Meldung einer wettbewerbswidrigen Praktik

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens kann anderen Unternehmen schaden, die unter den Folgen leiden, seien es Lieferanten, Kunden oder Mitbewerber des Unternehmens, das diese Praktiken anwendet.

Auch natürliche Personen können vom wettbewerbswidrigen Verhalten eines Unternehmens betroffen sein, insbesondere als Verbraucher.

Jeder, der Kenntnis von wettbewerbswidrigem Verhalten hat, kann dies der Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) melden:

  • entweder über eine einfache Meldung;
  • oder über Einreichung einer Beschwerde.

Wenn Ihr Unternehmen an einer Wettbewerbsabsprache beteiligt ist oder war, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesuch auf Straferlass stellen.

Wenn Sie Kenntnis von illegalen Aktivitäten im beruflichen Umfeld hatten und Vergeltungsmaßnahmen befürchten, können Sie unter bestimmten Bedingungen Schutz gemäß dem Verfahren beantragen, das zum Schutz von Hinweisgebern eingerichtet wurde.

Betroffene Personen

Jede natürliche oder juristische Person, die Kenntnis von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen hat.

Voraussetzungen

Was kann der Behörde gemeldet werden?

Die meldende Person kann jeden Sachverhalt im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Praktiken melden, das heißt:

Bei Einreichung einer formellen Beschwerde müssen hingegen strengere Formvorschriften eingehalten werden. In diesem Fall wird empfohlen, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Die Behörde entscheidet, ob die gemeldeten Sachverhalte wettbewerbswidrige Praktiken darstellen könnten.

Hinweis: Die Wettbewerbsbehörde befasst sich ausschließlich mit Sachverhalten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Sie befasst sich nicht mit Fragen, die insbesondere Folgendes betreffen:

Vorgehensweise und Details

Einfache Meldung

Für eine Meldung erforderliche Elemente

Sie müssen die Ihnen vorliegenden Elemente übermitteln, um Ihren Verdacht zu begründen (zum Beispiel: Zahlenmaterial, Briefe, Vereinbarungen, Verträge, Sitzungs- oder Verhandlungsprotokolle, Geschäftsunterlagen, Rundschreiben usw.).

Eine einfache Meldung vornehmen

Sie können Ihre Meldung sowie die mit dem angezeigten Sachverhalt zusammenhängenden Elemente an die Abteilung Wettbewerb (Service Concurrence) senden:

Hinweis: Die Mitarbeiter der Wettbewerbsbehörde unterliegen dem Berufsgeheimnis, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses.

Was nach einer Meldung geschieht

Die Wettbewerbsbehörde bestätigt in der Regel den Eingang jeder Meldung.

Ist die Meldung im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht relevant, kann die Behörde sich zwecks Untersuchung der gemeldeten Praktiken damit befassen.

Sie kann sich bei Bedarf mit Ihnen in Verbindung setzen, um zusätzliche Unterlagen oder Informationen anzufordern.

Beschwerde

Wenn Sie sich durch eine wettbewerbswidrige Praktik geschädigt fühlen, können Sie:

  • eine Beschwerde bei der Wettbewerbsbehörde einreichen; und
  • ihr die Ihnen vorliegenden Informationen übermitteln, die für die Untersuchung der Angelegenheit nützlich sind.

Für eine Beschwerde erforderliche Elemente

Sie müssen alle Beweise übermitteln, die den angezeigten Sachverhalt belegen (zum Beispiel: Zahlenmaterial, Briefe, Vereinbarungen, Verträge, Sitzungs- oder Verhandlungsprotokolle, Geschäftsunterlagen, Rundschreiben usw.).

Die Beschwerde muss auch folgende Informationen beinhalten:

  • Angaben zum Beschwerdeführer und, sofern es sich um ein Unternehmen handelt:
    • Struktur des Konzerns, zu dem es gehört; und
    • kurze Übersicht über die Art und den Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten;
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners, bei dem weitere Informationen angefordert werden können;
  • Unternehmen oder Zusammenschluss von Unternehmen, gegen das/den sich die Beschwerde richtet, und gegebenenfalls Konzern, zu dem es/er gehört, sowie kurze Übersicht über seine wirtschaftlichen Aktivitäten und seine Beziehungen zum Beschwerdeführer;
  • ausführliche Beschreibung des angezeigten Sachverhalts (und, wenn möglich, geografisches Gebiet und betroffene Produkte oder Dienstleistungen, geschätzte Marktanteile der einzelnen Marktteilnehmer usw.);
  • Angabe etwaiger weiterer Schritte, die bei einer anderen Wettbewerbsbehörde oder einem nationalen Gericht aus denselben oder ähnlichen Gründen eingeleitet wurden.

Einreichung einer Beschwerde

Unternehmen können bei der Wettbewerbsbehörde eine Beschwerde in beliebiger Form einreichen, müssen jedoch darauf achten, dass sie alle erforderlichen Elemente angeben.

Die Beschwerde sowie die mit dem angezeigten Sachverhalt zusammenhängenden Beweiselemente können an die Abteilung Wettbewerb gesendet werden:

Beantragung einstweiliger Maßnahmen

Wenn Sie als Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die Fortsetzung des angezeigten wettbewerbswidrigen Verhaltens insbesondere angesichts des Ihrem Unternehmen entstandenen Schadens einen schwerwiegenden und irreparablen Schaden für den Wettbewerb verursachen kann, können Sie die Anwendung einstweiliger Maßnahmen beantragen.

Die einstweiligen Maßnahmen ermöglichen es, den Wettbewerb während der für die Untersuchung erforderlichen Zeit aufrechtzuerhalten, bis eine Entscheidung über den mutmaßlichen Verstoß getroffen wird.

Sie können die Anwendung einstweiliger Maßnahmen folgendermaßen bei der Behörde beantragen:

  • entweder bei Einreichung der Beschwerde;
  • oder indem Sie während des Verfahrens einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen bei der Behörde stellen.

Die Behörde kann nur Maßnahmen anordnen, die zur Bewältigung der Notlage erforderlich und der festgestellten Situation angemessen sind. Sie kann auch ein Zwangsgeld verhängen, wenn die einstweiligen Maßnahmen verspätet oder nicht umgesetzt werden.

Folgen einer Beschwerde

Die Wettbewerbsbehörde bestätigt den Eingang der Beschwerden innerhalb von 7 Tagen.

Ist die Beschwerde zulässig, wird das Verfahren eröffnet. Die Beschwerde kann in folgenden Fällen zurückgewiesen werden (in diesem Fall wird die Entscheidung begründet):

  • wenn sie nicht alle erforderlichen Elemente beinhaltet;
  • wenn der angezeigte Sachverhalt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fällt;
  • wenn der angezeigte Sachverhalt verjährt ist;
  • wenn nicht ausreichend Beweise vorliegen;
  • wenn sie von der Behörde nicht als Priorität angesehen wird.

Zuständige Kontaktstellen

Wettbewerb

Adresse:
2a, rue d’Anvers L-1130 Luxembourg Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.