Regulierte/untersagte Geschäftspraktiken

Zum letzten Mal aktualisiert am

Durch das Gesetz werden bestimmte Geschäftspraktiken geregelt und andere untersagt, um den Verbraucher zu schützen und gleichzeitig den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu fördern.

Die einschlägigen Vorschriften sollen dem Verbraucher ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage eine Wahl zu treffen.

Zielgruppe

Jeder Gewerbetreibende muss sich an die Gesetzgebung in Sachen regulierte/untersagte Geschäftspraktiken halten.

Vorgehensweise und Details

Regulierte Praktiken

Insbesondere folgende Praktiken sind gesetzlich geregelt:

Untersagte Praktiken

Folgende Praktiken sind gesetzlich untersagt:

  • illegale Absprachen;
  • Missbrauch einer beherrschenden Stellung;
  • unlautere Geschäftspraktiken;
  • irreführende Werbung;
  • Kettengeschäfte und Verkauf über Schneeballsystem, auch Pyramidensystem genannt;
  • öffentliche Auslage von Waren;
    Ausnahmen: Messen und Märkte, Modeschauen, Pressestände.
  • Kaufaufforderungen an den Verbraucher im Fern-Einzel- oder Großhandel (Telefon, E-Mail usw.);
  • unbestellte Verkäufe: der Verbraucher darf jede nicht bestellte Warensendung mit beiliegender Rechnung behalten, ohne irgendwelche Zahlungen an den Lieferanten leisten zu müssen.

Achtung Betrug, das passiert nicht nur anderen!

Mögliche Sanktionen

Gewerbetreibende, die die gesetzlichen Vorschriften und Verbote nicht einhalten, erwarten:

  • Geldstrafen und Zwangsgelder bei Verstoß gegen das Gesetz vom 23. Oktober 2011 über den Wettbewerb (auf Initiative der Wettbewerbsbehörde);
  • strafrechtliche Konsequenzen (Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft);
  • Zivilklagen auf Schadenersatz (Vorladung vor Gericht);
  • Unterlassungsklagen (Ladung vor den vorsitzenden Richter der Kammer des Bezirksgerichts (Chambre du tribunal d’arrondissement), die in Handelssachen und für einstweiligen Rechtsschutz zuständig ist);
    Dazu ist zu bemerken, dass jede Person (Konkurrenten oder nicht, Kunde oder Verbraucher) solch eine Klage einlegen kann. Diese Person muss nicht ein Opfer einer solchen Handlung sein.
  • Verwaltungsentzug der Niederlassungsgenehmigung im Falle einer rechtskräftigen oder wiederholten Verurteilung.

Zuständige Kontaktstellen

Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg

  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016
    Weiter zur Internetseite von : http://www.cdm.lu/

House of Entrepreneurship

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

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