Regulierte/untersagte Geschäftspraktiken
Durch das Gesetz werden bestimmte Geschäftspraktiken geregelt und andere untersagt, um den Verbraucher zu schützen und gleichzeitig den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu fördern.
Die einschlägigen Vorschriften sollen dem Verbraucher ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage eine Wahl zu treffen.
Zielgruppe
Jeder Gewerbetreibende muss sich an die Gesetzgebung in Sachen regulierte/untersagte Geschäftspraktiken halten.Vorgehensweise und Details
Regulierte Praktiken
Insbesondere folgende Praktiken sind gesetzlich geregelt:
- elektronischer Handel;
- Fernverkäufe;
- Schlussverkauf;
- Straßenverkauf (Trödelmarkt, Messen, Märkte);
- Haustürgeschäfte;
- Reisegewerbe auf öffentlichen Wegen und Plätzen;
- vergleichende Werbung.
Untersagte Praktiken
Folgende Praktiken sind gesetzlich untersagt:
- illegale Absprachen;
- Missbrauch einer beherrschenden Stellung;
- unlautere Geschäftspraktiken;
- irreführende Werbung;
- Kettengeschäfte und Verkauf über Schneeballsystem, auch Pyramidensystem genannt;
- öffentliche Auslage von Waren;
Ausnahmen: Messen und Märkte, Modeschauen, Pressestände.
- Kaufaufforderungen an den Verbraucher im Fern-Einzel- oder Großhandel (Telefon, E-Mail usw.);
- unbestellte Verkäufe: der Verbraucher darf jede nicht bestellte Warensendung mit beiliegender Rechnung behalten, ohne irgendwelche Zahlungen an den Lieferanten leisten zu müssen.
Achtung Betrug, das passiert nicht nur anderen!
Mögliche Sanktionen
Gewerbetreibende, die die gesetzlichen Vorschriften und Verbote nicht einhalten, erwarten:
- Geldstrafen und Zwangsgelder bei Verstoß gegen das Gesetz vom 23. Oktober 2011 über den Wettbewerb (auf Initiative der Wettbewerbsbehörde);
- strafrechtliche Konsequenzen (Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft);
- Zivilklagen auf Schadenersatz (Vorladung vor Gericht);
- Unterlassungsklagen (Ladung vor den vorsitzenden Richter der Kammer des Bezirksgerichts (Chambre du tribunal d’arrondissement), die in Handelssachen und für einstweiligen Rechtsschutz zuständig ist);
Dazu ist zu bemerken, dass jede Person (Konkurrenten oder nicht, Kunde oder Verbraucher) solch eine Klage einlegen kann. Diese Person muss nicht ein Opfer einer solchen Handlung sein.
- Verwaltungsentzug der Niederlassungsgenehmigung im Falle einer rechtskräftigen oder wiederholten Verurteilung.
Zuständige Kontaktstellen
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Handwerkskammer
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg2, circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1604 / L-1016
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House of Entrepreneurship14, rue Erasme
L-1468 Luxemburg
Luxemburg
Öffnungszeiten : von 8.30 bis 17.00 UhrTel. : (+352) 42 39 39 - 330
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Ministerium für Wirtschaft
Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)
Postanschrift :
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-74 700Telefonzentrale: Montag–Freitag, von 9.00–12.00 und 13.00–17.00 Uhr (außer an Feiertagen)