Meldung einer wettbewerbswidrigen Praktik
Zum letzten Mal aktualisiert am
Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens kann anderen Unternehmen schaden, die unter den Folgen leiden, seien es Lieferanten, Kunden oder Mitbewerber des Unternehmens, das diese Praktiken anwendet.
Auch natürliche Personen können vom wettbewerbswidrigen Verhalten eines Unternehmens betroffen sein, insbesondere als Verbraucher.
Jeder, der Kenntnis von wettbewerbswidrigem Verhalten hat, kann dies der Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) melden:
- entweder über eine einfache Meldung;
- oder über Einreichung einer Beschwerde.
Wenn Ihr Unternehmen an einer Wettbewerbsabsprache beteiligt ist oder war, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesuch auf Straferlass stellen.
Wenn Sie Kenntnis von illegalen Aktivitäten im beruflichen Umfeld hatten und Vergeltungsmaßnahmen befürchten, können Sie unter bestimmten Bedingungen Schutz gemäß dem Verfahren beantragen, das zum Schutz von Hinweisgebern eingerichtet wurde.
Betroffene Personen
Jede natürliche oder juristische Person, die Kenntnis von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen hat.
Voraussetzungen
Was kann der Behörde gemeldet werden?
Die meldende Person kann jeden Sachverhalt im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Praktiken melden, das heißt:
- verbotene Wettbewerbsabsprachen zwischen mehreren Unternehmen;
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
Bei Einreichung einer formellen Beschwerde müssen hingegen strengere Formvorschriften eingehalten werden. In diesem Fall wird empfohlen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Die Behörde entscheidet, ob die gemeldeten Sachverhalte wettbewerbswidrige Praktiken darstellen könnten.
Hinweis: Die Wettbewerbsbehörde befasst sich ausschließlich mit Sachverhalten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Sie befasst sich nicht mit Fragen, die insbesondere Folgendes betreffen:
- unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern und Verbrauchern;
- regulierte Geschäftspraktiken (zum Beispiel E-Commerce, Fernverkäufe, Schlussverkäufe, Haustürgeschäfte usw.);
- Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern;
- Konformitätsmängel bei von Verbrauchern gekauften Waren.
Vorgehensweise und Details
Einfache Meldung
Für eine Meldung erforderliche Elemente
Sie müssen die Ihnen vorliegenden Elemente übermitteln, um Ihren Verdacht zu begründen (zum Beispiel: Zahlenmaterial, Briefe, Vereinbarungen, Verträge, Sitzungs- oder Verhandlungsprotokolle, Geschäftsunterlagen, Rundschreiben usw.).
Eine einfache Meldung vornehmen
Sie können Ihre Meldung sowie die mit dem angezeigten Sachverhalt zusammenhängenden Elemente an die Abteilung Wettbewerb (Service Concurrence) senden:
- entweder per E-Mail über das Kontaktformular;
- oder per Post an die Adresse der Behörde.
Hinweis: Die Mitarbeiter der Wettbewerbsbehörde unterliegen dem Berufsgeheimnis, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses.
Was nach einer Meldung geschieht
Die Wettbewerbsbehörde bestätigt in der Regel den Eingang jeder Meldung.
Ist die Meldung im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht relevant, kann die Behörde sich zwecks Untersuchung der gemeldeten Praktiken damit befassen.
Sie kann sich bei Bedarf mit Ihnen in Verbindung setzen, um zusätzliche Unterlagen oder Informationen anzufordern.
Beschwerde
Wenn Sie sich durch eine wettbewerbswidrige Praktik geschädigt fühlen, können Sie:
- eine Beschwerde bei der Wettbewerbsbehörde einreichen; und
- ihr die Ihnen vorliegenden Informationen übermitteln, die für die Untersuchung der Angelegenheit nützlich sind.
Für eine Beschwerde erforderliche Elemente
Sie müssen alle Beweise übermitteln, die den angezeigten Sachverhalt belegen (zum Beispiel: Zahlenmaterial, Briefe, Vereinbarungen, Verträge, Sitzungs- oder Verhandlungsprotokolle, Geschäftsunterlagen, Rundschreiben usw.).
Die Beschwerde muss auch folgende Informationen beinhalten:
- Angaben zum Beschwerdeführer und, sofern es sich um ein Unternehmen handelt:
- Struktur des Konzerns, zu dem es gehört; und
- kurze Übersicht über die Art und den Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten;
- Kontaktdaten des Ansprechpartners, bei dem weitere Informationen angefordert werden können;
- Unternehmen oder Zusammenschluss von Unternehmen, gegen das/den sich die Beschwerde richtet, und gegebenenfalls Konzern, zu dem es/er gehört, sowie kurze Übersicht über seine wirtschaftlichen Aktivitäten und seine Beziehungen zum Beschwerdeführer;
- ausführliche Beschreibung des angezeigten Sachverhalts (und, wenn möglich, geografisches Gebiet und betroffene Produkte oder Dienstleistungen, geschätzte Marktanteile der einzelnen Marktteilnehmer usw.);
- Angabe etwaiger weiterer Schritte, die bei einer anderen Wettbewerbsbehörde oder einem nationalen Gericht aus denselben oder ähnlichen Gründen eingeleitet wurden.
Einreichung einer Beschwerde
Unternehmen können bei der Wettbewerbsbehörde eine Beschwerde in beliebiger Form einreichen, müssen jedoch darauf achten, dass sie alle erforderlichen Elemente angeben.
Die Beschwerde sowie die mit dem angezeigten Sachverhalt zusammenhängenden Beweiselemente können an die Abteilung Wettbewerb gesendet werden:
- entweder per E-Mail über das Kontaktformular;
- oder per Post an die Adresse der Behörde.
Beantragung einstweiliger Maßnahmen
Wenn Sie als Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die Fortsetzung des angezeigten wettbewerbswidrigen Verhaltens insbesondere angesichts des Ihrem Unternehmen entstandenen Schadens einen schwerwiegenden und irreparablen Schaden für den Wettbewerb verursachen kann, können Sie die Anwendung einstweiliger Maßnahmen beantragen.
Die einstweiligen Maßnahmen ermöglichen es, den Wettbewerb während der für die Untersuchung erforderlichen Zeit aufrechtzuerhalten, bis eine Entscheidung über den mutmaßlichen Verstoß getroffen wird.
Sie können die Anwendung einstweiliger Maßnahmen folgendermaßen bei der Behörde beantragen:
- entweder bei Einreichung der Beschwerde;
- oder indem Sie während des Verfahrens einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen bei der Behörde stellen.
Die Behörde kann nur Maßnahmen anordnen, die zur Bewältigung der Notlage erforderlich und der festgestellten Situation angemessen sind. Sie kann auch ein Zwangsgeld verhängen, wenn die einstweiligen Maßnahmen verspätet oder nicht umgesetzt werden.
Folgen einer Beschwerde
Die Wettbewerbsbehörde bestätigt den Eingang der Beschwerden innerhalb von 7 Tagen.
Ist die Beschwerde zulässig, wird das Verfahren eröffnet. Die Beschwerde kann in folgenden Fällen zurückgewiesen werden (in diesem Fall wird die Entscheidung begründet):
- wenn sie nicht alle erforderlichen Elemente beinhaltet;
- wenn der angezeigte Sachverhalt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fällt;
- wenn der angezeigte Sachverhalt verjährt ist;
- wenn nicht ausreichend Beweise vorliegen;
- wenn sie von der Behörde nicht als Priorität angesehen wird.
Zuständige Kontaktstellen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
relative à la concurrence
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.