Das Vorruhestandsgeld berechnen
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Der Eintritt in den Vorruhestand bringt die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit sich, die in einer speziellen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgehalten wird. Diese Übereinkunft verpflichtet den Arbeitgeber gegebenenfalls, sich an der Finanzierung des Vorruhestandsgeldes des Arbeitnehmers zu beteiligen.
Der Vorruhestand darf nicht mit der vorgezogenen Altersrente verwechselt werden: Die vorgezogene Altersrente gehört zur Rentenversicherung, während der Vorruhestand auf 3 Jahre begrenzt ist. Er ist Versicherungsjahren gleichgestellt, die für die Festsetzung der Höhe der gesetzlichen Rente angerechnet werden.
Betroffene Personen
Der Eintritt in den Vorruhestand sowie die sich daraus ergebenden Rechte (wie das Vorruhestandsgeld) betreffen Arbeitnehmer des Privatsektors, die:
- die Voraussetzungen erfüllen, um zu einer der folgenden Vorruhestandsregelungen zugelassen zu werden:
- gegebenenfalls bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das für eine Form des Vorruhestands zugelassen ist. Es sei angemerkt, dass der Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeiter ein individuelles Recht ist. Das Unternehmen muss also nicht für diese Vorruhestandsregelung zugelassen werden.
Voraussetzungen
Durch den Bezug von Vorruhestandsgeld verpflichtet sich der Arbeitnehmer, keiner Beschäftigung nachzugehen, die ein Einkommen einbringt, das während eines Kalenderjahres monatlich die Hälfte des für ihn geltenden sozialen Mindestlohns überschreitet. Missachtet er diese Bedingung, verliert er seinen Anspruch auf das Vorruhestandsgeld.
Vorgehensweise und Details
Berechnung des Vorruhestandsgeldes
Das monatliche Vorruhestandsgeld wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate unmittelbar vor der Bewilligung des Vorruhestands berechnet. Es ist auf das 5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer begrenzt.
Folgende Elemente werden für den Referenzlohn berücksichtigt, der als Grundlage für die Berechnung des monatlichen Vorruhestandsgeldes dient:
- der Bruttomonatslohn;
- das Krankengeld;
- übliche Prämien und Zulagen;
- das 13. Monatsgehalt in Höhe eines Zwölftels pro Monat;
- der Durchschnitt der Gratifikationen der letzten 3 Jahre in Höhe eines Zwölftels pro Monat;
- die Ausgleichsentschädigung der Arbeitnehmer in einer internen Wiedereingliederung;
- die zeitlich begrenzte Wiedereingliederungshilfe;
- vom Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums erlittene Einkommensverluste aufgrund von Kurzarbeit oder witterungsbedingter Arbeitslosigkeit oder betrieblich bedingter Arbeitslosigkeit.
Vom Referenzlohn ausgeschlossen sind:
- Vergütungen für Überstunden; und
- sämtliche Vergütungen für Spesen.
Auf Antrag kann der Referenzzeitraum durch Beschluss des für die Beschäftigung zuständigen Ministers auf 18 Monate verlängert werden.
Bei der erstmaligen Auszahlung des Vorruhestandsgeldes übergibt der Arbeitgeber dem Empfänger eine ausführliche Abrechnung über die Berechnung der Leistungen.
Höhe des Vorruhestandsgeldes
Das Vorruhestandsgeld ist auf das 5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt.
Bei der Altersteilzeit ist die Höhe der Vergütung an die anteilige Verminderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers gekoppelt.
Die Dauer des Vorruhestands darf in der Regel 3 Jahre nicht überschreiten. Von der sich über diesen Zeitraum erstreckenden Zahlung werden progressiv 5 % pro Jahr abgezogen. So entspricht die Vergütung:
- 85 % des oben genannten Referenzlohns für den 1. Zwölfmonatszeitraum;
- 80 % des oben genannten Referenzlohns für den 2. Zwölfmonatszeitraum;
- 75 % des oben genannten Referenzlohns für den verbleibenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Leistungsanspruch endet.
Das Vorruhestandsgeld von Arbeitnehmern, die während des Bezugs von Vollarbeitslosengeld die Bedingungen für eine der Vorruhestandsregelungen erfüllen, entspricht während des gesamten Vorruhestands der Höhe des von der Arbeitsagentur (ADEM) gezahlten Arbeitslosengeldes.
Sozialabgaben und Steuern
Da es sich nicht um eine Rente handelt, werden auf das Vorruhestandsgeld die allgemein üblichen Sozialabgaben und Steuern erhoben, mit Ausnahme der Beiträge zur Unfallversicherung (Association d’assurance contre les accidents - AAA) und zur Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE).
Die Empfänger von Vorruhestandsgeld sind in Bezug auf die Mitgliedschaft und den Beitragssatz für die Krankenversicherung den Rentenempfängern gleichgestellt. Während des Bezugs des Vorruhestandsgeldes zahlen die Arbeitnehmer weiterhin ihre Rentenversicherungsbeiträge.
Das Vorruhestandsgeld wird grundsätzlich vom Arbeitgeber vorgestreckt. Der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) übernimmt jedoch die Zahlungen bei:
- erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers; oder
- Insolvenz des Arbeitgebers; oder
- gerichtlich angeordneter Liquidation des Arbeitgebers.
Erlöschen des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld
Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt von Rechts wegen:
- mit dem Tag, an dem der Vorruheständler 63 Jahre alt wird und Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat.
Der Bezug von Vorruhestandsgeld über dieses Alter hinaus ist möglich, wenn beim Erreichen des Alters von 63 Jahren kein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente besteht. Der Bezug von Vorruhestandsgeld bis zum vollendeten 65. Lebensjahr ist unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen eines Anpassungsvorruhestands möglich;
- mit dem Tag, ab dem der Vorruheständler Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat;
- mit dem Tag, an dem der Vorruheständler verstirbt;
- wenn der Vorruheständler eine Tätigkeit ausübt oder wieder aufnimmt, die ein Einkommen einbringt, das während eines Kalenderjahres monatlich die Hälfte des für ihn geltenden sozialen Mindestlohns überschreitet.
Der Vorruhestand kann keinesfalls mit irgendeiner Rente kumuliert werden, die von einem luxemburgischen oder ausländischen Rententräger bezahlt wird.
Gut zu wissen
Für weitere Informationen kann die Abteilung Vorruhestand des Ministeriums für Arbeit kontaktiert werden:
- telefonisch unter:
- 247 86 189;
- 247 86 116;
- 247 86 189;
- per E-Mail: preretraite@mt.etat.lu;
- per Fax unter: 247 86 325.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Arbeit
- Adresse:
- 26, rue Sainte Zithe L-2939 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- info@mte.public.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung für Beschäftigung
- Adresse:
- 26, rue Zithe L-2939 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- info@mte.public.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung Vorruhestand
- Adresse:
- 26, rue Zithe L-2763 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 116
- Telefon:
- (+352) 247 86 189
- Fax:
- (+352) 247 86 325
- E-Mail:
- preretraite@mt.etat.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Projekt „Digital Skills“
- Adresse:
- 26, rue Sainte Zithe L-2939 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- digitalskills@mt.etat.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung Sonderurlaub
- Adresse:
- 26, rue Sainte-Zithe L-2939 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 130
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
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