Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
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Die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bedarf einer vorherigen Genehmigung.
Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars (Französisch, Pdf, 1,18 MB) einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.
Betroffene Personen
Jeder Wirtschaftsakteur, der eine Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beabsichtigt, die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
Jeder Wirtschaftsakteur, der eine Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aus luxemburgischem Hoheitsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat beabsichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Verbringung:
- dem Wirtschaftsakteur bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb der Europäischen Gemeinschaft liegt,
- die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel einer Genehmigungspflicht in dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt,
- die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, keiner Verarbeitung oder Bearbeitung unterzogen werden sollen.
Liste in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2021/821
Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die dazugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.
Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt.
TEIL I
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den Handel innerhalb der Union)
1C001 | Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlen oder eigenleitfähige Polymere. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C101. |
1C101 | Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘ und „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. Anmerkung: Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
1D103 | „Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. |
1E101 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103. |
1E102 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer 1D103. |
6B008 | Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108. |
6B108 | Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für ‚Flugkörper‘ und „Flugkörper“-Subsysteme. |
1A007 | Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die „energetische Materialien“ enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt: Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232. a. Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung mehrerer von nachstehender Unternummer 1A007b erfasster Explosivstoffdetonatoren; b. elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt: 1. Brückenzünder (EB); 2. Brückenzünderdraht (EBW); 3. Slapperzünder; 4. Folienzünder (EFI). Anmerkung: Unternummer 1A007.b. erfasst keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, zum Beispiel Bleiazid, verwenden. |
1C239 | Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
1E201 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1C239. |
3A229 | Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
3A232 | Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt: Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
3E201 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232. |
6A001 | Akustik, beschränkt auf Folgendes: |
6A001.a.1.b. | Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Sendefrequenz kleiner als 5 kHz; 6. konstruiert, um standzuhalten; |
6A001.a.2.a.2. | Hydrofone (Wandler) … mit … |
6A001.a.2.a.3. | Hydrofone (Wandler) … mit … |
6A001.a.2.a.6. | Hydrofone (Wandler) … konstruiert für … |
6A001.a.2.b. | Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen … |
6A001.a.2.c. | Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
6A001.a.2.e. | Flachwasser-Hydrofonanordnungen mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit eingebauten Hydrofonen; oder 2. Einsatz von Multiplexermodulen … zur Bündelung der Signale der Hydrofongruppen. |
6A001.a.2.f. | Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
6D003.a. | „Software“ für die „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten. |
8A002.o.3. | Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1.000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt: b. aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme, die elektronische Steuerungen enthalten, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können. |
8E002.a. | „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser. |
5A004 | Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung ‚kryptoanalytischer Funktionen‘. Anmerkung: Die Unternummer 5A004 schließt Systeme und Ausrüstung ein, die zur Ausführung ‚kryptoanalytischer Funktionen‘ durch Reverse Engineering entwickelt oder geändert wurden. Technische Anmerkung: ‚Kryptoanalytische Funktionen‘ sind Funktionen, die zum Brechen kryptografischer Verfahren entwickelt wurden, um vertrauliche Variablen oder sensitive Daten einschließlich Klartext, Passwörter oder kryptografische Schlüssel abzuleiten. |
5D002.c | „Software“, die die Eigenschaften folgender Güter besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert, wie folgt: 3. Ausrüstung, die von Nummer 5A004 erfasst ist. |
5E002.a. | Nur „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von „Ausrüstung“ oder „Software“, die von der obigen Nummer 5A004 oder Unternummer 5D002.c. erfasst werden. |
7A117 | „Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. eine ‚CEP‘ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen „Steuerungssysteme“ für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge. |
7B001 | Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der Instandhaltungsstufe I oder der Instandhaltungsstufe II. |
7B003 | Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung. |
7B103 | „Herstellungsanlagen“, besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. |
7D101 | „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. |
7E001 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
7E002 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird. |
7E101 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
9A004 | Trägerraketen für „Raumfahrzeuge“, geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104 Anmerkung: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten. |
9A005 | Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119. |
9A007.a. | Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104 , mit einer der folgenden Eigenschaften: Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119 a. Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs. |
9A008.d. | Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme: Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.c d. Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, und geeignet für eines der Folgenden: 1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°; 2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s; oder 3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2. |
9A104 | Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004 |
9A105.a. | Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt: Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119 a. Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper“, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs; ausgenommen Flüssigkeitsapogäumstriebwerke, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Düsenhalsdurchmesser kleiner/gleich 20 mm; und 2. Brennkammerdruck kleiner/gleich 15 bar. |
9A106.c. | Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme: c. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. Technische Anmerkung: Unternummer 9A106.c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet: 1. flexible Düse; 2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung; 3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse; 4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden); oder 5. Verwendung von Schubklappen. |
9A108.c. | Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme: c. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. Technische Anmerkung: Unternummer 9A108.c. schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet: 1. flexible Düse; 2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung; 3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse; 4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden); oder 5. Verwendung von Schubklappen. |
9A116 | Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast: a. Wiedereintrittsfahrzeuge; b. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder ablativem Material; c. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität; d. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge. |
9A119 | Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. |
9B115 | Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von obigen Nummern 9A005, 9A007.a., 9A008.d., 9A105.a., 9A106.c., 9A108.c., 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
9B116 | Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007.a., 9A008.d., 9A104, 9A105.a., 9A106.c., 9A108.c., 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
9D101 | „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung erfasst von obiger Nummer 9B116. |
9E001 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007.a., 9A008.d., 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird. |
9E002 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007.a., 9A008.d., 9B115 oder 9B116 erfasst wird. Anmerkung: „Technologie“ für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten, Werkstoffen oder Materialien: siehe Unternummer 1E002f. |
9E101 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von obigen Nummern 9A104, 9A105.a., 9A106.c., 9A108.c., 9A116 oder 9A119 erfasst werden. |
9E102 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008.d., 9A104, 9A105.a., 9A106c, 9A108.c., 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen. |
Ausnahmen
Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:
- Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen der Europäischen Weltraumorganisation verbracht werden oder von der Europäischen Weltraumorganisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden;
- Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen einer nationalen Weltraumorganisation eines Mitgliedstaats verbracht werden oder von dieser Organisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden;
- Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungs- und Herstellungsprogramm der Union zum Starten von Satelliten, das von 2 oder mehr europäischen Regierungen unterzeichnet wurde, verbracht werden;
- Güter, die zu einem staatlich kontrollierten Satellitenstartplatz im Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kontrolliert diese Verbringung im Rahmen dieser Verordnung.
TEIL II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den Handel innerhalb der Union)
1C351.d.4. | Ricin |
1C351.d.5. | Saxitoxin |
Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:
b) „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ (angereichert auf mehr als 20 %).
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1B226 | Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind. Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein: a. die stabile Isotope anreichern können, b. mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes. |
1C012 | Materialien, wie folgt: Technische Anmerkung : Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet. b. „vorher abgetrenntes“ Neptunium-237 in jeder Form. Anmerkung: Unternummer 1C012.b. erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm. |
1B231 | Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt: a. Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium; b. Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt: 1. Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (– 250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W; 2. Wasserstoffisotopen-Speicher- oder -Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium. |
1B233 | Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt: a. Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen; b. Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt: 1. Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame; 2. Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen; 3. Lithiumamalgam-Elektrolysezellen; 4. Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung. |
1C233 | Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li) -Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt:
Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%). |
1C235 | Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1.000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten. Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium. |
1E001 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012.b. erfasst werden. |
1E201 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235. |
3A228 | Schaltelemente wie folgt: a. Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. mit 3 oder mehr Elektroden; 2. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV; 3. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 A; und 4. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 μs; Anmerkung : Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein. b. getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 μs; und 2. spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A. |
3A231 | Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften: a. konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem; und b. mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion. |
3E201 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232. |
6A203 | Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt: a. mechanische Drehspiegel-Streakkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer als 0,5 mm/μs; b. mechanische Drehspiegel-Framingkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Framingkameras mit Aufnahmegeschwindigkeiten größer als 225.000 Einzelbilder/s; Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein. |
6A225 | Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs. Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, z. B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer). |
6A226 | Drucksensoren wie folgt: a. Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa; b. Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa. |
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Wirtschaftsakteure im Vorfeld (per formloses Schreiben oder E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.
Kosten
Weder die Beantragung einer Genehmigung (Französisch, Pdf, 1,18 MB) noch die Ausstellung einer Verbringungsgenehmigung durch das OCEIT führen zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Abgaben.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Wirtschaftsakteure müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT mittels des dafür vorgesehenen Antragsformulars (Französisch, Pdf, 1,18 MB) beantragen.
Der Antrag kann per Post oder auf elektronischem Wege (wenn der Wirtschaftsakteur zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) gestellt werden.
Der Antrag muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.
Belege
Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:
- Schreiben mit detaillierten Angaben zur Transaktion;
- Endverbleibserklärung (Französisch, Pdf, 381 KB) (end-use certificate) (oder, nach vorheriger Zustimmung des OCEIT, Verpflichtungserklärung des Ausführers (Französisch, Pdf, 1,16 MB));
- Rechnung/Proformarechnung;
- Kaufvertrag;
- aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate).
Für die Güter, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführt sind, sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:
- Angabe der Handelsbezeichnung des kryptologischen Mittels, der Version.
Allgemeine Beschreibung des Mittels und seiner Funktionen.
Angabe der Kategorie, nach der das Mittel zu klassifizieren ist (Verschlüsselungssoftware für Personalcomputer. Betriebssystem. E-Mail-Postfach. Drahtloses Kommunikationssystem. Mittel zur Verschlüsselung auf Netzwerkebene. Telefon oder Fax. Sonstiges - bitte angeben) - Darstellung der angebotenen Verschlüsselungsdienste (Authentisierung. Signatur. Prüfung der Integrität. Vertraulichkeit. Zeitstempelung. Sichere Archivierung. Verwaltung der kryptografischen Schlüssel. Zertifizierung von Daten oder Schlüsseln. Sonstiges (bitte angeben)). Angabe des Namens der verwendeten Algorithmen und der maximalen Länge der kryptografischen Schlüssel für jeden Algorithmus.
- Darstellung der Umsetzung der Algorithmen (Software, Hardware)
- Darstellung der Sicherheitsnormen oder -standards des Mittels
- Darstellung des von der Dienstleistung betroffenen Datentyps
- Dokument über die technischen Eigenschaften des Gutes mit folgenden Elementen:
1. Die zur Implementierung des Chiffriermittels erforderlichen Elemente:
a) zwei Modelle des kryptologischen Mittels;
b) die Anleitungen zur Installation des Mittels;
c) gegebenenfalls die Aktivierungsvorrichtungen des Mittels (Lizenznummer, Aktivierungsnummer, Hardwaregerät usw.);
d) gegebenenfalls die Vorrichtungen zur Injektion des Schlüssels oder zur Aktivierung des Netzwerks.
2. Die Elemente im Zusammenhang mit den kryptografischen Algorithmen:
a) die Beschreibung der mit dem Mittel angebotenen kryptologischen Funktionen (Verschlüsselung, Unterschrift, Verwaltung der Schlüssel usw.);
b) eine vollständige Beschreibung der verwendeten kryptologischen Verfahren in Form einer synoptischen und mathematischen Beschreibung und einer Simulation in einer höheren Programmiersprache;
oder der Verweis auf eine zuvor eingereichte Akte für ein Mittel, das die gleichen kryptologischen Verfahren verwendet; oder der Verweis auf einen anerkannten, unmissverständlichen Standard, dessen technische Details leicht und bedingungslos zugänglich sind, zusammen mit den Parametern und Vorgehensweisen für seine Umsetzung;c) wenn es sich bei dem in den Mitteln implementierten Verschlüsselungsverfahren nicht um einen anerkannten Standard handelt, drei Referenzausgaben des Verschlüsselungsverfahrens in elektronischer Form, ausgehend von einem Klartext und einem willkürlich gewählten Schlüssel, die ebenfalls bereitgestellt werden, um zu überprüfen, ob das tatsächlich zum Einsatz kommende Verfahren der Beschreibung entspricht.
3. Die Elemente im Zusammenhang mit der Verwaltung der Schlüssel:
a) der Modus zur Verteilung der Schlüssel;
b) das Verfahren zur Generierung der Schlüssel;
c) das Format zur Aufbewahrung der Schlüssel;
d) das Format zur Übertragung der Schlüssel.
4. Die Elemente, die sich auf den Schutz des Verschlüsselungsverfahrens beziehen, d. h. eine Beschreibung der technischen Maßnahmen, die eingesetzt werden, um eine Änderung des Verschlüsselungsverfahrens oder der zugehörigen Schlüsselverwaltung zu verhindern.
5. Die Elemente zur Datenverarbeitung:
a) die Beschreibung der Vorbearbeitungen, denen die klaren Daten vor ihrer Verschlüsselung unterzogen werden (Komprimierung, Formatierung, Hinzufügen eines Headers usw.);
b) die Beschreibung der Nachbearbeitungen der verschlüsselten Daten nach ihrer Verschlüsselung (Hinzufügen eines Headers, Formatierung, Paketierung usw.);
c) drei Referenzausgaben des Mittels in elektronischer Form, ausgehend von einem Klartext und einem willkürlich gewählten Schlüssel, die ebenfalls bereitgestellt werden, um zu überprüfen, ob das tatsächlich zum Einsatz kommende Mittel der Beschreibung entspricht.
6. Die Elemente zur Implementierung der Kryptologie:
a) der Quellcode des Mittels und die Bestandteile, die eine Neukompilierung des Quellcodes ermöglichen, oder die Daten der zugehörigen Compiler;
b) die Daten der Komponenten, mit denen die kryptologischen Funktionen des Mittels implementiert werden, und die Namen der Hersteller der einzelnen Komponenten;
c) die von jeder dieser Komponenten implementierten kryptologischen Funktionen;
d) die technische Dokumentation der Komponente(n), die die kryptologischen Funktionen umsetzt/umsetzen;
e) die Arten der Speicher (Flash, ROM, EPROM usw.), in denen die kryptologischen Funktionen und Parameter gespeichert sind, sowie die Daten dieser Speicher.
7. Die Beschreibung der Dienste, die den Nutzern der Dienstleistung angeboten werden.
8. Die Beschreibung der vom Dienstleister implementierten kryptologischen Funktionen.
9. Die Beschreibung der Räumlichkeiten, die zur Bereitstellung der Dienstleistung genutzt werden.
10. Die Beschreibung der Hardware und Software und insbesondere der vom Dienstleister verwendeten kryptologischen Mittel.
11. Die Beschreibung der Systeme für den physischen Schutz und für die Kontrolle des Zugangs zu den Räumlichkeiten und IT-Systemen des Dienstleisters.
12. Wenn die Dienstleistung in der Verwaltung von kryptografischen Schlüsseln oder elektronischen Zertifikaten zugunsten der Nutzer besteht:
a) die Beschreibung des Verfahrens zur Generierung von Schlüsseln und Zertifikaten;
b) die Beschreibung des Verfahrens zur Verteilung und Aushändigung der Schlüssel und Zertifikate an die Nutzer;
c) die Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zum Schutz und zur Aufbewahrung der Schlüssel eingesetzt werden;
d) die Beschreibung des Verfahrens zur Einziehung von Schlüsseln (nur für den Vertraulichkeitsdienst);
e) die Daten der von den Nutzern der Dienstleistung eingesetzten kryptologischen Mittel, wenn diese Mittel speziell auf die Verwendung der von diesem Dienstleister ausgestellten Schlüssel oder Zertifikate ausgelegt sind.
Antwortfrist der Behörde
Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.
Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.
Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.
Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.
Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.
Gültigkeit
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:
- ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
- 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.
Verpflichtungen
Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.
Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.
Der Wirtschaftsakteur muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.
Der Wirtschaftsakteur muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. In diesen Aufzeichnungen sind Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstige Versandpapiere zu dokumentieren, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
- Bezeichnung der Güter und deren Referenznummer gemäß Anhang I und IV der Verordnung (EU) 2021/821;
- Menge und Wert der Güter;
- Daten der Verbringungen;
- Endverwendung und Endverwender der Güter.
Im Falle einer Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, muss der Wirtschaftsakteur auf allen Geschäftspapieren (Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Versandscheine) angeben, dass diese Güter bei ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Union Kontrollen unterliegen.
Der Wirtschaftsakteur muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.
Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Wirtschaftsakteur diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.
Streitfälle
Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.
Sanktionen
Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (bis zu 1.250 Euro pro Tag und bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:
- sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
- den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
- die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
- den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.
Mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbringt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten.
Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:
- keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
- den Ministern die Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
- bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
- im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
- die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
- Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.
Erneute Überprüfung der Akte
Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.
Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)
-
Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)
- Adresse:
- Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- oceit@mae.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 2021/821 du Parlement européen et du Conseil du 20 mai 2021
instituant un régime de l’Union de contrôle des exportations, du courtage, de l’assistance technique, du transit et des transferts en ce qui concerne les biens à double usage (refonte)
-
Règlement délégué (UE) 2022/1 de la Commission du 20 octobre 2021
modifiant le règlement (UE) 2021/821 du Parlement européen et du Conseil en ce qui concerne la liste des biens à double usage
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Loi modifiée du 27 juin 2018
relative au contrôle des exportations
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Règlement grand-ducal modifié du 14 décembre 2018 relatif au contrôle des exportations
Les modifications de ce règlement sont consultables sur Legilux en cliquant sur le symbole "modifié par" dans la page de publication du règlement grand-ducal du 14 décembre 2018
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Avis officiel
conformément à l'article 38, alinéa 2, de la loi modifiée du 27 juin 2018 relative au contrôle des exportations
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