Definition des Begriffs: Foltergüter

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bestimmte Güter könnten zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ihre Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Erbringung von Nebenleistungen (Vermittlung, technische Hilfe) unterliegen Beschränkungen.

Diese Güter lassen sich in 4 Kategorien einteilen:

1 - Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

Diese Güter sind in Anhang II der Verordnung 2019/125 aufgelistet.

KN-Code

Beschreibung

 

1. Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 97

ex 8208 90 00

1.1. Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile.

ex 8543 70 90

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

1.2. Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3. Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 00

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 84

1.4. Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz.

 

2. Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 8543 70 90

2.1. Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

2.2. Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.3. Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.

Anmerkungen:

1. Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre – üblicherweise metallene – Stange miteinander verbunden sind.

2. Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.4. Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

2.5. Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 20 80

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.6. Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.7. Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.8. Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

 

3. Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 9304 00 00

3.1. Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.

ex 3926 90 97

ex 7326 90 98

3.2. Schilde mit Metallstacheln.

 

4. Peitschen, wie folgt:

ex 6602 00 00

4.1. Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.

ex 6602 00 00

4.2. Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.

 

2 - Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten


Diese Güter sind in Anhang III der Verordnung 2019/125 aufgelistet.


Dabei handelt es sich um Güter, die vor allem zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verwendet werden, sowie um Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

KN-Code

Beschreibung

 

1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.1. Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.

Anmerkungen:

1. Fesseln sind Zwangsmittel, die aus 2 mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.

2. Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II der Verordnung 2019/125 verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.

3. Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen“. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind.
  • Der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.
  • Der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist. Und:
  • Die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.2. Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 6505 00 10

ex 6505 00 90

ex 6506 91 00

ex 6506 99 10

ex 6506 99 90

1.3. Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

 

2. Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen:

1. Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II der Verordnung 2019/125 fallen.

2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 8543 90 00

ex 9305 99 00

2.2. Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1. erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

  • Einheiten, die Elektroschocks erzeugen;
  • Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung; und
  • Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.3. Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

 

3. Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.1. Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, zum Beispiel in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.

Anmerkungen:

1. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7.e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen – selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten –, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

3. Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3. und 3.4. erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 2924 29 98

3.2. Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

ex 3301 90 30

3.3. Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

ex 2924 29 98

ex 2939 99 00

ex 3301 90 30

ex 3302 10 90

ex 3302 90 10

ex 3302 90 90

ex 3824 90 97

3.4. Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen:

1. Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

2. Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Recht der Europäischen Union eine Marktzulassung erteilt wurde.

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

3.5. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3. und 3.4. erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.6. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen:

1. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

2. Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.

3. Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3. und 3.4. erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

 

3 – Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden

Diese Güter sind in Anhang IV der Verordnung 2019/125 aufgelistet.

KN-Code

Beschreibung

 

1. Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

 

1.1. Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich – aber nicht beschränkt auf –:

ex 2933 53 90 [a) bis f)]

ex 2933 59 95 [g) und h)]

a) Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2);

b) Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7);

c) Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4);

d) Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0);

e) Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3);

f) Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3);

g) Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5);

h) Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

ex 3003 90 00

ex 3004 90 00

ex 3824 90 96

Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten.  

 

4 – Sonstige Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Dabei handelt es sich um folgende Güter:

  • Fußeisen;
  • Mehr-Personen-Fesseln;
  • tragbare Elektroschock-Geräte;
  • Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet.

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist ein Instrument zur Einreihung von Waren, das geschaffen wurde, um den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Union zu genügen. Jede Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur wird „KN-Code“ bezeichnet. Dieser Code umfasst eine 8-stellige Codenummer. KN-Code suchen:

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

  • Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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