Ausfuhr von Foltergütern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Ausfuhr von Foltergütern ist verboten bzw. bedarf einer vorherigen ministeriellen Genehmigung; unter bestimmten Bedingungen kann sie allerdings frei von jedweder Art von Beschränkung sein. Die Art der Beschränkung hängt von der jeweiligen Kategorie der Foltergüter ab.

Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars (Französisch, Pdf, 180 KB) einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.

Für bestimmte Güter und bestimmte Bestimmungsländer kann der Ausführer eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union (EU GEA 2019/125) verwenden. In diesem Fall ist eine vorherige Registrierung beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Meldeformulars erforderlich. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird vom OCEIT spätestens binnen 10 Werktagen nach Eingang der Registrierungsmeldung mitgeteilt. Die Genehmigung EU GEA 2019/125 ist zeitlich unbegrenzt.

Zielgruppe

Jeder Ausführer, der beabsichtigt, Foltergüter auszuführen (Verbringung dieser Güter aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone).

Ausnahmen

Keine Genehmigung ist erforderlich für:

  • die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Europäischen Union von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anhang III der Verordnung 2019/125), und von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden (Anhang IV der Verordnung 2019/125);
  • die Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anhang III der Verordnung 2019/125), in die folgenden Gebiete: Grönland (Dänemark), Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Pierre und Miquelon (Frankreich) und Büsingen (Deutschland), sofern die betreffenden Güter durch eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde (zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörde oder Militär) verwendet werden;
  • die Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anhang III der Verordnung 2019/125), in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der Europäischen Union oder der UNO in dem betreffenden Drittland oder einer Operation, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird, verwendet werden;
  • die Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden (Anhang IV der Verordnung 2019/125), in Länder oder Gebiete, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (einschließlich Ceuta, Helgoland und Melilla).

Verbote

Die Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben (Anhang II der Verordnung 2019/125), ist verboten, unabhängig von der Herkunft dieser Güter. Die Ausfuhr dieser Güter kann jedoch genehmigt werden, wenn der Ausführer nachweist, dass die betreffenden Güter aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Die Ausfuhr von Fußeisen und Mehr-Personen-Fesseln ist verboten.

Die Ausfuhr von tragbaren Elektroschock-Geräten ist verboten, es sei denn, diese werden von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vor der Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union (EU GEA 2019/125) für Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden (Anhang IV der Verordnung 2019/125), muss sich der Ausführer beim OCEIT registrieren lassen.

Um auf elektronischem Wege einen Genehmigungsantrag oder eine Registrierungsmeldung einreichen zu können, müssen Ausführer im Vorfeld (per formloses Schreiben oder E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.

Fristen

Die Registrierung beim OCEIT muss bis spätestens 10 Werktage vor der erstmaligen Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union (EU GEA 2019/125) erfolgen.

Kosten

Weder die Beantragung einer Genehmigung (Französisch, Pdf, 180 KB) noch die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung durch das OCEIT, die Registrierung vor der erstmaligen Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union (EU GEA 2019/125) oder die Mitteilung der Registrierung durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Ausführer müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars (Französisch, Pdf, 180 KB) beantragen.

Die Registrierung zur Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union (EU GEA 2019/125) erfolgt beim OCEIT mittels des dafür vorgesehenen Meldeformulars.

Diese Genehmigung gilt ausschließlich für Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden (Anhang IV der Verordnung 2019/125).

Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Europäischen Union für Ausfuhren mit folgender Bestimmung:

  • dänische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören (Färöer, Grönland);
  • französische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören (Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Neukaledonien und Nebengebiete, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna);
  • niederländische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören (Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, St. Martin);
  • betroffene britische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören (Anguilla, Bermuda, Falklandinseln, Gibraltar, Montserrat, St. Helena und Nebengebiete, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln);
  • Südafrika;
  • Albanien;
  • ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;
  • Andorra;
  • Argentinien;
  • Australien;
  • Benin;
  • Bolivien;
  • Bosnien und Herzegowina;
  • Kanada;
  • Cabo Verde;
  • Kolumbien;
  • Costa Rica;
  • Dschibuti;
  • Ecuador;
  • Gabun;
  • Georgien;
  • Guinea-Bissau;
  • Honduras;
  • Island;
  • Kirgisistan;
  • Liberia;
  • Liechtenstein;
  • Mexiko;
  • Moldau;
  • Mongolei;
  • Montenegro;
  • Mosambik;
  • Namibia;
  • Nepal;
  • Nicaragua;
  • Norwegen;
  • Neuseeland;
  • Usbekistan;
  • Panama;
  • Paraguay;
  • Philippinen;
  • Dominikanische Republik;
  • Ruanda;
  • San Marino;
  • São Tomé und Príncipe;
  • Serbien;
  • Seychellen;
  • Schweiz (einschließlich Büsingen und Campione d'Italia);
  • Timor-Leste;
  • Togo;
  • Turkmenistan;
  • Türkei;
  • Ukraine;
  • Uruguay;
  • Venezuela.

Der Antrag und die Registrierungsmeldung können per Post oder (wenn der Ausführer zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Der Antrag (bzw. die Meldung) muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.

Belege

Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:

  • Schreiben mit detaillierten Angaben zur Transaktion;
  • Endverbleibserklärung (end-use certificate) (oder, nach vorheriger Zustimmung des OCEIT, Verpflichtungserklärung des Ausführers);
  • Rechnung/Proformarechnung;
  • Kaufvertrag;
  • Air Way Bill (AWB);
  • internationale Einfuhrbescheinigung oder anderes amtliches Dokument, das von den zuständigen Behörden des Endbestimmungslandes des Gutes ausgestellt wurde (sofern von den zuständigen Ministern keine Ausnahme genehmigt wurde);
  • aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate).

Der Registrierungsmeldung zwecks Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union (EU GEA 2019/125) sind folgende Belege beizufügen:

Antwortfrist der Behörde

Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.

Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.

Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.

Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.

Die Registrierung zwecks Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union (EU GEA 2019/125) erfolgt automatisch und wird vom OCEIT so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Registrierungsmeldung mitgeteilt.

Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:

  • ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
  • 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.

Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 ist zeitlich unbegrenzt.

Verpflichtungen

Ausführer, die die allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, müssen dem OCEIT die erstmalige Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mitteilen.

Ausführer haben in der Zollanmeldung anzugeben, dass sie die allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, indem sie in Feld 44 den entsprechenden Code aus der Datenbank TARIC eintragen. Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung darf vom Ausführer nicht verwendet werden, wenn:

  • dies von den Behörden untersagt wurde;
  • die Behörden ihn davon unterrichtet haben, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind oder bestimmt sein können;
  • ihm bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind;
  • die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden.

Im Rahmen der Verwendung der Allgemeingenehmigung der Europäischen Union gelten besondere Bedingungen (einschließlich des Abschlusses rechtsverbindlicher Vereinbarungen) für Ausführer von Arzneimitteln, die als Güter eingestuft sind, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden (Anhang IV der Verordnung 2019/125).

Der Ausführer muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.

Der Ausführer muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.

Der Ausführer muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.

Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT bis zum 31. Januar jedes Jahres nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben über die im Vorjahr auf Grundlage der Allgemein- oder Globalgenehmigung durchgeführten Ausfuhren übermitteln, wobei für jeden Empfänger Folgendes anzugeben ist:

  1. Beschreibung der Güter und deren Referenznummer gemäß der geltenden Liste oder Nomenklatur;
  2. Menge und Wert der ausgeführten Güter;
  3. Daten der Ausfuhren;
  4. Endverwendung und Endverwender der Güter; zudem muss er dem OCEIT alle sonstigen relevanten Unterlagen und ergänzenden Daten zu diesen Ausfuhren vorlegen.

Der Ausführer muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. In diesen Aufzeichnungen sind Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstige Versandpapiere zu dokumentieren, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

  • Beschreibung der Güter und deren Referenznummer gemäß der geltenden Liste oder Nomenklatur;
  • Menge und Wert der Güter;
  • Ausfuhrdaten;
  • Name und Anschrift des Ausführers bzw. Empfängers;
  • Endverwendung und Endverwender der Güter.

Der Ausführer muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.

Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Ausführer diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.

Streitfälle

Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt am Gerichtshof Widerspruch eingelegt werden.

Strafen

Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (von bis zu 1.250 Euro pro Tag und von bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:

  • sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
  • den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
  • den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.

Mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer Güter ausführt, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten.

Mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 5.000 Euro bis 50.000 Euro kann bestraft werden, wer sich vor der erstmaligen Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union nicht beim OCEIT registrieren lässt oder wer es unterlässt, dem OCEIT alle erforderlichen Angaben bezüglich der auf der Grundlage einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung getätigten Ausfuhren mitzuteilen.

Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
  • den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
  • bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
  • im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträgen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  • Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.

Erneute Überprüfung der Akte

Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.

Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

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