Altersteilzeit

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Die Altersteilzeit (préretraite progressive) ist eine soziale Maßnahme, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, einem Arbeitnehmer schrittweise die Verminderung seines Beschäftigungsgrads zu erlauben.

Stimmt ein Arbeitnehmer der Umwandlung seines Vollzeitarbeitsplatzes in eine Teilzeitstelle zu, wird durch die Verminderung der Arbeitszeit im Unternehmen eine Stelle frei, die von einem bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) gemeldeten Arbeitsuchenden besetzt werden kann.

Dieser Vorruhestand darf nicht mit der vorgezogenen Altersrente verwechselt werden: Die Altersrente gehört zur Rentenversicherung, während der Vorruhestand, der auf 3 Jahre begrenzt ist, ein Instrument zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit darstellt. In dieser Eigenschaft ist er den Versicherungsjahren gleichgestellt, die für die Altersrente angerechnet werden.

Betroffene Personen

Alle Arbeitnehmer des Privatsektors, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Bewilligung des Vorruhestands und die Zahlung von Vorruhestandsgeld beantragen, sofern:

  • sie seit mindestens 5 Jahren zu mindestens 75 % einer Vollzeitstelle in einem Unternehmen beschäftigt sind, das für die Altersteilzeit zugelassen ist, und;
  • sie spätestens 3 Jahre nach Beginn der Zahlung von Vorruhestandsgeld Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben.

Die Altersteilzeit ist Arbeitnehmern von Unternehmen vorbehalten, die die Altersteilzeit nutzen dürfen, und zwar aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Sondervereinbarung zwischen dem für die Beschäftigung zuständigen Minister und einem bestimmten Unternehmen, das entweder keinem Tarifvertrag angeschlossen oder einem Branchentarifvertrag angeschlossen ist, in dem keine Altersteilzeit vorgesehen ist.

Der Abschluss der oben genannten Sondervereinbarung ist von der Abgabe der Stellungnahme des zuständigen Betriebsrates abhängig.

Die Bewilligung der Altersteilzeit ist ein erworbener Anspruch für Arbeitnehmer, die einem Tarifvertrag angeschlossen sind, in dem die Altersteilzeit vorgesehen ist. Für die anderen Arbeitnehmer ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich.

Weitere Informationen sind beim Ministerium für Arbeit ( Ministère du Travail) – Abteilung Vorruhestand ( Service en charge de la préretraite) erhältlich: 247-86115 (Tel.: nur vormittags) / 247-86325 (Fax).

Voraussetzungen

Um in den Genuss der Altersteilzeit zu gelangen, muss der Arbeitnehmer:

  • das 57. Lebensjahr vollendet haben;
  • seit mindestens 5 Jahren zu 75 % einer Vollzeitstelle in einem Unternehmen, das für die Altersteilzeit zugelassen ist, beschäftigt sein und;
  • die Kriterien für die Begründung des Anspruchs entweder auf eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente erfüllen, und zwar spätestens 3 Jahre nach dem Ausscheiden in den Vorruhestand.

Fristen

Ein Arbeitnehmer, der Interesse an der Altersteilzeit hat, muss spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Bewilligungstermin beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen.

Vorgehensweise und Details

Besonderheiten der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist ein Anreiz zur Rotation: Sie ermöglicht, dass ein älterer Arbeitnehmer Teilzeit arbeiten kann und ein bei der ADEM gemeldeter Arbeitsuchender eine Anstellung erhält.

Der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit nutzen will, muss der Umwandlung seines Vollzeitarbeitsplatzes in eine Teilzeitstelle zustimmen.

Der Beschäftigungsgrad kann je nach Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schwanken. Die Dauer der Teilzeitarbeit des Arbeitnehmers, der die Altersteilzeit in Anspruch nehmen darf, muss bei mindestens 40 % und darf bei höchstens 60 % der vorherigen Arbeitszeit liegen.

Die Verminderung der Arbeitszeit kann gestaffelt erfolgen. Gegebenenfalls kann der Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers zum Beispiel von 60 % auf 50 % und dann auf 40 % seiner bisherigen Arbeitszeit sinken.

Voraussetzungen für die Erstattung des Vorruhestandsgeldes durch den Beschäftigungsfonds

Der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) erstattet dem Arbeitgeber grundsätzlich die gesamten Kosten, die ihm aus der Zahlung der Vorruhestandsgelder entstehen, einschließlich des Arbeitgeberanteils an den entsprechenden Sozialabgaben, sofern der Arbeitgeber die tatsächliche Einstellung folgender Personen durch die Vergabe eines unbefristeten Arbeitsvertrags (Vollzeit oder Teilzeit) oder eines Ausbildungsvertrags nachweist:

  • eines oder mehrerer Arbeitslosengeldempfänger oder Arbeitsuchender ohne Beschäftigung, die seit mindestens 3 Monaten gemeldet sind und die ihm von der ADEM zugewiesen wurden. Der für Beschäftigung zuständige Minister kann auf Empfehlung der ADEM entscheiden, bei der Vergabe der Mittel des Beschäftigungsfonds die Einstellung von Arbeitsuchenden zu berücksichtigen, die seit nur mindestens 1 Monat bei der ADEM gemeldet sind;
  • eines oder mehrerer Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag innerhalb von 6 Monaten vor oder nach der Bewilligung des Vorruhestands in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt wurde, sofern sich der befristete Arbeitsvertrag an einen 3-monatigen Zeitraum anschließt, innerhalb dessen die betreffende Person Arbeitslosengeld bezogen hat oder bei der ADEM als arbeitsuchend ohne Beschäftigung gemeldet war;
  • eines oder mehrerer Arbeitsuchender ohne Beschäftigung, die in den Genuss einer beschäftigungsfördernden Maßnahme gelangen (Berufsbildungspraktikum, Wiedereingliederungsvertrag, Berufseingliederungsvertrag, berufseinführender Vertrag);
  • eines oder mehrerer Arbeitnehmer aus einem Unternehmen, das einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung geschlossen hat;
  • eines oder mehrerer Arbeitnehmer aus einem Unternehmen, das Insolvenz angemeldet hat oder sich in gerichtlicher Liquidation befindet;
  • eines oder mehrerer Arbeitnehmer oder Auszubildender, die aus einem Unternehmen stammen, das in konjunktur- oder strukturbedingten Schwierigkeiten steckt, und denen unmittelbar die Entlassung droht.

Es können Einstellungen berücksichtigt werden, die innerhalb von 6 Monaten vor oder nach der Bewilligung des Vorruhestands erfolgen. Falls die als Ausgleich stattfindende Einstellung über einen Ausbildungsvertrag erfolgt, wird die vorgenannte Frist von 6 Monaten bis zum Beginn des Ausbildungsjahres verlängert, das dem Ausscheiden in den Vorruhestand folgt.

Der Anspruch auf Erstattung durch den Beschäftigungsfonds ist an die Aufrechterhaltung der betrieblichen Situation im Unternehmen während mindestens 2 Jahren nach Ende des Vorruhestands gebunden. Dies betrifft sowohl die Vollzeitstelle im Zusammenhang mit der Altersteilzeit als auch den Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden oder auch einen anderen Arbeitsuchenden, der als Ersatz eingestellt wurde.

Antragstellung

Ein Arbeitnehmer, der Interesse an der Altersteilzeit hat, stellt spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Bewilligungstermin beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag.

Er muss seinem Antrag eine Bescheinigung über den zeitlichen Beginn des Anspruchs auf Rente oder vorgezogene Altersrente beifügen, die von der bzw. den zuständigen Stellen der Sozialversicherung ausgestellt wird.

Sobald der Eintritt in den Vorruhestand feststeht, muss die Anmeldung des Arbeitnehmers beim Sozialversicherungsträger in Bezug auf die Arbeitszeitreduzierung aktualisiert werden. Es muss ebenfalls eine neue Anmeldung für den Eintritt des Arbeitnehmers in den Vorruhestand erfolgen.

Höhe des Vorruhestandsgeldes

Die Höhe des Vorruhestandsgeldes bei Altersteilzeit ist an die anteilige Verminderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers gekoppelt, der in den Genuss der Altersteilzeit gelangt.

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Vorruhestand

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