Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bedarf einer vorherigen Genehmigung.
Zudem sind für Vermittlungstätigkeiten in bestimmte Länder restriktive Maßnahmen (Verbot bzw. Erfordernis einer vorherigen Genehmigung) in Kraft.
Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars (Französisch, Pdf, 1,18 MB) einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.
Betroffene Personen
1: Jeder Vermittler, der:
- Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von einem Drittland in ein anderes Drittland aushandelt oder herbeiführt; oder
- Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland verkauft oder kauft.
Dies betrifft die Vermittlung von:
- Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vermittler seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, diesen davon unterrichtet haben, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können;
- Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke;
- Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für militärische Endverwendungen und für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Zwecke bestimmt sind;
- Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Ausnahme: Die ausschließliche Erbringung von Hilfeleistungen ist nicht genehmigungspflichtig. Als Hilfeleistung gelten beispielsweise:
- Beförderung;
- Finanzdienstleistungen;
- Versicherung oder Rückversicherung;
- allgemeine Werbung;
- Verkaufsförderung.
2: Jeder Vermittler, der beabsichtigt, Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Länder zu erbringen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden:
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Ist einem Vermittler bekannt, dass die in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständigen Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Ausführer im Vorfeld (per formloses Schreiben oder per E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.
Kosten
Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Vermittlungsgenehmigung durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Vermittler müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT mittels des dafür vorgesehenen Antragsformulars (Französisch, Pdf, 1,18 MB) beantragen.
Der Antrag kann per Post oder (wenn der Vermittler zuvor die Genehmigung des OCEIT eingeholt hat) auf elektronischem Wege gestellt werden.
Der Antrag muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.
Belege
Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:
- Schreiben mit detaillierten Angaben zur Transaktion;
- Rechnung/Proformarechnung;
- Dienstleistungs-/Kaufvertrag;
- aktueller Handelsregisterauszug (weniger als 3 Monate alt).
Antwortfrist der Behörde
Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.
Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.
Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.
Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.
Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.
Gültigkeit
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:
- ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
- 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.
Die Genehmigungen werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen eindeutig angegeben werden.
Die Genehmigungen sind in der gesamten Europäischen Union gültig.
Verpflichtungen
Der Vermittler muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.
Der Vermittler muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.
Der Vermittler muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.
Der Vermittler muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere enthalten, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
- Bezeichnung der Güter und deren Referenznummer gemäß Anhang I und IV der Verordnung (EU) 2021/821;
- Menge und Wert der Güter;
- Ausfuhrdaten und/oder Zeitraum, in dem Vermittlungstätigkeiten für diese Güter erbracht wurden;
- Name und Anschrift des Ausführers, des Lieferanten und des Empfängers;
- Bestimmungsziele und Länder, auf die sich die Vermittlungstätigkeiten erstreckt haben;
- Endverwendung und Endverwender der Güter.
Der Vermittler muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.
Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Vermittler diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.
Streitfälle
Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.
Strafen
Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (bis zu 1.250 Euro pro Tag und bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:
- sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
- den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
- die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
- den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.
Mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten.
Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:
- keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
- den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
- bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
- im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
- die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
- Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.
Erneute Überprüfung der Akte
Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.
Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)
-
Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)
- Adresse:
- Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- oceit@mae.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 2021/821 du Parlement européen et du Conseil du 20 mai 2021
instituant un régime de l’Union de contrôle des exportations, du courtage, de l’assistance technique, du transit et des transferts en ce qui concerne les biens à double usage (refonte)
-
Règlement délégué (UE) 2022/1 de la Commission du 20 octobre 2021
modifiant le règlement (UE) 2021/821 du Parlement européen et du Conseil en ce qui concerne la liste des biens à double usage
-
Loi modifiée du 27 juin 2018
relative au contrôle des exportations
-
Règlement grand-ducal modifié du 14 décembre 2018 relatif au contrôle des exportations
Les modifications de ce règlement sont consultables sur Legilux en cliquant sur le symbole "modifié par" dans la page de publication du règlement grand-ducal du 14 décembre 2018
-
Avis officiel
conformément à l'article 38, alinéa 2, de la loi modifiée du 27 juin 2018 relative au contrôle des exportations
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.