Schwangerschaftsabbruch

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Sie können unter bestimmten Bedingungen einen Schwangerschaftsabbruch beantragen.

Jede schwangere Person kann innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und nachdem sie sich über die verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden Alternativen informiert hat, einen Schwangerschaftsabbruch beantragen.

Betroffene Personen

Sie können einen Schwangerschaftsabbruch beantragen, wenn Sie:

  • eine volljährige schwangere Person sind;
  • eine nicht mündige minderjährige schwangere Person sind: mit der Zustimmung einer Person, die die elterliche Sorge innehat, eines gesetzlichen Vertreters oder einer volljährigen Vertrauensperson.

Voraussetzungen

Sie können einen Schwangerschaftsabbruch beantragen, sofern:

  • Sie mindestens 3 Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe aufgesucht haben;
  • der Schwangerschaftsabbruch von einem in Luxemburg zugelassenen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe in einem Krankenhaus oder einer anderen zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird.

Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche können auch von einem in Luxemburg zugelassenen Arzt durchgeführt werden, der kein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist. Diese Art von Schwangerschaftsabbruch kann von dem Arzt in privater Praxis durchgeführt werden, wenn er dies für möglich hält, vorausgesetzt, der Arzt hat eine Vereinbarung mit einem Krankenhaus geschlossen, das über eine Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe mit ständigem Bereitschaftsdienst verfügt.

Bevor Sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, müssen Sie vom Facharzt Folgendes erhalten haben:

  • eine datierte Schwangerschaftsbescheinigung, die Auskunft über den Sitz und das genaue Alter der Schwangerschaft gibt und die Sie dem Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt, aushändigen müssen;
  • medizinische Informationen über die verschiedenen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie über die medizinischen Risiken und möglichen Nebenwirkungen;
  • eine Liste der Einrichtungen, die zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen sind, wenn der Arzt den Eingriff nicht selbst vornehmen kann;
  • Unterlagen über:
    • die Rechte von schwangeren Personen;
    • die verschiedenen Möglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, und ihre Folgen;
    • Hilfsangebote für Kinder und Familien.

Fristen

Der Schwangerschaftsabbruch muss in der Regel vor dem Ende der 12. Schwangerschaftswoche oder vor dem Ende der 14. Amenorrhoe-Woche (Ausbleiben der Regelblutung) durchgeführt werden.

Der Schwangerschaftsabbruch kann jedoch auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn 2 qualifizierte Ärzte schriftlich bestätigen, dass eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der schwangeren Person oder des ungeborenen Kindes besteht.

Vorgehensweise und Details

Volljährige schwangere Person

Vor dem Eingriff informiert Sie der Arzt systematisch über Ihr Recht, vor und nach dem Schwangerschaftsabbruch eine Beratung in einer Stelle für psychosoziale Betreuung in Anspruch zu nehmen, die in einem Krankenhaus oder einer anderen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassenen Einrichtung eingerichtet ist. Dort erhalten Sie:

  • Informationen über Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch;
  • Informationen über die Rechte und Hilfen, die Familien und Kindern gesetzlich zugesichert werden;
  • Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Mittel, die Sie in Anspruch nehmen können, um mögliche psychologische und soziale Probleme im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch zu bewältigen. 

Nicht mündige minderjährige schwangere Person

Wenn Sie eine nicht mündige minderjährige Person sind, müssen Sie die Stelle für psychosoziale Betreuung aufsuchen. Dort erhalten Sie:

  • Informationen über Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch;
  • Informationen über die Rechte und Hilfen, die Familien und Kindern gesetzlich zugesichert werden;
  • Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Mittel, die Sie in Anspruch nehmen können, um mögliche psychologische und soziale Probleme im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch zu bewältigen.  

Eine Person, die die elterliche Sorge innehat, Ihr gesetzlicher Vertreter oder eine Vertrauensperson muss dem Eingriff zustimmen.

Wenn Sie als minderjährige Person den Schwangerschaftsabbruch vor dem bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge oder Ihrem gesetzlichen Vertreter geheim halten möchten, können der Schwangerschaftsabbruch und die damit verbundenen medizinischen Handlungen und Pflegeleistungen unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass Sie eine volljährige Vertrauensperson benennen, die Sie begleitet. Die Stelle für psychosoziale Betreuung kann Ihnen bei der Wahl der volljährigen Person behilflich sein.

Nachdem Sie die Stelle für psychosoziale Betreuung aufgesucht haben, müssen Sie Folgendes schriftlich bestätigen:

  • Ihre Entscheidung, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen;
  • Ihre Zustimmung zu dem geplanten Eingriff nach Erhalt der erforderlichen Informationen durch den Arzt.

Die schriftliche Bestätigung muss von einer Person, die die elterliche Sorge innehat, von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einer Vertrauensperson gegengezeichnet werden.

Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs

Wer einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen möchte, kann eines der Zentren aufsuchen, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit für die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen sind.

Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch kann auch von einem in Luxemburg zugelassenen Arzt durchgeführt werden, der kein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist.

Der Arzt kann einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch in einer Arztpraxis durchführen, wenn er dies für möglich hält und sofern er eine Vereinbarung mit einem Krankenhaus geschlossen hat, das über Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe mit ständigem Bereitschaftsdienst verfügt.

Es steht dem Krankenhaus frei, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu akzeptieren oder abzulehnen.

Des Weiteren ist kein Arzt oder Angehöriger der Gesundheitsberufe verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.

Verstoß gegen das Gesetz

Folgende Personen können mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren und einer Geldstrafe von 251 bis 25.000 Euro belegt werden:

  • Personen, die auf irgendeine Weise bei einer schwangeren (oder vermeintlich schwangeren) Person mit deren Einwilligung einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen oder dies versuchen, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuhalten;
  • schwangere Personen, die ihre Schwangerschaft freiwillig abbrechen, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuhalten.  

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche oder nach Ablauf der 14. Amenorrhoe-Woche (Ausbleiben der Regelblutung) liegt jedoch kein Straftatbestand vor, wenn 2 qualifizierte Ärzte schriftlich bestätigen, dass eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der schwangeren Person oder des ungeborenen Kindes besteht.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Rechte und Pflichten der Patienten

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 17 décembre 2014

    portant modification 1) du Code pénal et 2) de la loi du 15 novembre 1978 relative à l'information sexuelle, à la prévention de l'avortement clandestin et à la réglementation de l'interruption volontaire de grossesse

  • Loi modifiée du 15 novembre 1978

    relative à l'information sexuelle, à la prévention de l'avortement clandestin et à la réglementation de l'interruption de la grossesse

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