Als Arbeitslosengeldempfänger den Vorruhestand beantragen

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Der Vorruhestand für Arbeitslosengeldempfänger fällt in den Bereich der Verlängerung des Anpassungsvorruhestands, bei dem es sich um eine Maßnahme zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit handelt, die greift, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Umstrukturierungen oder technologischen Veränderungen im Unternehmen von Entlassung bedroht ist.

Arbeitslosengeldempfänger, die im Laufe des Bezugszeitraums von Vollarbeitslosengeld die Voraussetzungen für den Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeiter erfüllen, können ihren Anspruch auf Vorruhestand ebenfalls geltend machen.

Der Vorruhestand darf nicht mit der vorgezogenen Altersrente verwechselt werden: Die Altersrente gehört zur Rentenversicherung, während der Vorruhestand auf 3 Jahre begrenzt ist. Er ist Versicherungsjahren gleichgestellt, die für die Festsetzung der Höhe der gesetzlichen Rente angerechnet werden.

Betroffene Personen

Diese Art von Vorruhestand richtet sich an:

  • entlassene Arbeitnehmer (meistens aus betriebsbedingten Gründen), die:
    • zuletzt bei einem Unternehmen beschäftigt waren, das zum Zeitpunkt der Kündigung für den Anpassungsvorruhestand zugelassen war; und
    • Vollarbeitslosengeld von der Arbeitsagentur (ADEM) beziehen; oder
  • Arbeitnehmer, die:
    • von einer Massenentlassung, einer Entlassung aus nicht personenbedingten Gründen oder einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Insolvenz oder gerichtlicher Auflösung des Arbeitgebers betroffen sind; und
    • im Laufe des Bezugszeitraums von Vollarbeitslosengeld die Voraussetzungen für den Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeiter erfüllen.

Voraussetzungen

Um in den Genuss des Vorruhestands für Arbeitslosengeldempfänger zu gelangen, muss der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums von Vollarbeitslosengeld:

  • mindestens 57 Jahre alt sein oder das Alter von 57 Jahren erreichen;
  • spätestens 3 Jahre nach Eintritt in den Vorruhestand die Kriterien für die Begründung des Anspruchs auf eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente erfüllen;
  • zuletzt bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen sein, das zum Zeitpunkt der Kündigung für den Anpassungsvorruhestand zugelassen war, oder die Voraussetzungen für den Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeiter erfüllen;
  • sich verpflichten, keiner entlohnten Beschäftigung nachzugehen, für die der Verdienst während eines Kalenderjahres monatlich die Hälfte des für ihn geltenden sozialen Mindestlohns überschreitet, wobei er andernfalls seinen Anspruch verliert.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Diese Art von Vorruhestand wird grundsätzlich auf ähnliche Weise beantragt wie die anderen Arten von Vorruhestand. Allerdings ist der Ansprechpartner des Arbeitslosengeldempfängers nicht mehr sein ehemaliger Arbeitgeber, sondern die ADEM.

Der Arbeitnehmer, der die Bewilligung des Vorruhestands für Arbeitslosengeldempfänger beantragt, reicht bei seinem Arbeitsvermittler der ADEM einen schriftlichen Antrag ein und fügt die Bescheinigung über den Rentenanspruch von der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) bei.

Höhe des Vorruhestandsgeldes

Das monatliche Vorruhestandsgeld entspricht dem Vollarbeitslosengeld, das die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Eintritt in den Vorruhestand beziehen.

Die Zahlung der Leistung wird direkt vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) gewährleistet.

Ende des Anspruchs auf Vorruhestand

Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt von Rechts wegen:

  • mit dem Tag, an dem der Betroffene 63 Jahre alt wird und Anspruch auf die Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente hat; oder
  • mit dem Tag, ab dem der Vorruheständler Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat; oder
  • mit dem Tag, an dem der Vorruheständler verstirbt; oder
  • wenn er eine Tätigkeit ausübt oder wieder aufnimmt, die ihm während eines Kalenderjahres ein Einkommen einbringt, das monatlich die Hälfte des für ihn geltenden sozialen Mindestlohns überschreitet.

Der Vorruhestand kann keinesfalls mit irgendeiner Rente kumuliert werden, die von einem luxemburgischen oder ausländischen Rententräger bezahlt wird.

Gut zu wissen

Für weitere Informationen kann die für den Vorruhestand zuständige Abteilung des Ministeriums für Arbeit kontaktiert werden:

Zuständige Kontaktstellen

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