Den Anpassungsvorruhestand beantragen

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Der Anpassungsvorruhestand (préretraite-ajustement) stellt eine soziale Maßnahme dar. Arbeitgeber können in folgenden Situationen auf diese Maßnahme zurückgreifen: bei einer Unternehmensschließung oder zur Vermeidung von Entlassungen, die sich aus dem Abbau von Arbeitsplätzen wegen einer betrieblichen Umstrukturierung oder der Umwandlung von Arbeitsplätzen infolge technologischer Veränderungen ergeben.

Das Gesetz erlaubt die Ausdehnung des Anpassungsvorruhestands auf Unternehmen, die sich in Insolvenz, unter Zwangsverwaltung und in gerichtlicher Liquidation befinden.

Dieser Vorruhestand darf nicht mit der vorgezogenen Altersrente verwechselt werden: Die Altersrente gehört zur Rentenversicherung, während der Vorruhestand, der auf 3 Jahre begrenzt ist, ein Instrument zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit darstellt. In dieser Eigenschaft ist er den Versicherungsjahren gleichgestellt, die für die Altersrente angerechnet werden.

Betroffene Personen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber im Falle der Schließung des Unternehmens oder zur Vermeidung von Entlassungen, die sich aus dem Abbau von Arbeitsplätzen wegen einer betrieblichen Umstrukturierung oder der Umwandlung von Arbeitsplätzen infolge technologischer Veränderungen ergeben, beantragen, dass sein Personal in den Anpassungsvorruhestand einbezogen wird. Dies erfolgt durch eine Vereinbarung mit dem für Beschäftigung zuständigen Minister.

Der Anpassungsvorruhestand ist daher den Arbeitnehmern eines Unternehmens vorbehalten, das im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem für Beschäftigung zuständigen Minister und nach Anhörung des Konjunkturausschusses für die Inanspruchnahme des Anpassungsvorruhestands zugelassen wurde.

Die Vereinbarungen über den Anpassungsvorruhestand werden für ein Jahr geschlossen.

Im Falle von Unternehmen, die einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung oder einen Sozialplan geschlossen haben, kann die Gültigkeitsdauer der individuellen Vorruhestandsvereinbarung jedoch der Gültigkeitsdauer des Sozialplans oder des Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung entsprechen.

Für weitere Informationen kann die Abteilung Vorruhestand des Ministeriums für Arbeit kontaktiert werden:

  • per Telefon:
    • 247 86 116;
    • 247 86 189;
  • per Fax:
    • 247 86 325.

Voraussetzungen

Um in den Genuss des Anpassungsvorruhestands zu gelangen, muss der Arbeitnehmer:

  • das 57. Lebensjahr vollendet haben;
  • seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen beschäftigt sein. Hat das Unternehmen Insolvenz angemeldet oder befindet es sich in gerichtlicher Liquidation, wird die Mindestbeschäftigungszeit im Unternehmen auf ein Jahr herabgesetzt;
  • die Kriterien für die Begründung des Anspruchs entweder auf eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente erfüllen, und zwar spätestens 3 Jahre nach dem Ausscheiden in den Vorruhestand;
  • sich verpflichten, keiner entlohnten Beschäftigung nachzugehen, deren Verdienst während eines Kalenderjahres monatlich die Hälfte des für ihn geltenden sozialen Mindestlohns überschreitet, andernfalls verliert er sein Recht.

Empfängern des von der ADEM gezahlten Arbeitslosengelds kann ebenfalls der Anpassungsvorruhestand bewilligt werden, sofern ihr letzter Arbeitgeber für die Inanspruchnahme des Anpassungsvorruhestands zugelassen wurde und sie ihre Beschäftigung aus folgenden Gründen verloren haben:

  • Massenentlassung; oder
  • Kündigung aus nicht mit der Person zusammenhängenden Gründen; oder
  • Insolvenz des Arbeitgebers; oder
  • Liquidation des Arbeitgebers.

Fristen

Ein Arbeitgeber, der für sein Personal den Anpassungsvorruhestand beantragt, muss den Antrag spätestens 15 Tage vor der Sitzung des Konjunkturausschusses bei dem für Beschäftigung zuständigen Minister stellen.

Das Sekretariat des Konjunkturausschusses ist aufgerufen, eine Untersuchung durchzuführen, die sich auf die Zulässigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Vorruhestandsmaßnahme bezieht.

Eine Kopie des Antrags kann ebenfalls direkt an das Sekretariat des Konjunkturausschusses geschickt werden.

Die Einzelanträge auf Bewilligung des Anpassungsvorruhestands sind nach Unterzeichnung der vorgenannten Vereinbarung und vorzugsweise vor dem beabsichtigten Ausscheiden in den Vorruhestand vom Arbeitgeber beim Ministerium zu stellen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Um in den Genuss des Anpassungsvorruhestands gelangen zu können, muss der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag stellen.

Er muss seinem Antrag eine von der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) auszustellende Bescheinigung über den Rentenanspruch beifügen, der das Datum der Begründung des Rentenanspruchs auf die allgemeine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente zu entnehmen ist.

Bei Bewilligung des Vorruhestandes wird das Ende des Arbeitsverhältnisses durch eine Abmeldebescheinigung dokumentiert, die vom Arbeitgeber ausgestellt und an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) weitergeleitet wird. In dieser Erklärung muss der Arbeitgeber „Vorruhestand“ als Begründung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers angeben.

Der Arbeitgeber muss anschließend eine neue Anmeldung des Arbeitnehmers bei der CCSS als Arbeitnehmer im Vorruhestand tätigen (neue Anmeldung).

Höhe des Vorruhestandsgelds

Das monatliche Vorruhestandsgeld wird auf der Grundlage des jährlichen Bruttojahresverdienstes (fest und variabel) berechnet, den der Arbeitnehmer während der letzten 12 Monate unmittelbar vor Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgelds tatsächlich bezog.

In die Referenzvergütung, die als Grundlage der Berechnung des monatlichen Vorruhestandsgelds dient, fließt Folgendes ein:

Das 13. Monatsgehalt ist in Höhe eines Zwölftels pro Monat zu berücksichtigen.

Der Bonus/die Gratifikation wird pro Monat in Höhe von 1/12 der durchschnittlichen für die letzten 3 Jahre geleisteten Zahlungen berücksichtigt.

Bezahlte Überstunden und Spesen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Das Vorruhestandsgeld darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (das heißt das Fünffache des sozialen Mindestlohns) nicht überschreiten.

Das monatliche Vorruhestandsgeld entspricht jedoch der Höhe des Arbeitslosengelds (bei Vollarbeitslosigkeit), wenn der Arbeitnehmer die Bedingungen für den Vorruhestand während des Bezugs von Arbeitslosengeld erfüllt, falls Folgendes vorlag:

  • eine Massenentlassung; oder
  • eine Kündigung aus nicht mit seiner Person zusammenhängenden Gründen; oder
  • eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz oder der gerichtlichen Liquidation des Arbeitgebers.

Die Dauer des Vorruhestandes darf 3 Jahre nicht überschreiten. Von der sich über diesen Zeitraum erstreckenden Zahlung werden progressiv 5 % pro Jahr abgezogen. So entspricht die Vergütung:

  • 85 % des vom Arbeitnehmer für den 1. Zwölfmonatszeitraum bezogenen monatlichen Bruttoverdienstes;
  • 80 % dieses Verdienstes für den 2. Zwölfmonatszeitraum;
  • 75 % dieses Verdienstes für den verbleibenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Leistungsanspruch endet.

Das Vorruhestandsgeld muss gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 1963 über die Besoldung von Staatsbeamten an die Lebenshaltungskosten angepasst werden.

Das Vorruhestandsgeld wird maximal 3 Jahre lang gezahlt; die Auszahlung wird grundsätzlich am Tag vor dem 63. Geburtstag des Leistungsempfängers eingestellt.

Falls in der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister vorgesehen, kann das Vorruhestandsgeld jedoch bis zum Tag vor dem 65. Geburtstag des Vorruheständlers gezahlt werden, sofern die Höhe der vorgezogenen Altersrente nicht über den Betrag der persönlichen Mindestrente hinausgeht. Auch in diesem Fall kann das Vorruhestandsgeld nur maximal 3 Jahre lang gezahlt werden.

Hinweis: Der Arbeitnehmer, der eine Frühverrentung beantragt hat und dem diese bewilligt wurde, kann seinen Anspruch auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber nicht mehr geltend machen.        

Finanzierung des Vorruhestandsgeldes

Ein Unternehmen, dessen wirtschaftliche und finanzielle Lage allerdings auf obligatorische Stellungnahme des Konjunkturausschusses hin von der Regierung als ausgeglichen beurteilt wird, muss sich an den Kosten für das Vorruhestandsgeld beteiligen.

Der Beteiligungssatz liegt grundsätzlich zwischen 30 und 75 % des Vorruhestandsgeldes, einschließlich des Arbeitgeberanteils an den zugehörigen Sozialabgaben. Dieser Satz kann nur unter 30 % liegen, wenn ein Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung vorliegt, der von dem für Beschäftigung zuständigen Minister genehmigt wurde.

Zuständige Kontaktstellen

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