Schutz der Landwirte und kleinen Marktteilnehmer

Zum letzten Mal aktualisiert am

Einige große Marktteilnehmer der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die eine beträchtliche Verhandlungsstärke gegenüber ihren Lieferanten haben, könnten versucht sein, ihre Position zu missbrauchen, um unlautere Handelspraktiken aufzuzwingen.

Um die Landwirte und kleinen Marktteilnehmer besser zu schützen, tut das Gesetz Folgendes:

  • es untersagt bestimmte unlautere Handelspraktiken zwischen Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen; und
  • es nennt bestimmte Praktiken, die nur zugelassen werden können, wenn beide Parteien vorab eindeutig zustimmen.

Wenn Sie als Lieferant der Meinung sind, Opfer einer gesetzlich verbotenen unlauteren Handelspraktik zu sein, können Sie eine Beschwerde bei der Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) einreichen.

Im Falle eines Verstoßes kann die Wettbewerbsbehörde Geldstrafen zwischen 251 und 120.000 Euro gegen den Zuwiderhandelnden verhängen und ihn auffordern, der unlauteren Praktik ein Ende zu setzen.

Zielgruppe

Der Schutz der Landwirte und kleinen Marktteilnehmer gilt für Geschäfte zwischen einem Lieferanten und einem Käufer, wobei mindestens einer der beiden in Luxemburg niedergelassen sein muss.

Bei den gesetzlich geschützten Geschäften handelt es sich:

  • einerseits um den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen; und
  • andererseits um bestimmte mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse verbundene Dienstleistungen.

Als Lieferant sind Sie gesetzlich vor unlauteren Handelspraktiken Ihres Käufers geschützt, wenn auf Ebene Ihrer jeweiligen Handelsmacht ein Ungleichgewicht besteht. Das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Ungleichgewichts wird an der relativen Differenz zwischen Ihren jeweiligen Umsätzen gemessen (siehe nachstehende Tabelle).

Betroffene Lieferanten

Als landwirtschaftlicher Erzeuger oder sonstige natürliche oder juristische Person, Erzeugerorganisation, Lieferantenorganisation und Vereinigung solcher Organisationen, der bzw. die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft, sind Sie vor den unlauteren Handelspraktiken mächtigerer Käufer geschützt.

Beispiele:

  • Lebensmittelverarbeiter;
  • Erzeugerorganisation;
  • Vertreiber/Großhändler;
  • Landwirte;
  • Genossenschaften usw.

Betroffene Käufer

Als natürliche oder juristische Person oder Behörde in der EU oder Gruppe solcher natürlichen und juristischen Personen, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwirbt, ist es Ihnen untersagt, auf die im Gesetz aufgeführten unlauteren Praktiken zurückzugreifen.

Beispiele:

  • Lebensmittelverarbeiter;
  • Erzeugerorganisation;
  • Vertreiber/Großhändler;
  • Behörden;
  • Einzelhändler;
  • Floristen.

Zu berücksichtigende Umsatzdifferenz

Als Lieferant sind Sie vor etwaigen unlauteren Handelspraktiken von Käufern geschützt, die einen Umsatz haben, der Ihren eigenen Umsatz entsprechend der folgenden gleitenden Skala übersteigt:

Umsatz des Lieferanten

Umsatz des Käufers

Umsatz ≤ 2.000.000 Euro

Umsatz > 2.000.000 Euro

2.000.000 < Umsatz < 10 000 000 Euro

Umsatz > 10.000.000 Euro

10.000.000 < Umsatz < 50.000.000 Euro

Umsatz > 50.000.000 Euro

50.000.000 < Umsatz < 150.000.000 Euro

Umsatz > 150.000.000 Euro

150.000.000 < Umsatz < 350.000.000 Euro

Umsatz > 350.000.000 Euro

Der berücksichtigte Umsatz beinhaltet gemäß den Kriterien der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen den Umsatz jedes verbundenen oder Partnerunternehmens.

Wenn Sie ein Lieferant sind, dessen Umsatz sich auf mehr als 350 Millionen Euro beläuft, genießen Sie diesen Schutz nicht. Sie gelten dann als über ausreichend finanzielles Gewicht verfügend, um Ihre Geschäftsbedingungen selbst auszuhandeln.

Sind Sie hingegen ein Lieferant mit einem Umsatz von bis zu 350 Millionen Euro und verkaufen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse an eine Behörde, gilt der gesetzlich vorgesehene Schutz für Sie automatisch.

Vorgehensweise und Details

Betroffene Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse

Der Lieferantenschutz gilt nur für die Lieferung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Pdf, 705 KB) (AEUV) aufgeführten Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sowie für Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden.

Beispielprodukte aus Anhang I des AEUV:

  • Obst und Gemüse;
  • Getreide;
  • lebende Tiere;
  • Schinken;
  • Käse;
  • Milch usw.

Beispiele für aus diesen Erzeugnissen verarbeitete Erzeugnisse:

  • Schokolade;
  • Molkereiprodukte;
  • Saucen;
  • Fertiggerichte usw.

Untersagte Praktiken

Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferanten und Käufern von ungleichem Gewicht sieht das Gesetz Folgendes vor:

  • 10 spezifische Handelspraktiken, die unter allen Umständen verboten sind (schwarze Liste); und
  • 6 Praktiken, die grundsätzlich verboten sind, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig vereinbart worden (graue Liste).

Seit dem 1. Juni 2022 müssen alle bestehenden Verträge zwischen Lieferanten und Käufern mit dem Gesetz übereinstimmen.

Schwarze Liste: 10 unter allen Umständen verbotene Praktiken

  1. Zahlung nach mehr als 30 Tagen für verderbliche Erzeugnisse;
  2. Zahlung nach mehr als 60 Tagen für nicht verderbliche Erzeugnisse;
  3. kurzfristige Stornierung von Bestellungen mit verderblichen Erzeugnissen;
  4. einseitige Änderung der Liefervereinbarung durch den Käufer;
  5. Umwälzung der Kosten der Bearbeitung von Kundenbeschwerden auf den Lieferanten;
  6. durch den Käufer vom Lieferanten verlangte Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse stehen;
  7. Verweigerung durch den Käufer der schriftlichen Bestätigung der Bedingungen einer Liefervereinbarung, trotz der Bitte seitens des Lieferanten;
  8. rechtswidrige(r) Erwerb, Nutzung oder Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten;
  9. Androhen oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art durch den Käufer;
  10. Übertragung des Risikos des Verlusts und/oder der Qualitätsminderung der Produkte auf den Lieferanten, ohne dass der Verlust oder die Qualitätsminderung durch dessen Fahrlässigkeit oder Verschulden verursacht wurden.

Graue Liste: 6 ohne eine vorherige eindeutige Vereinbarung verbotene Praktiken

  1. Der Käufer schickt nicht verkaufte Erzeugnisse an den Lieferanten zurück, ohne zu bezahlen.
  2. Der Käufer verlangt vom Lieferanten die Zahlung für die Werbung durch den Käufer.
  3. Der Käufer verlangt vom Lieferanten die Zahlung für Verkaufsaktionen des Käufers.
  4. Der Käufer verlangt vom Lieferanten die Zahlung für die Vermarktung der Erzeugnisse durch den Käufer.
  5. Der Käufer verlangt vom Lieferanten die Zahlung für die Vergütung des Personals für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse verkauft werden.
  6. Der Käufer verlangt vom Lieferanten die Zahlung dafür, dass die Erzeugnisse gelagert, zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Einreichung von Beschwerden

Ein Lieferant von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, der der Meinung ist, Opfer einer verbotenen unlauteren Handelspraktik zu sein, kann eine Beschwerde bei der Wettbewerbsbehörde einreichen. Hierzu muss er:

  • das Beschwerdeformular betreffend unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (siehe „Online-Dienste und Formulare“) ausfüllen; und
  • es per E-Mail an pcd@concurrence.etat.lu schicken.

Um den Beschwerdeführer vor etwaigen Repressalien zu schützen, kann die Wettbewerbsbehörde die Anonymität des Beschwerdeführers wahren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jede sonstige Information, deren Offenlegung ihm schaden könnte, zu schützen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Wettbewerbsbehörde

Verwandte Vorgänge und Links

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Rechtsgrundlagen

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