Haustürgeschäfte

Ein Gewerbetreibender darf einem Verbraucher an dessen Wohnsitz Waren oder Dienstleistungen anbieten, ohne dass Letzterer ihn darum gebeten hat.

Im Falle von sogenannten Haustürgeschäften verfügt der Verbraucher jedoch über bestimmte Rechte, die ihn vor möglichem Missbrauch schützen sollen, nämlich:

  • das Recht, jeglichen Verkauf am eigenen Wohnsitz zurückzuweisen;
  • falls er ein Haustürgeschäft angenommen hat, ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Zielgruppe

Jeder Gewerbetreibende oder Mittelsmann (Vertreter usw.), der im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden im Rahmen von dessen gewerblicher, industrieller, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeit handelt, muss das Recht des Verbrauchers achten, Haustürgeschäfte an seinem Wohnsitz zu verweigern oder innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung der Waren oder, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, der Unterzeichnung eines Vertrags, zurückzutreten.

Die Direktwerbung außerhalb des Wohnsitzes des Verbrauchers ist hingegen erlaubt (Beispiel: am Arbeitsplatz oder in einer Einkaufspassage). Der Verbraucher behält nichtsdestotrotz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und hat ein Anrecht auf vorvertragliche Information wie bei jedem außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag.

Vorgehensweise und Details

Zurückweisung von Haustürgeschäften mit dem Aufkleber „Haustürgeschäfte – Nein danke“ (Colportage non merci)

Falls der Verbraucher einen Aufkleber oder einen sonstigen Hinweis für seine Ablehnung von Haustürgeschäften am Eingang zu seinem Wohnsitz anbringt, ist es Gewerbetreibenden untersagt, ihm dort ihre Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

Aufkleber „Haustürgeschäfte – Nein danke!“

Der Verbraucher kann deutlich machen, dass er Haustürgeschäfte ablehnt, indem er einen Aufkleber oder einen sonstigen deutlichen Hinweis, dass er Haustürgeschäfte ablehnt, an einer der folgenden Stellen anbringt:

  • an oder in unmittelbarer Nähe von seiner Haustür oder;
  • am Eingang zu seiner Wohnung oder;
  • am Haupteingang des Gebäudes, z. B. an der Klingel oder am Briefkasten.

Der Verbraucher kann die Form und den Text seiner Ablehnung frei wählen. Seine Ablehnung muss - und das ist ausreichend - nur deutlich daraus hervorgehen. Beispiele: „Colportage Nee merci“, „Pas de colportage“, „Haustürgeschäfte – Nein danke!“, „Non au porte à porte“, „Colporteurs et démarcheurs interdits d’accès“, „Kein Zutritt für Vertreter und Handelsreisende“, „Keine Haustürgeschäfte“ usw.

Bei folgenden Stellen sind kostenlose Aufkleber erhältlich:

Anmerkung: Der Aufkleber „Keng Reklammen! w.e.g.“ (Bitte keine Werbung), der sich auf vielen Briefkästen befindet, betrifft nur Werbeprospekte. Er gilt also nicht im Rahmen der Haustürgeschäfte.

Sanktionen im Fall von unerwünschten Haustürgeschäften

Wenn der Gewerbetreibende seine Leistungen oder Dienste trotz Aufkleber anbietet, kann der Verbraucher, der dennoch einen Vertrag unterschrieben hat, vor Gericht Folgendes verlangen:

  • die Nichtigerklärung des unterzeichneten Vertrags;
  • die Erstattung des gezahlten Betrags.

Ferner kann der Gewerbetreibende (unabhängig davon, ob der Verbraucher einen Vertrag unterzeichnet hat oder nicht) zu folgenden Strafen verurteilt werden:

  • zu einer Geldstrafe von bis zu 120.000 Euro;
  • zur Beschlagnahme der Waren und des Fahrzeugs, selbst wenn dieses ihm nicht gehört.

Ablehnung von Haustürgeschäften ohne Aufkleber „Haustürgeschäfte – Nein danke“

Wenn der Verbraucher keinen Aufkleber oder sonstigen Hinweis bezüglich der Ablehnung von Haustürgeschäften am Eingangsbereich seines Wohnsitzes angebracht hat, kann er dennoch Haustürgeschäfte zurückweisen.

Mündliche Ablehnung von Haustürgeschäften

Der Verbraucher, der keinen Hinweis am Eingangsbereich seines Wohnsitzes angebracht hat, dass er keine Haustürgeschäfte wünscht, kann den Gewerbetreibenden dennoch auffordern zu gehen und/oder nicht wieder zu kommen.

Der Gewerbetreibende muss dann davon Abstand nehmen, seine Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

Sanktionen im Fall von unerwünschten Haustürgeschäften

Wenn der Gewerbetreibende trotz Zurückweisung durch den Verbraucher seine Leistungen oder Dienste anbietet, kann der Verbraucher, der dennoch einen Vertrag unterschrieben hat, vor Gericht Folgendes verlangen:

  • die Nichtigerklärung des unterzeichneten Vertrags;
  • die Erstattung des gezahlten Betrags.

Ferner kann der Gewerbetreibende (unabhängig davon, ob der Verbraucher einen Vertrag unterzeichnet hat oder nicht) zu einer Geldstrafe von bis zu 120.000 Euro verurteilt werden.

Schwierige Beweislage

In Ermangelung eines Aufklebers gegen Haustürgeschäfte muss der Verbraucher mit allen Mitteln – z. B. durch Zeugenaussage – beweisen, dass er den Besuch des Gewerbetreibenden zurückgewiesen hat.
Bei fehlenden Beweisen sollte er sein 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben.

Annahme eines Haustürgeschäfts

Hat ein Verbraucher keinen Aufkleber oder sonstigen Hinweis seiner Ablehnung von Haustürgeschäften am Eingang zu seinem Wohnsitz angebracht und lässt er das Haustürgeschäft zu, ist es rechtlich zulässig, dass der Gewerbetreibende ihm seine Waren oder Dienstleistungen anbietet.

Widerrufsrecht

Ein Verbraucher, der einen Gewerbetreibenden in seine Wohnung gelassen hat und eine Ware kauft bzw. eine Dienstleistung bestellt, verfügt über ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen ab:

  • Abschluss des Vertrags bei Dienstleistungsverträgen oder;
  • Lieferung der Ware.

Vor Unterzeichnung des Vertrags muss der Gewerbetreibende:

Händigt der Gewerbetreibenden dem Verbraucher dieses Formular nicht aus, wird das Widerrufsrecht um ein Jahr verlängert und der Gewerbetreibende kann keine Entschädigung im Falle eines etwaigen mit der Benutzung der Ware in dieser Zeit einhergehenden Wertverlusts oder im Falle von erbrachten Dienstleistungen fordern.

Hat der Verbraucher im Vorfeld sein ausdrückliches Einverständnis für den Beginn der Arbeiten gegeben, indem er anerkannt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald der Vertrag ausgeführt wurde, kann er nicht mehr widerrufen, sobald die Leistung vollständig erfüllt wurde.

Informationsrecht

Vor Unterzeichnung des Vertrags muss der Handelsvertreter den Verbraucher über Folgendes informieren:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • den Gesamtpreis;
  • seine Personalien, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse, falls vorhanden, damit der Verbraucher ihn gegebenenfalls schnell erreichen kann;
  • die Personalien des Gewerbetreibenden, für dessen Rechnung er handelt;
  • das Lieferdatum der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung;
  • die Versandkosten;
  • das Widerrufsrecht und das spezielle Widerrufsformular.

Der Verbraucher hat einen Anspruch, diese Informationen in Papierform zu erhalten.

Erhält der Verbraucher sie nicht und werden diese Informationen (oder andere Informationen, die der Gewerbetreibende geben muss) als wesentlich angesehen, kann er gerichtlich die Nichtigkeit des Vertrages und die Rückerstattung des dem Gewerbetreibenden gezahlten Geldes verlangen.

Formulare/Online-Dienste

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