Verkauf an Verbraucher – Konformitätsgewährleistung
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Der Gewerbetreibende muss gegenüber dem Verbraucher während 2 Jahren die Konformitätsgewährleistung (garantie de conformité) dafür übernehmen, dass die Ware, die er ihm verkauft, dem Inhalt des Kaufvertrags entspricht. Er muss ferner für verdeckte Mängel haften.
Der Gewerbetreibende kann dem Verbraucher außerdem zusätzliche „gewerbliche Garantien“ einräumen.
Ein Verbraucher, der sich von einem Gewerbetreibenden dadurch geschädigt fühlt, dass Letzterer die Konformitätsgewährleistung missachtet, kann sich an folgende Stellen wenden:
- eine anerkannte Verbraucherschutzorganisation;
- das Ministerium für Verbraucherschutz.
Sind allgemeine Verbraucherinteressen betroffen, können diese Stellen rechtliche Schritte gegen den betroffenen Gewerbetreibenden einleiten.
Betroffene Personen
Gewerbetreibende, die Verbrauchern bewegliche körperliche Gegenstände (Fahrzeuge, Haushaltselektrogeräte, Schuhe, Möbel usw.) verkaufen, müssen dem Verbraucher gegenüber gewährleisten, dass die verkauften Waren den Bestimmungen des Kaufvertrags entsprechen.
Die Konformitätsgewährleistung gilt nicht:
- für Privatpersonen, die eine Ware privat verkaufen (z. B. eigenes Fahrzeug), oder;
- für Gewerbetreibende, die eine Ware an andere Gewerbetreibende verkaufen, oder;
- beim Verkauf von beweglichen unkörperlichen Gegenständen (z. B. Aktien) und Immobilien oder bei Versteigerungen oder Zwangsversteigerungen oder;
- grundsätzlich bei der Strom-, Wasser- oder Gasversorgung.
Voraussetzungen
Vor dem Verkauf einer Ware muss der Gewerbetreibende den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale dieser Ware informieren.
Diese Informationen müssen klar und verständlich formuliert sein, auch in der Werbung (selbst wenn sie nicht direkt von ihm stammt).
Fristen
Dauer der Konformitätsgewährleistung
Der Gewerbetreibende muss die Konformität des gelieferten Gegenstandes 2 Jahre lang gewährleisten.
Bei Gebrauchsgegenständen (ausgenommen Fahrzeuge, die weniger als 1 Jahr alt sind) können der Gewerbetreibende und der Verbraucher jedoch schriftlich eine kürzere Gewährleistungsdauer als 2 Jahre vereinbaren, die jedoch 1 Jahr nicht unterschreiten darf.
Die kürzere Gewährleistungsdauer kann demnach in den allgemeinen Bedingungen festgehalten werden. Der Verbraucher muss dennoch darüber unterrichtet werden.
Kündigungsfristen des Verbrauchers
Der Verbraucher muss Konformitätsmängel innerhalb von 2 Jahren ab der Lieferung anzeigen.
Treten Mängel nach Ablauf von 2 Jahren und 1 Tag nach der Lieferung auf, ist die Gewährleistung erloschen.
Reparatur- und Austauschfristen für den Gewerbetreibenden
Verlangt der Verbraucher die Reparatur oder den Austausch der Ware, muss der Gewerbetreibende der Forderung des Verbrauchers innerhalb eines Monats nachkommen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Andernfalls kann der Verbraucher Folgendes verlangen:
- entweder die vollständige Erstattung (wenn er den Gegenstand zurückgibt);
- oder eine Preisminderung (wenn er den Gegenstand behält).
Im Falle der Nacherfüllung dürfen dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Fristen für rechtliche Schritte
Wenn der Gewerbetreibende und der Verbraucher sich nicht gütlich einigen können, bleibt dem Verbraucher eine Frist von 2 Jahren ab Anzeige des Problems, um gerichtlich gegen den Gewerbetreibenden vorzugehen.
Diese Frist wird ausgesetzt:
- bei Gesprächen zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher oder;
- bei Ladung vor Gericht oder gerichtlicher Voruntersuchung der Mängel.
Werden die Gespräche durch den Gewerbetreibenden unterbrochen oder wird die Untersuchung abgeschlossen, beginnt eine neue Frist von 1 Jahr, um gerichtlich vorzugehen.
Ausnahme: Sobald die zweijährige Klagefrist verstrichen ist, kann der Verbraucher eine Preisminderung oder Schadenersatz verlangen, sofern er den Gegenstand, den er regelmäßig wegen Mängeln beanstandet hat, noch nicht bezahlt hat und der Gewerbetreibende von ihm die Zahlung verlangt.
Vorgehensweise und Details
Konformität von Ware und Kaufvertrag
Damit die Konformität von Ware und Kaufvertrag hergestellt ist, muss die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung:
- die Merkmale aufweisen, die unter anderem im Kaufvertrag, in der Rechnung, auf dem Bestellschein und in der technischen Beschreibung angegeben sind;
- der Beschreibung entsprechen und die Eigenschaften aufweisen, die vom Gewerbetreibenden angegeben werden;
- gebrauchsbereit sein:
- entweder wie üblicherweise ein Gegenstand gleichen Typs;
- oder entsprechend den Wünschen des Verbrauchers, wenn:
- dieser den Gewerbetreibenden über die beabsichtigte besondere Verwendung informiert hat;
- der Gewerbetreibende diesbezüglich keine Vorbehalte geäußert hat;
- die Eigenschaften aufweisen, die Verbraucher in der Regel aufgrund der Angaben auf dem Etikett oder in der Werbung erwarten können.
Der Gewerbetreibende haftet ferner für Konformitätsmängel, die bedingt sind durch:
- die Verpackung;
- die Montageanleitung;
- die Montage unter seiner Verantwortung.
Er haftet dagegen nicht für Mängel, die das vom Verbraucher gestellte Material betreffen (Beispiel: Maßanfertigung unter Verwendung von Materialien des Käufers).
Es ist ratsam, alle Merkmale des Gegenstandes schriftlich festzuhalten, darunter die etwaigen Vorbehalte des Gewerbetreibenden gegenüber einer vom Käufer beabsichtigten besonderen Verwendung der Ware.
Verkaufte mängelbehaftete Waren
Die Haftung des Gewerbetreibenden für mangelhafte Konformität kann durch keine Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden.
Wenn der Verbraucher dagegen in Kenntnis der Sachlage eine fehlerhafte Ware kauft, kann der Gewerbetreibende für den betreffenden Fehler nicht haftbar gemacht werden.
In diesem Fall ist der Fehler im vom Käufer unterzeichneten Kaufvertrag schriftlich festzuhalten (der einfache Hinweis auf die Mängel des Gegenstands ist nicht ausreichend).
Konformitätsmängel in den ersten 12 Monaten nach der Lieferung
Tritt in den ersten 12 Monaten nach Lieferung des Gegenstandes ein Fehler auf, greift die entsprechende Gewährleistung, denn es wird davon ausgegangen, dass der Fehler zum Zeitpunkt der Lieferung bereits bestand.
Der Käufer muss dem Gewerbetreibenden lediglich den Fehler melden (telefonisch, per Fax, E-Mail, Einschreiben usw.).
Bei einem Fehler, der auf unsachgemäßen Umgang mit der Ware durch den Käufer zurückzuführen ist, gilt die Gewährleistung nicht. Der Gewerbetreibende muss dies allerdings nachweisen.
Konformitätsmängel im Zeitraum vom 13. bis 24. Monat nach der Lieferung
Treten zwischen dem 13. und 24. Monat nach Lieferung des Gegenstandes Mängel auf, tritt die Gewährleistung in Kraft, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Lieferung bereits bestanden.
Der Käufer muss daher nachweisen, dass die Mängel bestanden, als die Lieferung erfolgte. In der Regel muss er diesen Nachweis anhand eines Gutachtens auf eigene Kosten erbringen.
Umfang der Konformitätsgewährleistung
Wenn die Ware bei Lieferung keine Konformität gemäß Kaufvertrag aufweist, hat der Käufer grundsätzlich die Wahl:
- den Gegenstand zurückzugeben und sich den Kaufpreis vollständig erstatten zu lassen, außer:
- wenn der Gewerbetreibende den Gegenstand repariert oder austauscht oder;
- wenn die Konformitätsmängel nicht schwerwiegend sind;
- den Gegenstand gegen Preisminderung zu behalten, außer wenn der Gewerbetreibende den Gegenstand repariert oder austauscht;
- die Reparatur oder den Austausch der Ware zu verlangen (nach Wahl des Verbrauchers, wenn dies für den Gewerbetreibenden keine zu hohe Belastung darstellt), außer:
- wenn die Reparatur oder der Austausch unmöglich ist oder;
- wenn dies für den Gewerbetreibenden unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
Der Verbraucher kann außerdem gegenüber dem Gewerbetreibenden Schadenersatz geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass er aufgrund der Konformitätsmängel tatsächlichen Schaden erlitten hat.
Optionale gewerbliche Garantie
Gewerbetreibenden steht es frei, ihren Kunden eine gewerbliche Garantie (garantie commerciale) einzuräumen, die für den Verbraucher günstiger ist als die einfache gesetzliche Gewährleistung (Konformitätsgewährleistung).
Die gewerbliche Garantie besteht in einer Erweiterung der Garantie über die gesetzliche zweijährige Gewährleistung hinaus, sodass der Verbraucher nicht mehr verpflichtet ist, das Vorliegen eines bereits bei Lieferung bestehenden Fehlers nachzuweisen, um unter anderem die Reparatur, die Erstattung und die Ersetzung verlangen zu können.
Diese Garantie muss dem Verbraucher schriftlich (oder auf einem anderen dauerhaften Träger) in Deutsch oder Französisch (nach Wahl des Verbrauchers) ausgestellt werden. Sie muss klar formuliert sein und folgende Informationen enthalten:
- den entsprechenden Inhalt (vom Gewerbetreibenden frei formuliert);
- die wesentlichen Elemente für ihr Inkrafttreten, insbesondere:
- ihre Dauer;
- ihren geografischen Geltungsbereich;
- sowie die Anschrift des Garantiegebers;
- die Dauer der gesetzlichen Garantie (2 Jahre);
- und die Angabe, dass die Konformitätsgewährleistung sowie die Garantie gegen verdeckte Mängel weiterhin gelten.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Verbraucherschutz
-
Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 700
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
- Website:
- https://mpc.gouvernement.lu/de.html
-
Direktion für Verbraucherschutz Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
Europäisches Verbraucherzentrum
-
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d'Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 84 64 1
- Fax:
- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
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- Donnerstag:
- 9.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 13.00 Uhr
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