Schlussverkauf

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zweimal jährlich haben Händler die Möglichkeit, einen Schlussverkauf anzubieten. Während dieser Zeit können sie ihre Waren zu reduzierten Preisen anbieten und dies durch „Schlussverkauf“ (Soldes, Sales) kennzeichnen.

Die Termine des Sommer- und des Winterschlussverkaufs werden jedes Jahr durch großherzogliche Verordnung festgelegt und dürfen nicht länger als einen Monat dauern.

Außerhalb dieser Zeiten ist die Verwendung des Begriffs „Schlussverkauf“ untersagt.

Betroffene Personen

Alle Einzelhändler können während der genehmigten Zeiten Schlussverkäufe anbieten.

Der Begriff „Schlussverkauf“ darf also nur verwendet werden, um Verkäufe zu reduzierten Preisen dem Verbraucher gegenüber kenntlich zu machen. Großhändler dürfen hingegen nicht auf den Begriff „Schlussverkauf“ zurückgreifen, um Sonderangebote für ihre gewerblichen Kunden zu kennzeichnen.

Vorgehensweise und Details

Winterschlussverkauf

Der Zeitraum des Winterschlussverkaufs erstreckt sich:

  • von Donnerstag, 2. Januar 2025;
  • bis einschließlich Samstag, 25. Januar 2025.

Sommerschlussverkauf

Der Zeitraum des Sommerschlussverkaufs erstreckt sich:

  • von Freitag, 27. Juni 2025;
  • bis einschließlich Samstag, 26. Juli 2025.

Erlaubte Praktiken

Während der Schlussverkaufszeiten können Händler ihre Waren zu reduzierten Preisen anbieten und dies durch „Schlussverkauf“ kennzeichnen, sofern:

  • der Schlussverkauf in den üblichen Verkaufsräumen der Waren erfolgt;
  • die Preise der herabgesetzten Waren tatsächlich niedriger sind als die üblichen Verkaufspreise.

Die Preise und/oder die Ermäßigungen müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zur Kenntnis gebracht werden. Die Ermäßigung kann somit verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel:

  • Prozente: Der Händler zeichnet die Ware zum Beispiel mit „-50 %“ aus, und dieser Preisnachlass bezieht sich auf den gewöhnlichen Verkaufspreis oder;
  • durchgestrichener Preis: Der Referenzpreis wird durchgestrichen, und der neue reduzierte Preis daneben gesetzt oder;
  • Nettopreis: Nur der neue Preis nach Abzug der Reduktion wird ausgezeichnet.

Untersagte Praktiken

Die nächsten Schlussverkaufszeiten können jederzeit angekündigt werden.

Außerhalb der Schlussverkaufszeiten ist es untersagt, einen Verkauf unter Verwendung des Begriffs „Schlussverkauf“ oder einer ähnlichen einen Schlussverkauf suggerierenden Bezeichnung oder Darstellung durchzuführen.

Dagegen sind Aktionsangebote ganzjährig erlaubt.

Erstattung oder Umtausch bei preisgeminderten Waren im Schlussverkauf

Fehlerhafte Ware

Bei jeder verkauften Ware hat der Verbraucher eine zweijährige Konformitätsgarantie, unabhängig davon, ob es sich um reduzierte Ware handelt oder nicht.

Wenn die erworbene Ware beim Kauf Fehler aufweist, muss der Verkäufer je nach Sachlage:

  • den Kaufpreis erstatten;
  • einen Nachlass gewähren;
  • die Ware reparieren oder umtauschen.

Wenn der Verbraucher jedoch in Kenntnis der Sachlage eine fehlerhafte Ware kauft, kann der Gewerbetreibende für den betreffenden Fehler nicht haftbar gemacht werden. In diesem Fall muss der Fehler schriftlich festgehalten und vom Käufer bestätigt werden.

Fehlerfreie Ware

Weist die gekaufte Ware keine Konformitätsmängel auf, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen oder umzutauschen, unabhängig davon, ob es sich um reduzierte Ware handelt oder nicht.

Es steht ihm zum Beispiel frei:

  • einen Umtausch oder eine Erstattung innerhalb einer bestimmten Frist vorzuschlagen (Kulanz);
  • Rücknahme oder Umtausch von Schlussverkaufsware grundsätzlich abzulehnen.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Regulierte/untersagte Geschäftspraktiken

Links

Rechtsgrundlagen

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