Gerichtliche Restrukturierung zur Erlangung eines Zahlungsaufschubs im Hinblick auf den Abschluss einer gütlichen Einigung
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Zusammenfassung:
Einem existenzfähigen, aber vorübergehend in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen die Möglichkeit geben, einen gerichtlichen Aufschub zu erhalten, um eine gütliche Einigung mit seinen Gläubigern auszuhandeln und eine Insolvenz zu vermeiden.
Das Verfahren der gerichtlichen Restrukturierung soll Ihnen einen rechtlichen Rahmen bieten, um Ihr existenzfähiges Unternehmen zu erhalten. So haben Sie die Möglichkeit, die Forderungen Ihrer Gläubiger zeitweise auszusetzen, um eine gütliche Einigung aushandeln zu können. Ziel des Verfahrens ist es, die Rettung von existenzfähigen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu fördern.
Es unterscheidet sich insofern von einer einfachen Restrukturierung durch gütliche Einigung, dass es einen rechtlichen Rahmen bietet, der dem Unternehmen ermöglicht, einen Zahlungsaufschub zu erhalten. Es handelt sich um eine vorübergehende Aussetzung der Maßnahmen der Gläubiger, um Zeit für die Aushandlung einer Einigung mit ihnen zu gewinnen.
Dank dieses Zahlungsaufschubs kann das Unternehmen seinen Betrieb fortsetzen, ohne eine Verfolgung durch die Gläubiger befürchten zu müssen, und gleichzeitig nach Lösungen für die Begleichung seiner Schulden suchen.
Betroffene Personen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- Kaufleute;
- Handelsgesellschaften;
- Handwerker; oder
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Kaufleute sind natürliche oder juristische Personen, die:
- Handelsgeschäfte tätigen; und
- dies zu ihrem Beruf machen.
Voraussetzungen
Ihr Unternehmen muss existenzfähig sein, das heißt Sanierungspotenzial aufweisen.
Es muss in finanziellen Schwierigkeiten sein, die:
- einen vorübergehenden Charakter aufweisen; und
- durch eine gütliche Einigung überwunden werden können.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen einen Antrag beim Gericht (Bezirksgericht, in Handelssachen, örtlich zuständig) einreichen, dies zusammen mit Unterlagen, die Ihre Schwierigkeiten und Ihre Anstrengungen zur Verbesserung Ihrer Situation belegen.
Sie müssen:
- Ihre finanzielle Lage erklären;
- Ihre Gläubiger auflisten; und
- einen Plan vorlegen, um Ihre finanziellen Probleme zu lösen.
Wenn Sie nicht alle Unterlagen sofort zur Verfügung haben, können Sie diese dem Gericht spätestens 2 Tage vor der Verhandlung zukommen lassen.
Ihr Antrag muss:
- von Ihnen als Vertreter des Unternehmens oder Ihrem Anwalt unterzeichnet sein; und
- bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt werden.
Sie erhalten eine Empfangsbestätigung, mit der die Hinterlegung des Antrags bestätigt wird.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Dokumente und/oder Informationen beifügen:
- eine Darlegung des Sachverhalts: In diesem Dokument müssen Sie erläutern, warum Sie glauben, dass das Überleben des Unternehmens kurz- oder langfristig gefährdet ist;
- die Ziele des Verfahrens: Sie müssen näher angeben, was Sie mit der gerichtlichen Restrukturierung erreichen möchten (Beispiel: Zeit gewinnen, um Ihre Schulden zu bezahlen, mit Ihren Gläubigern verhandeln usw.);
- die letzten 2 Jahresabschlüsse:
- Wenn Sie eine Gesellschaft sind, müssen Sie Ihre Jahresabschlüsse der letzten 2 Jahre vorlegen;
- Wenn Sie eine natürliche Person (Einzelunternehmer) sind, müssen Sie Ihre letzten 2 Steuererklärungen vorlegen;
- eine aktuelle Bilanz, das heißt ein Dokument:
- aus dem hervorgeht, was das Unternehmen besitzt (Aktiva) und was es schuldet (Passiva);
- das durch eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung (nicht älter als 3 Monate) ergänzt wird;
- das gemeinsam mit einem Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable) erstellt wurde;
- ein vorläufiges Budget: ein Plan, der die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens für den Zeitraum des beantragten Zahlungsaufschubs vorsieht. Dieser Plan muss gemeinsam mit einem Steuer- und Wirtschaftsberater erstellt worden sein;
- die Liste der Gläubiger: Sie müssen eine vollständige Liste Ihrer Gläubiger (Personen oder Unternehmen, denen Sie Geld schulden) mit den jeweiligen geschuldeten Beträgen vorlegen;
- einen Sanierungsplan: ein Dokument, in dem Sie die Maßnahmen erläutern, die Sie ergreifen möchten, um wieder rentabel zu werden, Ihre Gläubiger zu befriedigen und gegebenenfalls soziale Lösungen für die Angestellten vorzusehen (wie einen Sozialplan);
- die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern: ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie Sie Ihre Angestellten oder deren Vertreter über die Situation informiert haben;
- rechtliche Dokumente (falls zutreffend): Wenn Sie die Aussetzung bestimmter Sachpfändungen beantragen, müssen Sie eine Kopie der rechtlichen Dokumente im Zusammenhang mit diesen Pfändungen beifügen;
- eine Liste der Gesellschafter (falls zutreffend): Wenn Sie eine Gesellschaft mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern sind, müssen Sie eine Liste der Gesellschafter vorlegen und nachweisen, dass diese informiert wurden.
Bestellung des beauftragten Richters
Nach Einreichung Ihres Antrags wird ein beauftragter Richter ernannt, der die Zulässigkeit und Stichhaltigkeit Ihres Antrags prüft.
Dieser Richter kann Sie sowie jede andere für seine Untersuchung relevante Person befragen.
Er kann auch zusätzliche Informationen von Ihnen verlangen, um die finanzielle Lage des Unternehmens besser zu verstehen.
Schutzmaßnahmen bis zum Urteil
Solange das Gericht noch keine Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Restrukturierung getroffen hat:
- kann kein Insolvenzeröffnungsbeschluss und kein Liquidationsbeschluss gegen den Schuldner erlassen werden;
- darf das Vermögen des Schuldners (bewegliche oder unbewegliche Güter) nicht im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zwangsversteigert werden.
Frist für die Prüfung des Antrags
Das Gericht prüft Ihren Antrag auf gerichtliche Restrukturierung innerhalb von 15 Tagen nach seiner Einreichung.
Sie werden zur Gerichtsverhandlung vorgeladen, es sei denn, Sie haben auf die Teilnahme verzichtet.
Diese Vorladung wird mindestens 3 Tage vor der Verhandlung per Einschreiben verschickt.
Ablauf der Gerichtsverhandlung und Urteil
Nachdem das Gericht Sie und den beauftragten Richter (der einen Bericht über die Situation abgibt) angehört hat, trifft es innerhalb von 8 Tagen nach der Verhandlung eine Entscheidung.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt:
- eröffnet das Gericht ein Verfahren zur gerichtlichen Restrukturierung; und
- legt es die Dauer des Zahlungsaufschubs fest, der nicht länger als 4 Monate dauern kann.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird Ihr Antrag abgelehnt.
Das Urteil, mit dem das Verfahren eröffnet wird, wird Ihnen zugestellt und in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations) veröffentlicht, um die Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Wurde Ihr Antrag abgelehnt, wird Ihnen das ebenfalls von der Geschäftsstelle des Gerichts mitgeteilt.
Mitteilung an die Gläubiger
Sie müssen Ihre Gläubiger innerhalb von 14 Tagen nach der Urteilsverkündung einzeln über das Urteil informieren. Diese Mitteilung kann per Einschreiben oder auf elektronischem Wege erfolgen.
Sie müssen auch darüber informiert werden, dass sie die Gläubigerliste und andere Verfahrensunterlagen bei der Geschäftsstelle des Gerichts einsehen können.
Sie müssen dem Gerichtsschreiber eine Kopie der Mitteilung an die Gläubiger sowie die Empfangsbestätigungen zur Aufnahme in die Akte übermitteln.
Auswirkungen der Entscheidung zur gerichtlichen Restrukturierung
Vorläufiges Verbot der Verwertung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern
Während der Dauer des Zahlungsaufschubs können einzelne Klagen zur Geltendmachung von aufgeschobenen Forderungen nicht gegen bewegliche oder unbewegliche Güter des Schuldners verfolgt oder ausgeübt werden.
Aufschub der Forderungen der Gläubiger
Sobald das Verfahren eröffnet ist, können Ihre Gläubiger Sie nicht mehr wegen der Begleichung ihrer Forderungen (Schulden) verfolgen. Dies beinhaltet die Aussetzung der Pfändung Ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter. Es dürfen keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen (wie Pfändungen) eingeleitet werden.
Ihre Gläubiger sind geschützt, müssen jedoch die Umsetzung des Restrukturierungsplans abwarten, um zu erfahren, wie und wann ihre Forderungen befriedigt werden.
Aussetzung der Insolvenz
Während der Dauer des Zahlungsaufschubs kann kein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet werden, es sei denn, Sie melden selbst Insolvenz an.
Wenn Sie eine Gesellschaft sind, kann diese auch nicht durch Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss aufgelöst werden.
Einfrieren früherer Schulden
Alle vor der Eröffnung der gerichtlichen Restrukturierung eingegangenen Schulden werden eingefroren. Das bedeutet, dass Sie Ihre Schulden nicht mehr sofort zurückzahlen müssen. Die Schulden werden im Rahmen des Restrukturierungsplans neu geordnet oder angepasst.
Neue Schulden, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, müssen normal bezahlt werden.
Verhandlungen mit den Gläubigern
Die Entscheidung zur Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens ermöglicht Ihnen, mit Ihren Gläubigern einen Restrukturierungsplan auszuhandeln. Dieser Plan kann Umschuldungen, Schuldenerlasse oder andere Anpassungen enthalten, um dem Unternehmen die Sanierung zu ermöglichen.
Die Gläubiger müssen dem Plan in einer vom Gericht anberaumten Abstimmungssitzung zustimmen, bevor er vom Gericht bestätigt (genehmigt) wird.
Kontrolle durch das Gericht und den beauftragten Richter
Während des Verfahrens unterliegen Sie der Kontrolle des Gerichts und eines beauftragten Richters. Dieser überwacht die Entwicklung der Situation des Unternehmens, achtet auf die Einhaltung der Verfahrensregeln und erstattet dem Gericht Bericht.
Das Gericht kann je nach Entwicklung der Lage die Dauer des Zahlungsaufschubs verlängern oder ändern oder sogar die Restrukturierung beenden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.
Auswirkungen auf laufende Verträge
Im Allgemeinen bleiben Verträge, die vor der Eröffnung des Verfahrens geschlossen wurden, in Kraft. Sie können jedoch die Auflösung bestimmter Verträge beantragen, wenn diese als nachteilig für den reibungslosen Betrieb des Unternehmens angesehen werden.
Zuständige Kontaktstellen
Bezirksgericht Bezirksgericht Luxemburg
- Adresse:
- Cité judiciaire L-2080 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 47 59 811
Bezirksgericht Bezirksgericht Diekirch
- Adresse:
-
4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Luxemburg
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 141
Verwandte Vorgänge und Links
Verwandte Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
- Code de Commerce
-
Loi du 7 août 2023
relative à la préservation des entreprises et portant modernisation du droit de la faillite
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