Einkommen für behinderte Arbeitnehmer (RSH)

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Das Einkommen für behinderte Arbeitnehmer (revenu pour salariés handicapés - RSH) ist ein Einkommen zugunsten von Personen mit einer anerkannten Behinderung, die aufgrund einer Restarbeitsfähigkeit einer Berufstätigkeit nachgehen könnten, aber aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen keine ihren Bedürfnissen entsprechende berufliche Beschäftigung finden.

Dieses Einkommen unterliegt bestimmten Bedingungen, die nachstehend genannt werden.

Zielgruppe

Jede Person mit einer anerkannten Behinderung, die aufgrund einer Restarbeitsfähigkeit einer Berufstätigkeit nachgehen könnte, aber aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen keine Beschäftigung als Arbeitnehmer findet.

Voraussetzungen

Um in den Genuss des RSH zu kommen, müssen die Betroffenen:

  • als behinderte Arbeitnehmer anerkannt worden sein;
  • über ein Aufenthaltsrecht auf dem luxemburgischen Staatsgebiet verfügen, dort ihren Wohnsitz haben und dort tatsächlich wohnen;
  • aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu einer Beschäftigung als Arbeitnehmer haben;
  • über ein Einkommen verfügen, das geringer als das RSH ist.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Nach der Anerkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer setzt sich der Antragsteller mit dem Sekretariat der medizinischen Kommission der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) in Verbindung, um:

  • ein Antragsformular anzufordern; und
  • sich über die Formalitäten für den Erhalt des RSH zu informieren.

Das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antragsformular ist samt der erforderlichen Belege per E-Mail an das Sekretariat der medizinischen Kommission (commissionmedicale@adem.etat.lu) zu senden.

Belege

Der Antragsteller hat seinem Antrag Folgendes beizufügen:

  • eine Geburtsurkunde oder eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises;
  • eine Kopie der Entscheidung der medizinischen Kommission über die Anerkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer;
  • eine Kopie der Entscheidung der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung betreffend seine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt oder in eine geschützte Werkstatt;
  • aktuelle Belege zum Stand seiner finanziellen Mittel;
  • Belege für die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter (wenn der Antragsteller sich vertreten lässt);
  • eine vor weniger als 3 Monaten von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung, die belegt, dass der Antragsteller dort seinen Wohnsitz hat und tatsächlich dort wohnt;
  • einen Nachweis für ein Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate (wenn der Antrag von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestellt wird);
  • den Beleg, dass er seinen Wohnsitz in den letzten 20 Jahren mindestens 5 Jahre lang in Luxemburg hatte (falls der Antrag von einem Staatsbürger eines Staates gestellt wird, der nicht unter dem vorstehenden Punkt aufgeführt ist).
    Hinweis: Nicht betroffen von dieser Wohnsitzbedingung sind Familienangehörige von Luxemburgern, EU-Bürgern, Bürgern des EWR oder der Schweiz, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Bescheinigung, dass der Antragsteller aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu einer Beschäftigung als Arbeitnehmer hat (wird von der Abteilung für Beschäftigungsförderung und Schulungen der ADEM ausgestellt); und
  • eine von der ADEM ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Arbeitsuchender.

Verfahren und Beschlussfassung

Wenn die Antragsunterlagen vollständig sind (und nach Prüfung durch das Sekretariat der medizinischen Kommission), übermittelt die ADEM den Antrag an den Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS).

Der FNS schickt dem Antragsteller einen Fragebogen, um die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Informationen zu ergänzen, und prüft, ob die Anforderungen bezüglich Alter, Wohnsitz und Einkommen erfüllt sind.

Anschließend setzt der FNS den Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung durch die medizinische Kommission per Einschreiben über seinen Beschluss in Kenntnis.

Der FNS ist für die Verwaltung des RSH, die Durchführungsbestimmungen und die Zahlungen zuständig.

Wird das Einkommen für behinderte Arbeitnehmer bewilligt, läuft der Anspruch des Antragstellers ab dem 1. des Monats, in dem sein Antrag durch die ADEM an den FNS übermittelt wurde (maßgebend ist das Datum der Empfangsbestätigung des Sekretariats des FNS).

Gültigkeitsdauer

Der Antragsteller bezieht das RSH, solange er:

  • bei der ADEM gemeldet ist; und
  • aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen keine Beschäftigung findet.

Betrag

Der Bruttobetrag des RSH entspricht dem Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d'inclusion sociale - REVIS).

Von diesem Betrag werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.

Wenn der Empfänger mindestens 25 Jahre bei der Rentenversicherung versichert war, werden auch die Beiträge der Rentenversicherung abgezogen.

RSH und sonstige Einkünfte

Der Antragsteller ist verpflichtet, dem FNS sämtliche beruflichen Einkünfte und Einkommensersatzleistungen zu melden, die er aufgrund der luxemburgischen oder einer ausländischen Gesetzgebung bezieht.

Die Zahlung des RHS erfolgt in Form des Einkommens für schwerbehinderte Personen (revenu pour personnes gravement handicapées - RPGH) durch den FNS.

Die für die Berechnung des RPGH berücksichtigte Summe der Einkünfte wird um 30 % des Grundbetrags des RPGH verringert. Der FNS zahlt die Differenz zwischen dem Grundbetrag und der berücksichtigten Summe der Einkünfte.

Überprüfung, Neuberechnung und Erstattung des RSH

Der FNS überprüft regelmäßig, ob die Bedingungen für die Bewilligung weiterhin erfüllt sind.

Sollten sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben oder das Einkommen für behinderte Arbeitnehmer aufgrund eines materiellen Fehlers gewährt worden sein, kann das RSH rückwirkend erhöht, verringert oder entzogen werden.

Unter folgenden Umständen kann der FNS eine Erstattung der gezahlten Gelder vom Empfänger oder seinen Anspruchsberechtigten verlangen:

  • die Bewilligung erfolgte aufgrund eines materiellen Fehlers;
  • der Empfänger hat eine zu hohe Summe erhalten;
  • der Empfänger ist nicht mehr bei der ADEM gemeldet;
  • im Falle einer beruflichen Wiedereingliederung des Empfängers.

Die bezogenen Beträge müssen erstattet werden, wenn der Empfänger:

  • falsche Angaben gemacht hat, um das RSH zu beziehen; oder
  • wichtige Tatsachen verschwiegen hat; oder
  • Veränderungen, die nach der Bewilligung eingetreten sind, nicht gemeldet hat.

Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen zur Ablehnung des RHS können vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Dieser Rechtsbehelf ist innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen, andernfalls verfällt dieses Recht.

Gegen die Urteile des Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Urteils Berufung beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la Securité sociale) eingelegt werden.

Zuständige Kontaktstellen

Medizinische Kommission

Medizinische Kommission

Nationaler Solidaritätsfonds

Nationaler Solidaritätsfonds

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Das Einkommen für behinderte Arbeitnehmer beantragen

auf dem Beschäftigungsportal (ADEM)

Rechtsgrundlagen

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