Restrukturierung durch gütliche Einigung
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Zusammenfassung:
Durch Aushandeln einer gütlichen Einigung mit den Gläubigern zur Restrukturierung des Unternehmens eine Insolvenz vermeiden
Das Hauptziel der Restrukturierung durch gütliche Einigung ist es, die Rettung rentabler Unternehmen in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten zu fördern. Hierzu bietet sie Unternehmen die Möglichkeit, mit ihren Gläubigern eine Einigung auszuhandeln, die vom Richter genehmigt werden muss, um eine Liquidation oder eine Insolvenz zu vermeiden.
Die Ziele der Restrukturierung bestehen darin, dem Unternehmen zu ermöglichen:
- seine Tätigkeiten fortzusetzen;
- die Arbeitsplätze zu sichern; und
- die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten.
Betroffene Personen
Dieses Verfahren betrifft:
- Kaufleute;
- Handelsgesellschaften;
- Handwerker; oder
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Kaufleute sind natürliche oder juristische Personen, die:
- Handelsgeschäfte tätigen; und
- dies zu ihrem Beruf machen.
Voraussetzungen
Das Unternehmen muss existenzfähig sein, das heißt Sanierungspotenzial aufweisen.
Das Unternehmen muss in finanziellen Schwierigkeiten sein, die es ihm unmöglich machen, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.
Diese Schwierigkeiten müssen jedoch:
- einen vorübergehenden Charakter aufweisen; und
- durch die Einigung überwunden werden können.
Kosten
Die Inanspruchnahme einer Restrukturierung durch gütliche Einigung ist mit Kosten verbunden, wenn das Unternehmen die Bestellung eines Schlichters für Unternehmen beantragt. Die entsprechenden Honorare gehen zulasten des Unternehmens, das den Antrag stellt.
Die Hinzuziehung eines Schlichters ist jedoch freiwillig.
Vorgehensweise und Details
Initiative des Unternehmens
Es ist Ihre Aufgabe, sich bei finanziellen Schwierigkeiten an mindestens 2 Ihrer Gläubiger zu wenden, um ihnen den Abschluss einer gütlichen Einigung vorzuschlagen, um so alle oder einen Teil Ihrer Vermögenswerte oder Aktivitäten zu restrukturieren.
Das Ziel besteht darin, Ihnen durch eine einvernehmlich mit den Gläubigern vereinbarte Restrukturierung die Vermeidung einer Insolvenz zu ermöglichen.
Dieser Prozess ist freiwillig und erfolgt auf Initiative des Schuldners.
Freiwillige Bestellung eines Schlichters
Sie können die Bestellung eines Schlichters für Unternehmen beantragen, der die Verhandlungen zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern erleichtern soll, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.
Der Auftrag des Schlichters kann sich über den Abschluss der Einigung hinaus erstrecken, um Sie bei deren ordnungsgemäßer Umsetzung zu unterstützen und sicherzustellen, dass alle Parteien ihre Verpflichtungen einhalten.
Flexible Modalitäten für die Einigung
Die gütliche Einigung kann verschiedene Maßnahmen enthalten, wie beispielsweise:
- Stundungen;
- Teilerlasse der Schulden; oder
- Neuverhandlungen von Verträgen.
Diese Flexibilität ermöglicht es, die Lösungen an die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen, immer mit dem Ziel, eine Insolvenz zu vermeiden.
Genehmigung der Einigung
Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, können Sie das Gericht (Bezirksgericht, in Handelssachen, örtlich zuständig) anrufen, um die gütliche Einigung genehmigen zu lassen.
Dieses Verfahren gewährleistet, dass alle Parteien die Einigung einhalten.
Nach der Genehmigung wird die Einigung rechtskräftig, das heißt, sie ist für alle Parteien rechtsverbindlich.
Vertrauliches Verfahren
Die gütliche Einigung unterliegt einer gewissen Vertraulichkeit, sodass Sie mit Ihren Gläubigern verhandeln können, ohne dass Ihr Ruf darunter leidet.
Diese Vertraulichkeit soll offene und konstruktive Verhandlungen fördern, ohne dass Sie befürchten müssen, dass Dritte, wie Mitbewerber oder Kunden, davon Kenntnis erlangen.
Daher wird die genehmigte Einigung weder veröffentlicht noch Dritten mitgeteilt.
Schutz für Gläubiger und Schuldner
Gegen die Genehmigungsentscheidung des Gerichts kann keine Berufung eingelegt werden, und sie kann nicht angefochten werden.
Zum Schutz der an den Verhandlungen beteiligten Gläubiger können diese nicht von Ihnen, einem anderen Gläubiger oder Dritten haftbar gemacht werden, nur weil die gütliche Einigung nicht zur Aufrechterhaltung des Unternehmens geführt hat.
Zuständige Kontaktstellen
Bezirksgericht Bezirksgericht Luxemburg
- Adresse:
- Cité judiciaire L-2080 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 47 59 811
Bezirksgericht Bezirksgericht Diekirch
- Adresse:
-
4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Luxemburg
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 141
Verwandte Vorgänge und Links
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Links
Rechtsgrundlagen
- Code de Commerce
-
Loi du 7 août 2023
relative à la préservation des entreprises et portant modernisation du droit de la faillite
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