Regulierte/verbotene Geschäftspraktiken
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Das Gesetz regelt bestimmte Geschäftspraktiken und verbietet andere, um den Verbraucher zu schützen und gleichzeitig einen wirksamen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu fördern.
Die bestehenden Regeln sollen sicherstellen, dass der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen kann.
Betroffene Personen
Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Gesetzgebung in Bezug auf regulierte/verbotene Geschäftspraktiken einzuhalten.
Vorgehensweise und Details
Regulierte Praktiken
Die folgenden Praktiken sind gesetzlich genau geregelt:
- elektronischer Handel;
- Fernverkäufe;
- Verkaufsaktionen;
- Straßenverkauf (Messen, Märkte);
- Haustürgeschäfte;
- Reisegewerbe auf Straßen und öffentlichen Plätzen;
- vergleichende Werbung.
Verbotene Praktiken
Die folgenden Praktiken sind gesetzlich verboten:
- illegale Absprachen;
- Missbrauch einer beherrschenden Stellung;
- unlautere Geschäftspraktiken;
- irreführende Werbung;
- Kettengeschäft und Schneeballsystem, auch Pyramidensystem genannt;
- Auslage von Waren in der Öffentlichkeit;
Erlaubt sind daher: Auslagen auf Messen und Märkten, Modeschauen, Pressestände.
- unerwünschte Aufforderungen zu Einzel- und Großbestellungen im Fernabsatz (Telefon, E-Mail usw.);
- unbestellte Verkäufe: Bei jeder unbestellten Sendung mit beiliegender Rechnung hat der Verbraucher das Recht, die Ware zu behalten, ohne dem Lieferanten eine Zahlung leisten zu müssen.
Vorsicht vor Betrug, das passiert nicht nur anderen!
Mögliche Sanktionen
Ein Gewerbetreibender, der sich nicht an die gesetzlich vorgesehenen Vorschriften und Verbote hält, muss mit folgenden Sanktionen rechnen:
- Geldstrafen und Zwangsgeldern bei Verstößen gegen das Gesetz vom 23. Oktober 2011 über den Wettbewerb (auf Initiative der Wettbewerbsbehörde);
- strafrechtlicher Verfolgung (Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft);
- Zivilklagen auf Schadenersatz (Vorladung vor Gericht);
- Unterlassungsklagen (Vorladung vor den vorsitzenden Richter der Kammer des Bezirksgerichts (Tribunal d’arrondissement), die in Handelssachen tagt und für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig ist);
Es ist zu beachten, dass jede Person (Konkurrent oder nicht, Kunde oder Verbraucher) eine solche Klage einreichen kann. Es ist nicht erforderlich, dass diese Person direkt Opfer einer solchen Praxis geworden ist.
- Entziehung der Niederlassungsgenehmigung im Falle einer rechtskräftigen oder wiederholten Verurteilung.
Zuständige Kontaktstellen
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 23 décembre 2016
sur les ventes en soldes et sur trottoir et la publicité trompeuse et comparative
- Code de la consommation
-
Loi modifiée du 23 octobre 2011
relative à la concurrence
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