Technische Hilfe im Zusammenhang mit Foltergütern
Zum letzten Mal aktualisiert am
Technische Hilfe im Zusammenhang mit Foltergütern ist verboten bzw. bedarf einer vorherigen ministeriellen Genehmigung; unter bestimmten Bedingungen kann sie allerdings frei von jedweder Art von Beschränkung sein. Die Art der Beschränkung hängt von der jeweiligen Kategorie der Foltergüter ab.
Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.
Betroffene Personen
Eine Genehmigung muss von jedem Erbringer von technischer Hilfe eingeholt werden, der beabsichtigt, technische Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anhang III der Verordnung 2019/125), oder Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (Anhang IV der Verordnung 2019/125), unabhängig von ihrer Herkunft, zu erbringen, dies in Verbindung mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung und in Form von:
- Anleitung;
- Beratung;
- Ausbildung;
- Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten; oder
- Beratungsdiensten,
in schriftlicher oder mündlicher Form oder auf elektronischem Wege.
Ausnahme
Für technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang III der Verordnung 2019/125 aufgelisteten Gütern ist keine Genehmigung erforderlich, wenn:
a) die technische Hilfe einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats oder militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats im Rahmen der Ausübung bestimmter Pflichten erbracht wird;
b) die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind; oder
c) die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang III aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.
Für technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang IV der Verordnung 2019/125 aufgelisteten Gütern ist keine Genehmigung erforderlich, wenn:
a) die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind; oder
b) die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang IV aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.
Verbot
Technische Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben (Anhang II der Verordnung 2019/125), ist verboten, wenn sie Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland in Form von Schulungen zur Verwendung dieser Güter bereitgestellt oder angeboten wird.
Ebenfalls verboten ist es:
- in Anhang II aufgeführte Güter im Rahmen einer Ausstellung oder einer Messe in der Europäischen Union auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, außer wenn nachgewiesen wird, dass das Ausstellen bzw. Anbieten zum Verkauf aufgrund der Art der Ausstellung bzw. der Messe für den Verkauf oder die Lieferung der betreffenden Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland weder ausschlaggebend ist noch einen solchen Verkauf bzw. eine solche Lieferung fördert;
- im Rahmen des Verkaufs oder Erwerbs von Werbeflächen oder Werbezeit von der Europäischen Union aus Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit für Fernsehen oder Radio im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu verkaufen oder von diesen zu erwerben.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Wirtschaftsakteure im Vorfeld (per formloses Schreiben oder E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.
Kosten
Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Genehmigung technischer Hilfe durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Wirtschaftsakteure müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars beantragen.
Der Antrag kann per Post oder (wenn der Wirtschaftsakteur zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) auf elektronischem Wege gestellt werden.
Der Antrag (bzw. die Erklärung) muss von einer Person unterzeichnet sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.
Belege
Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:
- Schreiben mit detaillierten Angaben zur Transaktion;
- Rechnung/Proformarechnung;
- Dienstleistungs-/Kaufvertrag;
- aktueller Handelsregisterauszug (weniger als 3 Monate alt).
Antwortfrist der Behörde
Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.
Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.
Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.
Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.
Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.
Gültigkeit
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:
- ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
- 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.
Verpflichtungen
Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.
Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.
Der Wirtschaftsakteur muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.
Der Wirtschaftsakteur muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. In diesen Aufzeichnungen sind Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstige Versandpapiere zu dokumentieren, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
- Bezeichnung der Güter bzw. Dienstleistungen und deren Referenznummer gemäß der geltenden Liste oder Nomenklatur;
- Daten der Erbringung technischer Hilfe;
- Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs bzw. Empfängers;
- Bestimmung der technischen Hilfe und davon betroffene Länder.
Der Wirtschaftsakteur muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.
Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Wirtschaftsakteur diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.
Streitfälle
Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.
Strafen
Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (von bis zu 1.250 Euro pro Tag und von bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:
- sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
- den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
- die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
- den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.
Mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer technische Hilfe im Zusammenhang mit Gütern erbringt, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten.
Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:
- keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
- den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
- bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
- im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
- die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
- Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.
Erneute Überprüfung der Akte
Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.
Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)
-
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)
- Adresse:
- Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- oceit@mae.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Règlement UE 2019/125 du Parlement européen et du Conseil du 16 janvier 2019
concernant le commerce de certains biens susceptibles d'être utilisés en vue d'infliger la peine capitale, la torture ou d'autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants
-
Loi modifiée du 27 juin 2018
relative au contrôle des exportations
-
Règlement grand-ducal modifié du 14 décembre 2018 relatif au contrôle des exportations
Les modifications de ce règlement sont consultables sur Legilux en cliquant sur le symbole "modifié par" dans la page de publication du règlement grand-ducal du 14 décembre 2018
- Avis officiel conformément à l'article 35, alinéa 2 de la loi modifiée du 27 juin 2018 relative au contrôle des exportations
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.