Schwangerschaftsabbruch
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Jede schwangere Person kann innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und nachdem sie sich über die verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden Alternativen informiert hat, einen Schwangerschaftsabbruch beantragen.
Betroffene Personen
Sie können einen Schwangerschaftsabbruch beantragen, wenn Sie:
- eine volljährige schwangere Person sind;
- eine nicht mündige minderjährige schwangere Person sind: mit der Zustimmung einer Person, die die elterliche Sorge innehat, eines gesetzlichen Vertreters oder einer volljährigen Vertrauensperson.
Voraussetzungen
Sie können einen Schwangerschaftsabbruch beantragen, sofern:
- Sie mindestens 3 Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe aufgesucht haben;
- der Schwangerschaftsabbruch von einem in Luxemburg zugelassenen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe in einem Krankenhaus oder einer anderen zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird.
Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche können auch von einem in Luxemburg zugelassenen Arzt durchgeführt werden, der kein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist. Diese Art von Schwangerschaftsabbruch kann von dem Arzt in privater Praxis durchgeführt werden, wenn er dies für möglich hält, vorausgesetzt, der Arzt hat eine Vereinbarung mit einem Krankenhaus geschlossen, das über eine Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe mit ständigem Bereitschaftsdienst verfügt.
Bevor Sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, müssen Sie vom Facharzt Folgendes erhalten haben:
- eine datierte Schwangerschaftsbescheinigung, die Auskunft über den Sitz und das genaue Alter der Schwangerschaft gibt und die Sie dem Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt, aushändigen müssen;
- medizinische Informationen über die verschiedenen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie über die medizinischen Risiken und möglichen Nebenwirkungen;
- eine Liste der Einrichtungen, die zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen sind, wenn der Arzt den Eingriff nicht selbst vornehmen kann;
- Unterlagen über:
- die Rechte von schwangeren Personen;
- die verschiedenen Möglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, und ihre Folgen;
- Hilfsangebote für Kinder und Familien.
Fristen
Der Schwangerschaftsabbruch muss in der Regel vor dem Ende der 12. Schwangerschaftswoche oder vor dem Ende der 14. Amenorrhoe-Woche (Ausbleiben der Regelblutung) durchgeführt werden.
Der Schwangerschaftsabbruch kann jedoch auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn 2 qualifizierte Ärzte schriftlich bestätigen, dass eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der schwangeren Person oder des ungeborenen Kindes besteht.
Vorgehensweise und Details
Volljährige schwangere Person
Vor dem Eingriff informiert Sie der Arzt systematisch über Ihr Recht, vor und nach dem Schwangerschaftsabbruch eine Beratung in einer Stelle für psychosoziale Betreuung in Anspruch zu nehmen, die in einem Krankenhaus oder einer anderen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassenen Einrichtung eingerichtet ist. Dort erhalten Sie:
- Informationen über Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch;
- Informationen über die Rechte und Hilfen, die Familien und Kindern gesetzlich zugesichert werden;
- Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Mittel, die Sie in Anspruch nehmen können, um mögliche psychologische und soziale Probleme im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch zu bewältigen.
Nicht mündige minderjährige schwangere Person
Wenn Sie eine nicht mündige minderjährige Person sind, müssen Sie die Stelle für psychosoziale Betreuung aufsuchen. Dort erhalten Sie:
- Informationen über Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch;
- Informationen über die Rechte und Hilfen, die Familien und Kindern gesetzlich zugesichert werden;
- Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Mittel, die Sie in Anspruch nehmen können, um mögliche psychologische und soziale Probleme im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch zu bewältigen.
Eine Person, die die elterliche Sorge innehat, Ihr gesetzlicher Vertreter oder eine Vertrauensperson muss dem Eingriff zustimmen.
Wenn Sie als minderjährige Person den Schwangerschaftsabbruch vor dem bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge oder Ihrem gesetzlichen Vertreter geheim halten möchten, können der Schwangerschaftsabbruch und die damit verbundenen medizinischen Handlungen und Pflegeleistungen unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass Sie eine volljährige Vertrauensperson benennen, die Sie begleitet. Die Stelle für psychosoziale Betreuung kann Ihnen bei der Wahl der volljährigen Person behilflich sein.
Nachdem Sie die Stelle für psychosoziale Betreuung aufgesucht haben, müssen Sie Folgendes schriftlich bestätigen:
- Ihre Entscheidung, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen;
- Ihre Zustimmung zu dem geplanten Eingriff nach Erhalt der erforderlichen Informationen durch den Arzt.
Die schriftliche Bestätigung muss von einer Person, die die elterliche Sorge innehat, von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einer Vertrauensperson gegengezeichnet werden.
Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs
Wer einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen möchte, kann eines der Zentren aufsuchen, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit für die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen sind.
Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch kann auch von einem in Luxemburg zugelassenen Arzt durchgeführt werden, der kein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist.
Der Arzt kann einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch in einer Arztpraxis durchführen, wenn er dies für möglich hält und sofern er eine Vereinbarung mit einem Krankenhaus geschlossen hat, das über Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe mit ständigem Bereitschaftsdienst verfügt.
Es steht dem Krankenhaus frei, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu akzeptieren oder abzulehnen.
Des Weiteren ist kein Arzt oder Angehöriger der Gesundheitsberufe verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.
Verstoß gegen das Gesetz
Folgende Personen können mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren und einer Geldstrafe von 251 bis 25.000 Euro belegt werden:
- Personen, die auf irgendeine Weise bei einer schwangeren (oder vermeintlich schwangeren) Person mit deren Einwilligung einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen oder dies versuchen, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuhalten;
- schwangere Personen, die ihre Schwangerschaft freiwillig abbrechen, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuhalten.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche oder nach Ablauf der 14. Amenorrhoe-Woche (Ausbleiben der Regelblutung) liegt jedoch kein Straftatbestand vor, wenn 2 qualifizierte Ärzte schriftlich bestätigen, dass eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der schwangeren Person oder des ungeborenen Kindes besteht.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
- Adresse:
- 1, rue Charles Darwin L-1433 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 500
- Fax:
- (+352) 46 79 63
- E-Mail:
- mss@mss.etat.lu
- Website:
- https://m3s.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung (AEC)
- Adresse:
- 4, rue Mercier L-2144 Luxembourg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 060
- Fax:
- (+352) 247 86 061
- Website:
- https://aec.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Helpline Technische Hilfsmittel
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2974 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 86 040
montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
- Fax:
- (+352) 247 86 055
- E-Mail:
- helpline.at.lo@ad.etat.lu
- Website:
- https://citesecu.lu/de/
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Helpline Sekretariat
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2974 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 86 060
montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
- Fax:
- (+352) 247 86 061
- E-Mail:
- secretariat@ad.etat.lu
- Website:
- https://citesecu.lu/de/
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Generalinspektion der sozialen Sicherheit (IGSS)
- Adresse:
-
26, rue Sainte Zithe
L-2763
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1308, L-1013
- Telefon:
- (+352) 247 86 383
- E-Mail:
- igss@igss.etat.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Abteilung Zusatzrenten
- Adresse:
-
26, rue Sainte Zithe
L-2763
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1308, L-1013
- Telefon:
- (+352) 247 86 383
- E-Mail:
- pencom@igss.etat.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Gesundheitsbehörde
- Adresse:
- 13a, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm Luxemburg
- E-Mail:
- direction-sante@ms.etat.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Abteilung für schulärztliche Betreuung und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
- Adresse:
- 20, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 75 540
- E-Mail:
- secmedscol@ms.etat.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Abteilung Strahlenschutz
- Adresse:
- 6b, rue Nicolas-Ernest Barblé L-1210 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 647
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Gesundheitsinspektion
- Adresse:
- 2A, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 650
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Gesundheitsrisiken
- Adresse:
- 13a, rue de Bitbourg L-1273 Luxembourg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 55 500
montags bis freitags von 8:30 bis 17:00 Uhr
- E-Mail:
- risa@ms.etat.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Hörakustischer Dienst
- Adresse:
- 20, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 75 500
- Fax:
- (+352) 247 95 500
- E-Mail:
- sap@ms.etat.lu
- Website:
- http://www.audiophonologie.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Orthoptischer Dienst
- Adresse:
- 20, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 75 678
- Fax:
- (+352) 247 75 679
- E-Mail:
- sop@ms.etat.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Koordinationszentrum für Krebsvorsorgeprogramme
- Adresse:
- 20, rue de Bitbourg L-1273 Luxembourg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 75 550
montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 247 95 563
- E-Mail:
- colorectal@ms.etat.lu
Falls das Zentrum telefonisch nicht erreichbar ist oder Sie außerhalb der Öffnungszeiten anrufen, können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Kontrollärztlicher Dienst der Sozialversicherung (CMSS)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1342, L-1013 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 67 500
- E-Mail:
- cmss@cmss.etat.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Medizinische Zusatzkasse (CMCM)
- Adresse:
- 32-34, rue de Hollerich L-1740 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 94 45 1
- Telefon:
-
(+352) 44 44 44
Notfall im Ausland (24/7 erreichbar)
- Website:
- https://www.cmcm.lu/de
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h45
- Mittwoch:
- 8h45 à 11h45, 13h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h45 à 11h45, 13h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h45 à 11h45, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h45 à 11h45, 13h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h45 à 11h45, 13h00 à 17h00
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Nationale Aufsichts- und Bewertungskommission
- Adresse:
- L-2935 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- cnce.euthanasie@ms.etat.lu
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung (CSSS)
- Adresse:
- 14, avenue de la Gare L-1610 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 26 05 1
- Fax:
- (+352) 26 26 05 38
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Schiedsgericht der Sozialversicherung (CASS)
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 32 86 600
- Fax:
- (+352) 44 32 66
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Rechtsgrundlagen
-
Loi du 17 décembre 2014
portant modification 1) du Code pénal et 2) de la loi du 15 novembre 1978 relative à l'information sexuelle, à la prévention de l'avortement clandestin et à la réglementation de l'interruption volontaire de grossesse
-
Loi modifiée du 15 novembre 1978
relative à l'information sexuelle, à la prévention de l'avortement clandestin et à la réglementation de l'interruption de la grossesse
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