Aushang der Preise

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gewerbetreibende müssen den Verbraucher durch Beschriftung, Etikettierung, Schilder oder sonstige geeignete Mittel über die Preise der angebotenen Produkte und Dienstleistungen informieren.

Diese Information muss eindeutig, leicht erkennbar und gut lesbar angebracht sein.

Preise sind in Euro anzugeben. Es dürfen keine höheren Preise als ausgezeichnet verlangt werden, außer gesetzliche Bestimmungen besagen etwas Gegenteiliges.

Betroffene Personen

Die Angabe der Verkaufspreise für die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen ist für jedes Gewerbe verbindlich, sei es:

  • ein Verkäufer von Produkten;
  • oder ein Dienstleistungserbringer (mit Ausnahme von Freiberuflern).

Folgende Gewerbetreibende müssen den Preis der Dienstleistung in ihre Produkte einbeziehen:

Vorgehensweise und Details

Angabe der Preise der Produkte

Gewerbetreibende müssen den Verbraucher über den Verkaufspreis eines Produktes informieren, das heißt über den Preis einschließlich MwSt. und aller Abgaben, der für eine Produkteinheit oder eine Menge des Produktes gilt:

  • der Preis von Produkten, die öffentlich ausgelegt werden, muss:
    • im Geschäft sichtbar sein, wenn diese Produkte im Verkaufsraum ausgestellt sind;

    • von außen sichtbar sein, wenn die Produkte in außenliegenden Vitrinen oder Auslagen ausgestellt sind;

  • der Preis von Produkten, die nicht öffentlich ausgestellt werden, die aber zwecks Verkauf im Einzelhandel entweder im Geschäft selbst oder in Nebenräumen mit direktem Zugang vom Geschäft aus verfügbar sind, muss folgendermaßen angegeben werden:
    • entweder mittels Etikettierung der Produkte;
    • oder mittels einer im Geschäft ausliegenden Preisliste.

Die Preise müssen für jedes Produkt einzeln angegeben werden, wenn die zum Kauf angebotenen Artikel sich nach Art, Qualität, Verpackung oder Präsentation unterscheiden.

Sie können gruppenweise angegeben werden, wenn sie sich auf identische Produkte beziehen, die sich an ein und demselben Ort befinden.

Die Angabe des Preises je Maßeinheit entsprechend dem Abtropfgewicht ist bei fertigverpackten Produkten ausreichend, bei denen die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts verlangt wird.

Angabe der Preise für Medikamente

Die Preise von Medikamenten, die im Vorfeld von dem für die soziale Sicherheit zuständigen Minister gebilligt wurden, müssen in Euro mit 2 Stellen hinter dem Komma angegeben werden.

Beispiel: 2,46 Euro

Beim Verkauf an die Öffentlichkeit muss der Preis einschließlich MwSt. auf dem Kassenzettel mit der genauen Bezeichnung des Medikaments und einer Angabe, anhand derer die jeweilige Apotheke erkennbar ist, angegeben sein.

Grundsatz der doppelten Preisangabe

Die angegebenen Preise müssen umfassen:

  • den Verkaufspreis der zum Kauf angebotenen Produkte;
  • und deren Preis je Maßeinheit, der dem Preis einschließlich aller Abgaben entspricht und je Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter gilt.

Bei jeder Werbung, die sich auf die Verkaufspreise eines Produktes bezieht, das der Vorschrift der doppelten Preisangabe unterliegt, muss ebenfalls der Preis je Maßeinheit angegeben werden. Dies gilt auch für ein Geschäft mit maximal 400 m2 Verkaufsfläche oder für das Reisegewerbe.

Außer der Angabe des Preises gelten für Lebensmittelerzeugnisse genaue Vorschriften für die Etikettierung, damit der Verbraucher ausreichend informiert und die Lebensmittelsicherheit gewährleistet sind. Aussagen zum Nährwert eines Produktes und den Auswirkungen auf die Gesundheit unterliegen ebenfalls strengen Auflagen.

Verpflichtung der doppelten Preisangabe

Die doppelte Preisangabe ist verbindlich:

  • bei bestimmten Nichtlebensmittelprodukten, darunter:
    • Körperpflegemittel und Kosmetika (Seife, Zahnpasta, Bade- und Duschprodukte, Cremes usw.);
    • Haushaltsreinigungsprodukte (Putzmittel, Waschmittel, Weichspüler usw.);
    • Baustoffe, Heimwerker- und Gartenbedarf (Zement, Farben, Leim, Gartenerde, Saatgut usw.);
    • sonstige Spezialprodukte (Schmiermittel, Frostschutz, Frischhaltefolie aus Aluminium, Kunststoff oder Papier, Wartungsprodukte für Kraftfahrzeuge);
  • wenn ein und dieselbe (natürliche oder juristische) Person mehrere Geschäfte betreibt und eines davon eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 aufweist.

Ausnahme vom Grundsatz der doppelten Preisangabe

Die alleinige Angabe des Preises je Maßeinheit ist nur bei unverpackt vertriebenen Produkten erforderlich, das heißt ohne vorherige Verpackung, wobei die Ware in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen wird.

Die alleinige Angabe des Verkaufspreises ist erforderlich bei:

  • allen Produkten (außer lose vertriebenen), wenn die Verkaufsfläche 400 m2nicht überschreitet und der Händler kein anderes Geschäft mit mehr als 400 m2 betreibt;

  • Produkten, deren Verkaufspreis mit dem Preis je Maßeinheit identisch ist;

  • Lebensmittelprodukten, deren Menge 100 g oder 100 ml nicht überschreitet;

  • Konditorei- und Backwaren (kein Brot), für die Stückpreise festgelegt sind;

  • Obst, Gemüse, Lebensmitteln und sonstigen Erzeugnissen, die üblicherweise pro Stück oder Einheit verkauft werden;

  • Nichtlebensmittelprodukten, mit einigen nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen;

  • Produkten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung verkauft werden;

  • jeder Einheit verschiedenartiger Produkte, die unter Verwendung derselben Verpackung vertrieben werden.

Angabe der Preise für Dienstleistungen

Abgesehen von Freiberuflern muss jeder Gewerbetreibende oder Dienstleistungserbringer den Verbraucher über die Einheitstarife (einschließlich aller Abgaben) der gängigsten Leistungen seines Angebots informieren.

Kann der Endpreis nicht im Voraus bestimmt werden, muss der Dienstleistungserbringer den Preis der verschiedenen Faktoren angeben, die bei der Berechnung des Gesamtpreises maßgebend sind.

Beispiel: Angabe des Stundensatzes einschließlich aller Abgaben für Arbeitszeit und Reisekosten.

Ein Dienstleistungserbringer, der über ausgestattete und der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten verfügt, muss seine Tarife innerhalb und außerhalb aushängen.

Ist es nicht möglich, die Anzahl der angebotenen Leistungen und die verschiedenen Voraussetzungen für deren Erbringung für den Kunden gut lesbar darzustellen, kann die Übersicht ersetzt werden durch:

  • einen Kostenvoranschlag einschließlich aller Abgaben;
  • einen Katalog;
  • jede andere Broschüre, in der der jeweilige Preis der gängigsten Leistungen aufgeführt ist.

Dieses Dokument muss dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

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