Definition des Begriffs: Güter mit doppeltem Verwendungszweck
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Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) sind Produkte, Technologien und Software, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken eingesetzt werden können.
Dazu gehören insbesondere alle Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können.
Sie unterliegen Kontrollen, die in der gesamten Europäischen Union einheitlich und kohärent angewendet werden, um die innereuropäische und internationale Sicherheit zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer der Europäischen Union zu schaffen.
Beispiele:
- Ein Computer oder eine Software mit einer bestimmten Rechenleistung oder ein elektronisches oder mechanisches Bauteil kann einerseits zur Herstellung von technischen Geräten, andererseits aber auch zur Unterstützung bei der Herstellung von Raketen verwendet werden;
- Ein natürlich vorkommender Virusstamm (Ebola usw.) kann einerseits für die medizinische Forschung verwendet werden, könnte andererseits aber auch als biologische Waffe eingesetzt werden;
- Eine Chemikalie, die in großen Mengen verkauft wird, kann einerseits für industrielle Zwecke, andererseits aber auch für die Herstellung von Chemiewaffen verwendet werden;
- Eine Werkzeugmaschine oder ein Gerät kann einerseits für den Einsatz in der konventionellen Industrie bestimmt sein, könnte andererseits aber auch im Bereich der Kerntechnik eingesetzt werden.
Bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind detailliert aufgeführt, damit ihre Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung sowie die technische Unterstützung und der immaterielle Technologietransfer in Bezug auf sie restriktiven Maßnahmen unterliegen.
In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck
Hierbei handelt es sich um Güter, die den international vereinbarten Kontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen, darunter das Wassenaar-Arrangement, das Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR), die Nuclear Suppliers Group (NSG), die Australische Gruppe und das Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ).
Sie sind in 10 Kategorien unterteilt:
Kategorie 0 – Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Kategorie 1 – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
Kategorie 2 – Werkstoffbearbeitung
Kategorie 3 – Allgemeine Elektronik
Kategorie 4 – Rechner
Kategorie 5 – Telekommunikation und „Informationssicherheit“
Kategorie 6 – Sensoren und Laser
Kategorie 7 – Luftfahrtelektronik und Navigation
Kategorie 8 – Meeres- und Schiffstechnik
Kategorie 9 – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
DU-Code: Jedes Dual-Use-Gut ist mit einem alphanumerischen Code erfasst, der wie folgt aufgebaut ist:
Die erste Zahl (0 bis 9) steht für die Kategorie des Gutes.
Der Buchstabe (A bis E) steht für die Art des Gutes (A für Systeme, Ausrüstung und Bestandteile; B für Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen; C für Werkstoffe und Materialien; D für Datenverarbeitungsprogramme (Software); E für Technologie).
Die zweite Zahl (0 bis 4) steht für das Kontrollregime, das die Kontrolle eingerichtet hat (0 für das Wassenaar-Arrangement; 1 für das MTCR; 2 für die NSG; 3 für die Australische Gruppe; 4 für das Chemiewaffen-Übereinkommen).
Die beiden letzten Zahlen stehen für die technischen Merkmale, anhand derer das Gut identifiziert werden kann (zum Beispiel: Grenzwert, Leistung, Anzahl der Rundachsen usw.).
Bei allen Verwaltungs- und Zollverfahren muss die alphanumerische Angabe durch die entsprechenden Unternummern ergänzt werden (zum Beispiel 1 C 351 a 1).
Ein Produkt kann aufgrund seiner technischen Merkmale in mehreren Kategorien erfasst sein, doch keine Kategorie überwiegt.
Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist selbst dafür verantwortlich festzustellen, ob sein Produkt als „Dual-Use-Gut“ eingestuft werden kann. Dazu muss der Wirtschaftsbeteiligte die technischen Merkmale des Produkts mit den Kriterien abgleichen, die für jedes in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelistete Gut aufgeführt sind.
Die Zollbehörden müssen den vom Wirtschaftsbeteiligten ausgewählten Zolltarif nicht akzeptieren. Um eine in der gesamten Europäischen Union geltende zolltarifliche Einstufung zu garantieren, kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) einen Antrag auf verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) (renseignement tarifaire contraignant - RTC) stellen.
Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen dem KN-Code (Kombinierte Nomenklatur) eines Produkts und dem DU-Code der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Es gibt jedoch eine Korrelationstabelle, in der für jeden KN-Code eine Liste möglicher DU-Codes aufgeführt ist, unter die das betreffende Produkt fallen könnte. Dabei handelt sich um ein rechtlich unverbindliches Informationsdokument. Der Wirtschaftsbeteiligte ist selbst für die Prüfung verantwortlich und muss dem OCEIT entsprechende Belege dafür vorlegen können, warum der betreffende DU-Code (der in der Korrelationstabelle für den KN-Code aufgeführt ist) mit den Merkmalen des betreffenden Gutes übereinstimmt oder nicht.
Ein Gut (oder eine Anlage), das (die) für sich genommen keiner Kontrolle unterliegt, kann sehr wohl einer Kontrolle unterliegen, wenn es (sie) einen Bestandteil enthält, der „einer Kontrolle unterliegt“, der einen wesentlicher Bestandteil darstellt und der in der Praxis von dem Gut (oder der Anlage) getrennt und für andere Zwecke eingesetzt werden kann.
In Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck
Diese Liste ist in 2 Teile unterteilt:
Teil I
- Güter der Tarn(Stealth)-Technologie;
- Güter der strategischen Überwachung der Union;
- Güter der strategischen Überwachung der Union – Kryptotechnik – Kategorie 5 – Teil 2;
- Güter der MTCR-Technologie.
Teil II
- Güter des Chemiewaffen-Übereinkommens (wie Ricin, Saxitoxin);
- Güter der NSG-Technologie.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind
Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I und Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, können dennoch hinsichtlich ihrer Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung sowie der technischen Unterstützung und des immateriellen Technologietransfers in Bezug auf sie bestimmten Beschränkungen unterliegen.
Zuständige Kontaktstellen
Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)
-
Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)
- Adresse:
- Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- oceit@mae.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
-
Das Wassenaar Arrangement
Website
-
Das Trägertechnologie-Kontrollregime
Website
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Gruppe der nuklearen Zulieferer
Website
-
Die Australia Group
Website
-
Convention sur l’Interdiction des Armes Chimiques
sur le site de l'Organisation pour l'interdiction des armes chimiques (OIAC)
-
TARIC-Abfrage
auf der Website der Europäischen Kommission
- Consultation TARLUX
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) n° 2658/87 du Conseil du 23 juillet 1987
relatif à la nomenclature tarifaire et statistique et au tarif douanier commun
-
Règlement (UE) 2021/821 du Parlement européen et du Conseil du 20 mai 2021
instituant un régime de l’Union de contrôle des exportations, du courtage, de l’assistance technique, du transit et des transferts en ce qui concerne les biens à double usage (refonte)
-
Règlement délégué (UE) 2022/1 de la Commission du 20 octobre 2021
modifiant le règlement (UE) 2021/821 du Parlement européen et du Conseil en ce qui concerne la liste des biens à double usage
-
Loi modifiée du 27 juin 2018
relative au contrôle des exportations
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Règlement grand-ducal modifié du 14 décembre 2018 relatif au contrôle des exportations
Les modifications de ce règlement sont consultables sur Legilux en cliquant sur le symbole "modifié par" dans la page de publication du règlement grand-ducal du 14 décembre 2018
-
Avis officiel
conformément à l'article 38, alinéa 2, de la loi modifiée du 27 juin 2018 relative au contrôle des exportations
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