Immaterieller Technologietransfer im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der immaterielle Technologietransfer im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bedarf einer vorherigen Genehmigung.

Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars (Französisch, Pdf, 1,17 MB) einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.

Betroffene Personen

Jeder Wirtschaftsakteur, der einen immateriellen Technologietransfer im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vornimmt, auch wenn ein solcher Transfer zur Verbreitung beiträgt oder beitragen könnte.

Dies umfasst:

  • die digitale oder mündliche Übermittlung von Dokumenten unabhängig von ihrem Träger;
  • die Administration oder Fernwartung von Computernetzwerken;
  • die Teilnahme an Vorlesungen oder Schulungen in jeglicher Form;
  • wissenschaftliche Studien oder Forschungstätigkeiten;
  • die Weitergabe von Know-how und praktischen, technischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen und Informationen in jeglicher Form.

Ausnahme: Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der immaterielle Technologietransfer allgemein zugängliches Wissen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestkenntnisse betrifft.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Wirtschaftsakteure im Vorfeld (per formloses Schreiben oder E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.

Fristen

Die Beantragung und Einholung der Genehmigung muss vor dem Datum erfolgt sein, an dem die erste Handlung zur Aufnahme einer Beziehung zwischen dem Anbieter und dem Empfänger des/der zu übermittelnden Know-hows, Wissens oder Informationen stattfindet.

Kosten

Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Genehmigung für immateriellen Technologietransfer durch das OCEIT führen zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Abgaben.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Wirtschaftsakteure müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars (Französisch, Pdf, 1,17 MB) beantragen.

Der Antrag kann per Post oder auf elektronischem Wege (wenn der Wirtschaftsakteur zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) gestellt werden.

Der Antrag muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.

Belege

Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:

  • Schreiben mit detaillierten Angaben zur Transaktion;
  • Endverbleibserklärung (Französisch, Pdf, 381 KB) (end-use certificate) (oder, nach vorheriger Zustimmung des OCEIT, Verpflichtungserklärung des Ausführers (Französisch, Pdf, 1,16 MB));
  • Rechnung/Proformarechnung;
  • Kaufvertrag;
  • Beschreibung der zur Gewährleistung der Informationssicherheit sowohl aufseiten des Anbieters des Know-hows als auch auf Ebene der Beziehung zwischen dem Anbieter und dem Empfänger des Know-hows eingesetzten oder einzusetzenden Mittel;
  • Ausführliche Darstellung des geplanten Transfers, seines Inhalts und aller implizierten Akteure;
  • Dokument über die Identifizierung der mit dem Transfer verbundenen Risiken;
  • ausführliche Darstellung der zu Abwehr der Risiken eingesetzten organisatorischen, personellen und technischen Mittel;
  • aktueller Handelsregisterauszug (weniger als 3 Monate alt).

Antwortfrist der Behörde

Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.

Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.

Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.

Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.

Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:

  • ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
  • 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.

Die Genehmigungen sind in der gesamten Europäischen Union gültig.

Verpflichtungen

Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.

Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.

Der Wirtschaftsakteur muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.

Der Wirtschaftsakteur muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. In diesen Aufzeichnungen sind Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstige Versandpapiere zu dokumentieren, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

  • Bezeichnung der Güter und deren Referenznummer gemäß Anhang I und Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821;
  • Menge und Wert der Güter;
  • Zeitraum, in dem ein immaterieller Technologietransfer im Zusammenhang mit diesen Gütern erfolgt ist;
  • Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers;
  • Endverwendung und Endverwender der Güter.

Der Wirtschaftsakteur muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.

Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Wirtschaftsakteur diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.

Streitfälle

Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.

Strafen

Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (bis zu 1.250 Euro pro Tag und bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:

  • sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
  • den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
  • den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.

Mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer einen immateriellen Technologietransfer im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vornimmt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten.

Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
  • den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
  • bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
  • im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  • Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.

Erneute Überprüfung der Akte

Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.

Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

  • Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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