnahme

Dieser Wert kann im Rahmen der Ausarbeitung und Ausführung eines vom für Beschäftigung zuständigen Minister genehmigten Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung weniger als 30 % betragen.

Erstattung für das Unternehmen

Der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) erstattet dem Arbeitgeber in der Regel unmittelbar den Anteil der nicht auf ihn entfallenden Kosten der Zahlung des Vorruhestandsgeldes, den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben inbegriffen.

Diese Erstattung erfolgt auf der Grundlage einer monatlichen Abrechnung, die vom Arbeitgeber zu erstellen und an den für Beschäftigung zuständigen Minister zu übermitteln ist.

Die Abrechnung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des betroffenen Monats zu übersenden. Ist diese Frist verstrichen, ist keine Kostenerstattung mehr möglich.

Bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens zahlt der Beschäftigungsfonds das Vorruhestandsgeld auf Antrag unmittelbar an den Arbeitnehmer.

Erneuerung des Antrags

Die Vereinbarungen über den Anpassungsvorruhestand werden für ein Jahr geschlossen.

Der Antrag ist bei Bedarf mit demselben Verfahren wie beim Erstantrag zu wiederholen. Die Lage des Unternehmens wird erneut geprüft. Die Erneuerung der Vereinbarung ist demnach kein erworbener Anspruch.

Die Höhe der Unternehmensbeteiligung kann demnach ebenfalls abhängig von den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Eckdaten schwanken.

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Vorruhestand

Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss

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