Gerichtliche Restrukturierung durch Kollektivvereinbarung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Einem Unternehmen in Schwierigkeiten ermöglichen, einen Konsens mit seinen Gläubigern auszuhandeln, um seine Schulden neu zu ordnen, eine Insolvenz zu vermeiden und seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen.

Die Restrukturierung durch Kollektivvereinbarung bietet Unternehmen in Schwierigkeiten eine Alternative zur Insolvenz und zielt gleichzeitig darauf ab, ihre Geschäftstätigkeit und Arbeitsplätze zu erhalten.

Das Ziel dieses Verfahrens besteht darin, einem Unternehmen zu ermöglichen, einen Konsens mit seinen Gläubigern zu erzielen, um:

  • seine Schulden neu zu ordnen; und
  • seine finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden.

Es handelt sich um einen einvernehmlichen Ansatz, um eine gerichtliche Liquidation zu vermeiden.

Der Restrukturierungsplan ist ein zentraler Bestandteil des Verfahrens der Restrukturierung durch Kollektivvereinbarung. Dieser Plan zielt darauf ab, das Unternehmen in Schwierigkeiten zu restrukturieren, damit es seine Tätigkeit fortsetzen und gleichzeitig seine finanzielle Lage bereinigen kann.

Betroffene Personen

Dieses Verfahren betrifft:

  • Kaufleute;
  • Handelsgesellschaften;
  • Handwerker; oder
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Kaufleute sind natürliche oder juristische Personen, die:

  • Handelsgeschäfte tätigen; und
  • dies zu ihrem Beruf machen.

Voraussetzungen

Das Unternehmen muss als existenzfähig erachtet werden, das heißt reelles Sanierungspotenzial aufweisen.

Das Unternehmen muss in finanziellen Schwierigkeiten sein, die es ihm unmöglich machen, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen. Diese Schwierigkeiten müssen jedoch:

  • einen vorübergehenden Charakter aufweisen; und
  • durch die Einigung überwunden werden können.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen einen Antrag beim Gericht (Bezirksgericht, in Handelssachen, örtlich zuständig) einreichen, dies zusammen mit Unterlagen, die die aufgetretenen Schwierigkeiten und die unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung Ihrer Situation belegen.

Sie müssen:

  • Ihre finanzielle Lage erklären;
  • Ihre Gläubiger auflisten; und
  • einen Plan vorlegen, um Ihre finanziellen Probleme zu lösen.

Sollten bestimmte Unterlagen nicht sofort verfügbar sein, können Sie diese dem Gericht spätestens 2 Tage vor der Verhandlung zukommen lassen.

Ihr Antrag muss:

  • von Ihnen als Vertreter des Unternehmens oder Ihrem Anwalt unterzeichnet sein; und
  • bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt werden.

Sie erhalten eine Empfangsbestätigung zur Bestätigung der Hinterlegung Ihres Antrags.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Dokumente und/oder Informationen beifügen:

  1. eine Darlegung des Sachverhalts: In diesem Dokument müssen Sie erläutern, warum Sie glauben, dass das Überleben des Unternehmens kurz- oder langfristig gefährdet ist;
  2. die Ziele des Verfahrens: Sie müssen näher angeben, was Sie mit der gerichtlichen Restrukturierung erreichen möchten (Beispiel: Zeit gewinnen, um Ihre Schulden zu bezahlen, mit Ihren Gläubigern verhandeln usw.);
  3. die letzten 2 Jahresabschlüsse:
    • Wenn Sie eine Gesellschaft sind, müssen Sie Ihre Jahresabschlüsse der letzten 2 Jahre vorlegen;
    • Wenn Sie eine natürliche Person (Einzelunternehmer) sind, müssen Sie Ihre letzten 2 Steuererklärungen vorlegen;
  4. eine aktuelle Bilanz, das heißt ein Dokument:
    • aus dem hervorgeht, was das Unternehmen besitzt (Aktiva) und was es schuldet (Passiva);
    • das durch eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung (nicht älter als 3 Monate) ergänzt wird;
    • das gemeinsam mit einem Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable) erstellt wurde;
  5. ein vorläufiges Budget: ein Plan, der die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens für den Zeitraum des beantragten Zahlungsaufschubs vorsieht. Dieser Plan muss gemeinsam mit einem Steuer- und Wirtschaftsberater erstellt worden sein;
  6. die Liste der Gläubiger: Sie müssen eine vollständige Liste Ihrer Gläubiger (Personen oder Unternehmen, denen Sie Geld schulden) mit den jeweiligen geschuldeten Beträgen vorlegen;
  7. einen Sanierungsplan: ein Dokument, in dem Sie die Maßnahmen erläutern, die Sie ergreifen möchten, um wieder rentabel zu werden, Ihre Gläubiger zu befriedigen und gegebenenfalls soziale Lösungen für die Angestellten vorzusehen (wie einen Sozialplan);
  8. die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern: ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie Sie Ihre Angestellten oder deren Vertreter über die Situation informiert haben;
  9. rechtliche Dokumente (falls zutreffend): Wenn Sie die Aussetzung bestimmter Sachpfändungen beantragen, müssen Sie eine Kopie der rechtlichen Dokumente im Zusammenhang mit diesen Pfändungen beifügen;
  10. eine Liste der Gesellschafter (falls zutreffend): Wenn Sie eine Gesellschaft mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern sind, müssen Sie eine Liste der Gesellschafter vorlegen und nachweisen, dass diese informiert wurden.

Bestellung des beauftragten Richters

Nach Einreichung Ihres Antrags wird ein beauftragter Richter ernannt, der die Zulässigkeit und Stichhaltigkeit Ihres Antrags prüft.

Dieser Richter kann Sie sowie jede andere für seine Untersuchung relevante Person befragen.

Er kann auch zusätzliche Informationen von Ihnen verlangen, um die finanzielle Lage des Unternehmens besser zu verstehen.

Schutzmaßnahmen bis zum Urteil

Solange das Gericht noch keine Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Restrukturierung getroffen hat:

  • kann kein Insolvenzeröffnungsbeschluss und kein Liquidationsbeschluss gegen den Schuldner erlassen werden;
  • darf das Vermögen des Schuldners (bewegliche oder unbewegliche Güter) nicht im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zwangsversteigert werden.

Zwangsversteigerung der beweglichen Güter

Ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Antrag auf gerichtliche Restrukturierung eine Zwangsversteigerung der beweglichen Güter vorgesehen, kann diese fortgesetzt werden, sofern das Gericht nicht beschließt, sie auszusetzen.

In diesem Fall müssen Sie diese Aussetzung in Ihrem Antrag beantragen, aber der Antrag auf Aussetzung stoppt die Zwangsversteigerung nicht automatisch.

Wird eine Aussetzung beschlossen, gehen die Kosten für die Aussetzung zu Ihren Lasten.

Frist für die Prüfung des Antrags

Das Gericht prüft den Antrag auf gerichtliche Restrukturierung innerhalb von 15 Tagen nach seiner Einreichung.

Sie werden zur Gerichtsverhandlung vorgeladen, es sei denn, Sie haben auf die Teilnahme verzichtet.

Diese Vorladung wird mindestens 3 Tage vor der Verhandlung per Einschreiben verschickt.

Ablauf der Gerichtsverhandlung und Urteil

Nachdem das Gericht Sie und den beauftragten Richter (der einen Bericht über die Situation abgibt) angehört hat, trifft es innerhalb von 8 Tagen nach der Verhandlung eine Entscheidung.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt:

  • eröffnet das Gericht ein Verfahren zur gerichtlichen Restrukturierung; und
  • legt es die Dauer des Zahlungsaufschubs fest, der nicht länger als 4 Monate dauern kann.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antrag abgelehnt.

Das Urteil, mit dem das Verfahren eröffnet wird, wird Ihnen zugestellt und in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations) veröffentlicht, um die Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

Wurde der Antrag abgelehnt, wird Ihnen das ebenfalls von der Geschäftsstelle des Gerichts mitgeteilt.

Mitteilung an die Gläubiger

Sie müssen Ihre Gläubiger innerhalb von 14 Tagen nach der Verkündung des Urteils zur Eröffnung der Restrukturierung einzeln über das Urteil informieren. Diese Mitteilung kann per Einschreiben oder auf elektronischem Wege erfolgen.

Sie müssen auch darüber informiert werden, dass sie die Gläubigerliste und andere Verfahrensunterlagen bei der Geschäftsstelle des Gerichts einsehen können.

Sie müssen dem Gerichtsschreiber eine Kopie der Mitteilung an die Gläubiger sowie die Empfangsbestätigungen zur Aufnahme in die Akte übermitteln.

Auswirkungen der Entscheidung zur gerichtlichen Restrukturierung

Vorläufiges Verbot der Verwertung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern

Während des Zahlungsaufschubs können einzelne Klagen zur Beitreibung von aufgeschobenen Forderungen nicht gegen bewegliche oder unbewegliche Güter des Schuldners verfolgt oder ausgeübt werden.

Aufschub der Forderungen der Gläubiger

Sobald das Verfahren eröffnet ist, können die Gläubiger Sie nicht mehr wegen der Begleichung ihrer Forderungen (Schulden) verfolgen. Dies beinhaltet die Aussetzung der Pfändung beweglicher und unbeweglicher Güter. Es dürfen keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen (wie Pfändungen) eingeleitet werden.

Die Gläubiger sind geschützt, müssen jedoch die Umsetzung des Restrukturierungsplans abwarten, um zu erfahren, wie und wann ihre Forderungen befriedigt werden.

Aussetzung der Insolvenz

Während der Dauer des Zahlungsaufschubs kann kein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet werden, es sei denn, Sie melden selbst Insolvenz an.

Wenn Sie eine Gesellschaft sind, kann diese auch nicht durch Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss aufgelöst werden.

Einfrieren früherer Schulden

Alle vor der Eröffnung der gerichtlichen Restrukturierung eingegangenen Schulden werden eingefroren. Das bedeutet, dass Sie Ihre Schulden nicht mehr sofort zurückzahlen müssen. Diese werden im Rahmen des Restrukturierungsplans neu geordnet oder angepasst.

Neue Schulden, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, müssen normal bezahlt werden.

Verhandlungen mit den Gläubigern

Die Entscheidung zur Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens ermöglicht Ihnen, mit Ihren Gläubigern einen Restrukturierungsplan auszuhandeln. Dieser Plan kann Umschuldungen, Schuldenerlasse oder andere Anpassungen enthalten, um Ihnen die Verbesserung Ihrer Situation zu ermöglichen.

Die Gläubiger müssen dem Plan in einer vom Gericht anberaumten Abstimmungssitzung zustimmen, bevor er vom Gericht bestätigt (genehmigt) wird.

Kontrolle durch das Gericht und den beauftragten Richter

Während des Verfahrens unterliegen Sie der Kontrolle des Gerichts und eines beauftragten Richters. Dieser überwacht die Entwicklung der Situation des Unternehmens, achtet auf die Einhaltung der Verfahrensregeln und erstattet dem Gericht Bericht.

Das Gericht kann je nach Entwicklung der Lage die Dauer des Zahlungsaufschubs verlängern oder ändern oder sogar die Restrukturierung beenden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

Auswirkungen auf laufende Verträge

Im Allgemeinen bleiben Verträge, die vor der Eröffnung des Verfahrens geschlossen wurden, in Kraft. Sie können jedoch die Auflösung bestimmter Verträge beantragen, wenn diese als nachteilig für den reibungslosen Betrieb des Unternehmens angesehen werden.

Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsplan

Ziel des Restrukturierungsplans

Der Restrukturierungsplan soll die langfristige Existenzfähigkeit des Unternehmens sicherstellen. Er hat zum Ziel:

  • die Schulden neu zu ordnen;
  • die wirtschaftlichen Aktivitäten anzupassen; und
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Unternehmensführung und -rentabilität umzusetzen.

Inhalt des Restrukturierungsplans

Der Plan muss mehrere wesentliche Elemente enthalten, um seine Durchführbarkeit und Relevanz nachzuweisen. Hier einige wichtige Punkte:

  • Beschreibung der aktuellen Situation des Unternehmens, einschließlich seiner finanziellen Schwierigkeiten;
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Situation, darunter möglicherweise:
    • Neuordnung der Schulden;
    • Veräußerung bestimmter Vermögenswerte;
    • Reduzierung der Kosten;
    • Entlassungen; oder
    • Neuverhandlung von Verträgen;
  • Zahlungsplan für die Gläubiger, in dem festgelegt ist, wie die Schulden umgeschichtet oder reduziert werden;
  • Businessplan und Finanzprognosen, um die Rentabilität des Unternehmens nach der Restrukturierung nachzuweisen;
  • soziale Auswirkungen (beispielsweise Entlassungen oder Personalabbau) und alle geplanten Maßnahmen zur Abmilderung dieser Auswirkungen.

Vorlage und Genehmigung durch die Gläubiger

Sobald der Plan ausgearbeitet ist, wird er den Gläubigern vorgelegt. Diese werden in verschiedene Kategorien eingeteilt (je nach Art ihrer Forderungen: besichert, unbesichert, Lieferanten usw.).

Der Plan muss von einer Mehrheit der Gläubiger genehmigt werden, die häufig gesetzlich festgelegt ist und sich nach der Höhe der Forderungen richtet.

Stimmen die Gläubiger dem Plan zu, wird er dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt.

Lehnt eine Mehrheit der Gläubiger den Plan ab, kann das Gericht die Liquidation des Unternehmens anordnen.

Bestätigung durch das Gericht

Das Gericht spielt eine wichtige Rolle, da es den Restrukturierungsplan bestätigt. Es vergewissert sich, dass:

  • der Plan realistisch und tragfähig ist, um das Unternehmen zu sanieren;
  • die Gläubiger gerecht behandelt wurden, das heißt, dass keiner von ihnen ungerechtfertigt diskriminiert wurde;
  • der Plan die Rechte der Minderheitsgläubiger oder derjenigen, die dem Plan nicht zugestimmt haben, nicht gefährdet.

Bestätigt das Gericht den Plan, wird dieser für alle betroffenen Gläubiger verbindlich, auch für diejenigen, die dagegen gestimmt haben.

Überwachung der Umsetzung des Plans

Nach der Bestätigung des Plans müssen Sie Ihre Verpflichtungen einhalten und die vorgesehenen Maßnahmen umsetzen.

Es kann ein Beauftragter oder Verwalter ernannt werden, um:

  • den Plan umzusetzen; und
  • dem Gericht über den Fortschritt der Restrukturierung Bericht zu erstatten.

Überarbeitung oder Änderung des Plans

In bestimmten Fällen kann der Plan während seiner Umsetzung geändert werden, insbesondere wenn:

  • neue Schwierigkeiten auftreten; oder
  • sich die wirtschaftlichen Bedingungen ändern.

Jede Änderung des Plans muss vom Gericht und in bestimmten Fällen von den Gläubigern genehmigt werden.

Folgen einer Nichteinhaltung des Plans

Wenn Sie den Restrukturierungsplan nicht umsetzen oder Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können, können die Gläubiger Folgendes beantragen:

  • die Aufhebung des Plans; und
  • die Wiederaufnahme der Einzelverfahren.

Dies kann zu einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Unternehmens führen.

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht Bezirksgericht Luxemburg

Adresse:
Cité judiciaire L-2080 Luxemburg Luxemburg

Bezirksgericht Bezirksgericht Diekirch

Adresse:
4, place Guillaume L-9237 Diekirch Luxemburg
Postfach 164 / L-9202 Diekirch

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