Einen Unfall melden, der sich im Rahmen des Schulunterrichts oder einer außerschulischen Aktivität ereignet hat

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Bürgermeister, der Verantwortliche der jeweiligen Einrichtung bzw. dessen Stellvertreter oder der Veranstalter der außerschulischen Aktivität muss der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) jeden Unfall melden, der:

  • sich im Rahmen einer Einrichtung der Früherziehung (précoce), des Vorschulwesens, des Grundschulwesens, des weiterführenden Schulwesens und des Hochschulwesens ereignet hat, einschließlich außerschulischer Aktivitäten;
  • einen Schüler oder Studierenden betrifft.

Schüler und Studierende, die in Luxemburg leben, aber eine Einrichtung der Früherziehung (précoce), Vorschule, Grundschule, weiterführende Schule oder Hochschule im Ausland besuchen, sind ebenfalls durch die Unfallversicherung gegen Schulunfälle versichert.

Jeder Versicherte, der Opfer eines Schulunfalls geworden ist, muss unverzüglich, außer in gebührend begründeten Ausnahmefällen, ein Mitglied des Personals, das die versicherte Aktivität organisiert oder überwacht hat, über den Unfall informieren.

Zielgruppe

Schüler oder Studierende, die während des Unterrichts oder im Rahmen einer außerschulischen Aktivität Opfer eines Unfalls werden.

Voraussetzungen

Schulunfall oder außerschulischer Unfall

Ein Schulunfall ist ein Unfall, der sich aufgrund oder während der versicherten Aktivität ereignet. Die Kostenübernahme bei einem Schulunfall setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen einer versicherten Aktivität einen Unfall erleidet, der eine körperliche Verletzung und/oder Schäden an seinem Fahrzeug verursacht.

Hat sich der Unfall während der versicherten Aktivität und am Ort dieser Aktivität ereignet, gilt er als auf diese Aktivität zurückzuführender Unfall. Wenn die Unfallursache unbekannt ist und die Unfallversicherung die Übernahme der mit dem Unfall verbundenen Schäden verweigert, muss diese nachweisen können, dass der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der in keinem Zusammenhang mit der versicherten Aktivität steht.

Damit der Unfall durch die Versicherung abgedeckt ist, muss er:

  • sich anlässlich einer versicherten Aktivität ereignen;
  • eine Körperverletzung und/oder Fahrzeugschäden zur Folge haben.

Hat sich der Unfall während der Ausübung der versicherten Aktivität ereignet, gilt er als auf diese Aktivität zurückzuführender Unfall.

Ist die Unfallursache unbekannt, muss die AAA den Beweis dafür erbringen, dass der Schaden eine von der versicherten Aktivität unabhängige Ursache hat, um die Kostenübernahme zu verweigern.

Wegeunfall

Der Wegeunfall muss sich ereignet haben:

  • zwischen dem ständigen Wohnsitz und der Bildungseinrichtung bzw. dem Ort der außerschulischen Aktivität (Hin- oder Rückweg);
  • zwischen der Bildungseinrichtung bzw. dem Ort der außerschulischen Aktivität und dem Ort, an dem der Versicherte üblicherweise sein Mittagessen zu sich nimmt;
  • auf dem üblichen oder dem direkten Weg des Versicherten.

Unter ständigem Wohnsitz ist zu verstehen:

  • der Hauptwohnsitz;
  • der Zweitwohnsitz, sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist.

Im weiteren Sinne deckt der Begriff üblicher Weg insbesondere Folgendes ab:

  • den Umweg, den der Versicherte fährt, um ein in seinem Haushalt lebendes Kind bei einer Drittperson abzugeben oder abzuholen, in deren Betreuung er sein Kind geben muss, um seine Berufstätigkeit auszuüben;
  • die Abweichung vom direkten Weg, die im Rahmen einer regelmäßigen Mitfahrgelegenheit erforderlich ist. Der Umweg muss gerechtfertigt und angemessen sein.

Der Versicherte erhält keine Entschädigung, wenn der Unfall:

  • durch grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherten verursacht wurde (z. B. durch einen groben Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung);
  • auf einem Weg erfolgte, der aus persönlichen Gründen, die nicht mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehen, unterbrochen oder umgeleitet wurde.

Gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 17. Dezember 2010 betreffend die Unfallversicherung in der Früherziehung, dem Vorschulwesen, dem Grundschulwesen, dem weiterführenden Schulwesen und dem Hochschulwesen sind Schüler und Studierende ebenfalls in der Kantine versichert.

Hinweis: Der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall beginnt dann, wenn der Versicherte seine Wohnung verlässt, und endet, wenn er seine Bildungseinrichtung betritt („Tür zu Tür“).

Schüler und Studierende haben im Übrigen nur dann Anspruch auf Entschädigung des Sachschadens am Fahrzeug, wenn sie aus ernstzunehmenden und von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen konnten.

Fristen

Die Meldung des Unfalls bei der AAA muss innerhalb eines Jahres erfolgen, andernfalls erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

Diese Frist beginnt am Folgetag des Unfalls.

Vorgehensweise und Details

Meldung

Folgende Personen müssen einen Unfall melden:

  • der Bürgermeister oder der Schulleiter bzw. deren Vertreter (je nachdem, ob es sich um eine Grundschule oder eine andere Einrichtung handelt) bei Unfällen, die Schülern oder Studierenden in einer Bildungseinrichtung in Luxemburg zugestoßen sind;
  • der Vertreter der luxemburgischen Einrichtung, die die außerschulische Aktivität organisiert hat, in deren Rahmen der Unfall eingetreten ist;
  • der Verantwortliche (oder sein Stellvertreter) der Dienststelle, Verwaltung, Einrichtung oder Vereinigung, die die Aktivität organisiert hat.

Leistungen bei Schulunfällen bzw. außerschulischen Unfällen

Im Falle einer Kostenübernahme durch die AAA können die Versicherten folgende Leistungen erhalten:

Stirbt der Versicherte an den Folgen eines anerkannten Schulunfalls, können seine Rechtsnachfolger folgende Leistungen beantragen:

Rechtsmittel

Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Unfallversicherung

  • Unfallversicherung

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2976 Luxemburg

    Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):

    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
  • Abteilung für Leistung

    Adresse:
    Fax:
    (+352) 49 53 35

Unfallversicherung

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