Die Abfindung einer Dauerrente beantragen, die aufgrund eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt wird, der/die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten ist

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Bezieht die versicherte Person eine Unfallrente mit einem Erwerbsunfähigkeitsgrad, der dauerhaft zu sein scheint, kann die Rente durch eine Kapitalauszahlung abgefunden werden.

Zielgruppe

Personen, die aufgrund eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, der/die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten ist, eine als Dauerrente ausgezahlte Unfallrente beziehen.

Voraussetzungen

Dauerrenten mit einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von weniger als 20 % werden auf Antrag abgefunden. Ein Nachweis für die Verwendung der Kapitalauszahlung ist nicht erforderlich.

Für die Abfindung einer Dauerrente, deren Grad zwischen 21 % und 39 % liegt, muss die versicherte Person nachweisen, dass das Kapital für den Kauf einer Immobilie oder die Rückzahlung eines Immobiliendarlehens bestimmt ist.

Außerdem kann sich der Schöffenrat der Gemeinde, in der die versicherte Person wohnt, innerhalb von 30 Tagen zur Möglichkeit der Abfindung äußern. Die Abfindung kann nicht vor Ablauf dieser Frist erfolgen, es sei denn, der betreffende Schöffenrat hat seine ausdrückliche Zustimmung gegeben.

Vorgehensweise und Details

Abfindung der Rente

Der Direktionsausschuss der Unfallversicherung kann die Abfindung von Renten, deren Grad weniger als 40 % beträgt, auf Antrag bewilligen.

Renten mit einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von weniger als 10 % werden automatisch durch die einmalige Auszahlung eines Kapitals abgefunden, das auf der Grundlage des Rentenbetrags und des Alters der versicherten Person berechnet wird.

Die versicherte Person kann die Abfindung ihrer Rente beantragen, wenn:

  • der Grad der Erwerbsunfähigkeit zwischen 10 % und 20 % liegt: Die Rente wird auf Antrag des Empfängers abgefunden, es sei denn, der Schöffenrat der Wohnsitzgemeinde lehnt die Kapitalauszahlung ab;
  • der Grad der Erwerbsunfähigkeit zwischen 21 % und 39 % liegt: Die Rente wird nur mit der Zustimmung des Direktionsausschusses der AAA abgefunden. Die versicherte Person muss die Verwendung der Kapitalauszahlung rechtfertigen.

Solange der Rentenempfänger minderjährig ist, kann keine Rentenabfindung erfolgen.

Hinweis: Bei mehreren aufeinanderfolgenden Unfällen werden alle Schweregrade betreffend eine dauerhafte teilweise Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt, um die Abfindung zu gewähren.

Die Auszahlung des Pauschalbetrags bewirkt den Verfall der Ansprüche des Rentenempfängers gegenüber der AAA. Sollte sich der Gesundheitszustand der versicherten Person jedoch zu einem späteren Zeitpunkt um mindestens 10 % verschlechtern, kann sie einen Antrag wegen Verschlechterung einreichen.

Berechnung der Rentenabfindung

Der Kapitalbetrag wird ermittelt, indem die monatliche Rente, die zum Zeitpunkt der Abfindung fällig ist, mit 12 sowie mit dem zum Zeitpunkt der Abfindung geltenden Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird.

Unfallrenten werden anhand der Beitragsbemessungsgrundlage der versicherten Person berechnet. Die Rentenabfindung kann erst dann beantragt werden, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) endgültig mitgeteilt wurde.

Die geltenden Kapitalisierungsfaktoren können der großherzoglichen Verordnung vom 9. März 2017 entnommen werden. Der Faktor für die Berechnung wird anhand des Alters der versicherten Person zum Zeitpunkt der Abfindung gewählt.

Ablehnung der Abfindung

Der Direktionsausschuss der AAA ist berechtigt, einen Antrag auf Abfindung einer Dauerrente abzulehnen, sofern die Abfindung den wirtschaftlichen Interessen der versicherten Person schaden würde oder der Schöffenrat der Wohnsitzgemeinde der versicherten Person die Abfindung ablehnt.

Die Ablehnung durch den Direktionsausschuss muss begründet sein und kann Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein.

Rechtsbehelfe

Den betreffenden Personen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.

Online-Dienste und Formulare

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Teilrente bei teilweisem Einkommensverlust infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, die ab dem 1. Januar 2011 eingetreten sind

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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