Eine finanzielle Unterstützung für technische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen beantragen (Klimabonus RGD 2022)
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Das Umweltamt (Administration de l'environnement - AEV) gewährt Zuschüsse für Investitionsprojekte, die auf eine rationelle Energienutzung und die Erschließung erneuerbarer Energiequellen abzielen.
Es handelt sich um Finanzhilfen (Zuschüsse für technische Anlagen) namens „Klimabonus“, mit denen die Investitions- und Montagekosten für folgende Anlagen bezuschusst werden:
- Solarheizanlagen;
- Photovoltaikanlagen;
- Wärmepumpen, Hybrid-Wärmepumpen oder Hybrid-Anlagen mit Wärmepumpe;
- Holzheizungen mit Partikelfilter;
- Einrichtung eines Wärmenetzes und/oder Anschluss an ein Wärmenetz.
Diese Zuschüsse:
- gelten für:
- Renovierungsvorhaben;
- Neubauten; und
- können auch unabhängig von solchen Vorhaben beantragt werden.
Für jeden Anlagentyp ist bei der Gemeindeverwaltung des Gebäudestandortes nachzuprüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Die Klimabonus-Hilfen werden nur einmal pro Anlage ausgezahlt.
Am 5. Juni 2024 verabschiedete der Regierungsrat die Leitlinien für die Fortsetzung und Reform des Finanzhilfeprogramms „Klimabonus Wunnen“ zur Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der Nutzung von erneuerbaren Energien im Wohnungsbau. Vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren werden das derzeit geltende Programm „Klimabonus Wunnen“ und die zusätzlichen Boni, die nach den Tripartite-Verhandlungen Ende 2022 eingeführt wurden, wie folgt verlängert:
- Wärmepumpen und Holzheizungen: Beibehaltung des Bonus von 50 % im Falle des Austauschs einer bestehenden mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizung oder einer bestehenden Elektroheizung.
Der „Austauschbonus“ wird für jedes Bestelldatum ab dem 1. November 2022 bei 50 % beibehalten, wenn eine bestehende mit fossilen Brennstoffen befeuerte Heizung oder eine bestehende Elektroheizung durch eine Wärmepumpe, eine Hybrid-Wärmepumpe oder eine Holzheizung ersetzt wird; - Photovoltaikanlagen: Anpassung der finanziellen Unterstützung für Anlagen, die im Eigenverbrauchsmodus betrieben werden.
Der Zuschlag von 25 % auf die finanzielle Unterstützung für Photovoltaikanlagen, die im Eigenverbrauchsmodus oder im Rahmen einer Energiegemeinschaft betrieben werden, wird für eine Übergangszeit von 3 Monaten verlängert (photovoltaische Anlagen, die bis zum 30. September 2024 bestellt werden), wobei die Höhe der Unterstützung bei 62,5 % der tatsächlichen Kosten mit einer Obergrenze von 1.562,50 Euro pro kWp bleibt. Ab dem 1. Oktober 2024 wird die finanzielle Unterstützung für Photovoltaikanlagen auf 50 % der tatsächlichen Kosten für Anlagen, die ab dem 1. Oktober 2024 bestellt werden, mit einer Obergrenze von 1.250 Euro pro kWp reduziert.
Die Rechnung für die technischen Anlagen muss bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgestellt werden. Mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen wird diese Frist bis einschließlich 31. Dezember 2029 verlängert, vorausgesetzt, dass die betreffenden Investitionen und Dienstleistungen in Verbindung mit der energetischen Sanierung eines bestehenden Gebäudes durchgeführt werden.
Betroffene Personen
Die finanzielle Unterstützung kann von jeder Person beantragt werden, die die Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnung (Ein- oder Mehrfamilienhaus) verbessern möchte, das heißt von:
- einer natürlichen Person;
- einer privatrechtlichen juristischen Person;
- einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person (mit Ausnahme des Staates).
Sie können den Antrag einreichen als:
- gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen, vorausgesetzt, Sie sind selbst Teil dieses Zusammenschlusses;
- Eigentümer der Wohneinheit, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die Förderung verzichtet.
Voraussetzungen
Anlagen und Wohngebäude
Die Klimabonus-Hilfen:
- können nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden;
- können nicht gewährt werden für:
- Gebrauchtanlagen; oder
- den Austausch, den Ersatz oder die Reparatur eines Teils einer Anlage, der nicht unabhängig vom Rest der Anlage funktionieren kann.
Für die technische Anlage darf nicht bereits eine finanzielle Unterstützung nach dem Förderprogramm von 2012 oder 2017 bewilligt worden sein.
Einzuhaltende Anforderungen
Hydraulischer Abgleich
Der hydraulische Abgleich des Wärmenetzes muss bei der Installation folgender Anlagen erfolgen:
- Wärmepumpen;
- Solarheizanlagen mit Zusatzheizung in einem neuen Einfamilienhaus oder einem neuen Mehrfamilienhaus.
Solarheizanlagen
Die Solarheizanlage muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Die thermischen Solarkollektoren müssen die europäische Solar Keymark-Zertifizierung besitzen.
- Die Anlage muss zwingend mit einem Kalorimeter ausgestattet sein.
- Die Bruttofläche der Kollektoren mit Zusatzheizung muss betragen:
- mindestens 9 m2 im Falle von Flachkollektoren;
- mindestens 7 m2 im Falle von Vakuumröhrenkollektoren.
Nicht verglaste thermische Kollektoren aus Polyethylenrohren und Hybrid-Solarkollektoren, die Warmwasser und Strom erzeugen, sind von der finanziellen Unterstützung ausgeschlossen.
Photovoltaikanlagen
Die Photovoltaikanlage muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Spitzenleistung der Anlage darf höchstens 30 kW betragen.
- Die Anlage muss:
- auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes montiert werden; oder
- in die Gebäudehülle integriert werden.
Hybrid-Solarkollektoren, die Warmwasser und Strom erzeugen, sind als Photovoltaikmodule förderfähig.
Der Stromspeicher kann bei der Beantragung der finanziellen Unterstützung für eine neue Photovoltaikanlage zu den förderfähigen Elementen gehören, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Stromspeicher ist an eine Photovoltaikanlage angeschlossen, die im Eigenverbrauchsmodus oder im Rahmen einer Energiegemeinschaft betrieben wird.
- Die elektrische Spitzenleistung der Photovoltaikanlage beträgt mehr als 4 kW und im Falle eines Mehrfamilienhauses mit mehreren Wohneinheiten mehr als 1,5 kW pro Wohneinheit.
- Die Speicherkapazität der Anlage zur Speicherung der erzeugten Energie ist kleiner oder gleich:
- 1,5 kWh pro kWp der Photovoltaikanlage, wenn die Photovoltaikanlage und die Speicheranlage ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude versorgen, jedoch nicht mehr als:
- 12 kWh im Falle eines Einfamilienhauses;
- 9 kWh pro Wohneinheit, die Teil eines Mehrfamilienhauses ist;
- 1 kWh pro kWp der Photovoltaikanlage, wenn die Photovoltaikanlage und die Speicheranlage ein Gebäude versorgen, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.
- 1,5 kWh pro kWp der Photovoltaikanlage, wenn die Photovoltaikanlage und die Speicheranlage ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude versorgen, jedoch nicht mehr als:
Wärmepumpen
Betroffene Wärmepumpen
Folgende Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen sind betroffen:
- Erdwärmepumpen mit vertikalen Kollektoren (Erdwärmesonden) oder horizontalen Kollektoren (Erdwärmekollektoren und -körbe), die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt B0 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- Hybrid-Erdwärmepumpen im Falle von zu Wohnzwecken genutzten bestehenden Gebäuden, die:
- zusätzlich zu einer bestehenden Heizung, um ein Hybrid-System zu bilden, oder in Form kombinierter Hybrid-Geräte als Ersatz für ein bestehendes Heizsystem installiert werden; und
- die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt B0 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- Erdwärmepumpen mit Direktverdampfung, die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt E4 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- kombinierte Wärmepumpen mit einem Latentwärmespeicher und einem thermischen Solarkollektor, die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt B0 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- Luft‐Wasser‐Wärmepumpen (einschließlich Abluft-Wasser-Wärmepumpen), die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 3,1 im Betriebspunkt A2 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- Hybrid-Luft-Wasser-Wärmepumpen im Falle von zu Wohnzwecken genutzten bestehenden Gebäuden, die:
- zusätzlich zu einer bestehenden Heizung, um ein Hybrid-System zu bilden, oder in Form kombinierter Hybrid-Geräte als Ersatz für ein bestehendes Heizsystem installiert werden; und
- die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 3.1 im Betriebspunkt A2 / W35 gemäß der Norm EN 14511.
Einzuhaltende Bedingungen
Die betroffene Wärmepumpe muss die folgenden Bedingungen einhalten:
- Das Heizsystem muss den Heizkreislauf mit einer Ausgangstemperatur von höchstens 35 °C (W35) speisen können. Ist das nicht der Fall, muss die Leistungszahl der Wärmepumpe mindestens den im Betriebspunkt W35 geforderten Grenzwert mit der gewählten Ausgangstemperatur erreichen.
- Die Nennleistung der Wärmepumpe wird unter den im vorherigen Absatz genannten Bedingungen auf 100 % Leistung festgelegt.
- Die Stromversorgung der Wärmepumpe muss mit einem Stromzähler ausgestattet sein.
- Wärmepumpen, für die die Rechnung ab dem 1. Januar 2024 ausgestellt wurde, müssen mit einem Wärmezähler ausgestattet sein.
- Bei der Installation einer Wärmepumpe muss der hydraulische Abgleich des Wärmenetzes erfolgen.
- Bei Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen im Falle von zu Wohnzwecken genutzten bestehenden Gebäuden muss ein Pufferspeicher mit einem Mindestfassungsvermögen von 30 l / kWth eingebaut werden, mit Ausnahme der Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen, die mit einem Frequenzumrichter („Inverter“) mit Drehzahl-/Leistungsmodulation ausgestattet sind.
- Eine Erdwärmepumpe oder eine Hybrid-Luft-Wasser-Wärmepumpe muss allein, das heißt im monovalenten Betrieb, funktionieren können, und die Hybrid-Anlage muss mindestens 70 % des Nutzwärmebedarfs über das Jahr im Wärmepumpenmodus abdecken können.
- Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen und Hybrid-Luft-Wasser-Wärmepumpen muss der Schallleistungspegel LW (gemäß der Norm EN 12102) für den Bestandteil der Wärmepumpe, der außerhalb des Gebäudes angebracht wird, die folgenden Anforderungen erfüllen:
Nennleistung der Wärmepumpe gemäß der Norm EN 14511 entspricht 100 % Leistung [kW] | Höchstwert des Schallleistungspegels LW gemäß der Norm EN 12102 [dB(A)]* |
---|---|
≤ 5 kW | 48 dB(A) |
> 5 und ≤ 12 kW | 51 dB(A) |
> 12 kW | 55 dB(A) |
* Bei einer Anlage, bei der das Außenelement den Höchstwert der obigen Tabelle überschreitet, kann der zu berücksichtigende Wert durch eine zusätzliche Schalldämmungs- und Lärmschutzanlage herabgesetzt werden, die den vom Außenelement der Wärmepumpe erzeugten Lärm reduziert. Der Lärmminderungswert in dB(A) muss gewährleistet und in den technischen Daten der Schalldämmungsanlage angegeben sein.
Alternativ, wenn die in der oben genannten Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Schallleistung LW nicht eingehalten werden, darf der gegebenenfalls um Korrekturterme erhöhte Lärmpegel, der an der Grenze des bebaubaren Nachbargrundstücks verursacht wird, das den außerhalb des Gebäudes installierten ortsfesten technischen Ausrüstungen der Wärmepumpe am nächsten liegt, 40 dB(A) nicht überschreiten.
Zum Nachweis, dass die Anlage diese Anforderung erfüllt, ist für die außerhalb des Gebäudes installierten ortsfesten technischen Elemente der Wärmepumpe eine akustische Bewertung auf der Grundlage einer Berechnung der Geräuschemissionen zu erstellen. Diese wird vor der Installation der Wärmepumpe und ausschließlich auf der Grundlage eines vom Minister zur Verfügung gestellten Tools namens „Geräuschemissionsrechner“ erstellt.
Für Wärmepumpen ohne Außeneinheit, die vollständig innerhalb der Gebäudehülle installiert sind, ist die akustische Berechnung ausschließlich anhand des vom Ministerium zur Verfügung gestellten Tools zu erstellen.
Holzheizungen
Um in den Genuss der finanziellen Unterstützung zu kommen:
- muss die Anlage über eine kontrollierte Verbrennung verfügen (Leistungs- und Verbrennungsregelung);
- müssen Holzpellet- und Hackschnitzelheizungen mit einer automatischen Beschickung und Zündung ausgestattet sein;
- müssen Holzpelletöfen in ein Zentralheizungssystem integriert sein und der Grad der Entnahme der Nutzwärme muss mindestens 50 % betragen;
- bei Scheitholzheizungen mit stufenweiser Verbrennung und Kombiheizungen für Scheitholz und Pellets muss ein Pufferspeicher mit einem Mindestfassungsvermögen von 55 l / kWth eingebaut werden;
- müssen folgende Emissionsgrenzwerte und Leistungswerte eingehalten werden:
- Staubpartikelemissionen von höchstens 8 mg / m3;
- Stickoxidemissionen von höchstens 200 mg / m3;
- Produktionsleistung der Heizung von mindestens 90 %;
- Verbrennungsleistung des Pelletofens von mindestens 90 %.
Holzheizungen können mit einem Partikelfilter (elektrostatischer oder sonstiger Art) ausgestattet werden, dessen Abscheidegrad derart sein muss, dass der Staubpartikelemissionssatz der Anlage nach Inbetriebnahme / Abnahme 8 mg / m3 nicht überschreitet.
Wärmenetz und Anschluss
Der Prozentsatz der Deckung durch erneuerbare Energiequellen muss mindestens 75 % betragen (was durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibers des Wärmenetzes zu belegen ist).
Die Übertragung von Wärme zwischen dem Wärmenetz und dem Wohngebäude muss mittels einer Wärmeübergabestation erfolgen.
Rechnungen
Die Rechnungen für die technischen Anlagen müssen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 (einschließlich) ausgestellt worden sein.
Fristen
Die Zuschussanträge sind innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einzureichen.
Die finanzielle Unterstützung kann für Investitionen und Dienstleistungen beantragt werden, für die die Rechnung ausgestellt wurde:
- zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 (einschließlich);
- für alle technischen Anlagen, abgesehen von Photovoltaikanlagen, bis zum 31. Dezember 2029 (einschließlich), wenn diese Investitionen in Verbindung mit der energetischen Renovierung eines bestehenden Gebäudes getätigt werden.
Erfolgt die Installation der Anlage:
- nicht gleichzeitig mit der energetischen Renovierung, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2031 eingereicht werden;
- gleichzeitig mit dem Bau eines neuen nachhaltigen Wohngebäudes, das gemäß dem Förderprogramm von 2017 förderfähig ist, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2028 eingereicht werden.
Für Photovoltaikanlagen, die im Eigenverbrauchsmodus oder im Rahmen einer Energiegemeinschaft betrieben werden, werden die gewährten Finanzhilfen um einen finanziellen Bonus von 25 % erhöht, wenn:
- das Datum der Auftragsbestätigung zwischen dem 1. Januar 2023 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 liegt; und
- die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
Der finanzielle Bonus, der die Finanzhilfen ergänzt, die gewährt werden im Falle der Ersetzung:
- einer bestehenden mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizung; oder
- einer bestehenden Elektroheizung;
- in Kombination mit einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Heizsystems durch eine Wärmepumpe, eine Hybrid-Wärmepumpe oder eine Holzheizung;
wird für alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben werden, von 30 % auf 50 % erhöht, unter der Bedingung, dass die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Anträge müssen nach Abschluss der Arbeiten eingereicht werden, und zwar unter Verwendung einer der folgenden Methoden:
- online über die Plattform MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID);
- durch Zusendung (vorzugsweise per Einschreiben) oder persönliche Abgabe des entsprechenden Formulars bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (siehe „Online-Dienste und Formulare“):
- wenn Sie eine Privatperson sind: das Antragsformular DEPA-2022 natürliche Person (personne physique); oder
- wenn Sie eine juristische Person sind: das Antragsformular DEPA-2022 juristische Person (personne morale).
Belege
Neben dem Antragsformular müssen Sie ebenfalls Folgendes bereitstellen:
- Rechnungen, die den beantragten Finanzhilfen entsprechen, mit Aufgliederung und Quittungsstempel, einschließlich der entsprechenden Zahlungsbelege. Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, der der Rechnung beizulegen ist;
- je nach Art der Anlage ein oder mehrere technische Datenblätter:
- Photovoltaikanlage;
- Wärmenetz oder Anschluss an das Wärmenetz;
- Solarheizanlage;
- Wärmepumpe;
- Holzheizung;
- gegebenenfalls die bezüglich der betreffenden technischen Anlage(n) durchgeführte Energieberatung;
- gegebenenfalls die datierte Auftragsbestätigung für die Photovoltaikanlage;
- gegebenenfalls die datierte Auftragsbestätigung für die Wärmepumpe oder Holzheizung.
Da jeder Antrag je nach Wahl des Eigentümers oder Architekten verschiedene Bereiche betreffen kann, sind den verschiedenen Datenblättern gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen beizufügen, die in den Antragsformularen angegeben sind.
Bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage, ist Folgendes beizufügen:
- der Anhang COLL-2022;
- eine Vollmacht aller Eigentümer;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von Ihnen jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Wird die Unterstützung bewilligt, können die Unterlagen jederzeit neu geprüft werden.
Anmerkung: Die Installation von technischen Anlagen kann ebenfalls den Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung für eine Energieberatung mit Bericht durch einen zugelassenen Energieberater eröffnen. Erfolgt die Verbesserung ausschließlich auf der Ebene einer technischen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird der Zuschuss um 70 % gekürzt.
Tabelle der Förderungen für technische Anlagen
Zuschüsse für Solarheizanlagen
Eine zusätzliche Pauschalhilfe in Höhe von 1.000 Euro kann gewährt werden, wenn die Installation der Solarheizanlage gemeinsam mit der Installation einer Holzheizung oder Wärmepumpe durchgeführt wird.
Zuschuss für Photovoltaikanlagen
Technische Anlagen | Zuschuss | Höchstbetrag |
---|---|---|
Photovoltaikanlage Hybridkollektoren (bei Einspeisung in das Netz) | 20 % der tatsächlichen Kosten | 500 Euro pro kWp |
Photovoltaikanlage Hybridkollektoren (Eigenverbrauch oder im Rahmen einer Energiegemeinschaft) | 50 % der tatsächlichen Kosten | 1.250 Euro pro kWp |
Hinweis: Diese Hilfe wird für alle Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben werden, auf 62,5 % der bewilligten Finanzhilfe erhöht, unter der Bedingung, dass die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird. | 62,5 % der tatsächlichen Kosten | 1.562,50 Euro pro kWp |
Zuschüsse für Wärmepumpen
Technische Anlagen | Zuschuss | Höchstbetrag |
---|---|---|
Erdwärmepumpe (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren oder Latentwärmespeichersysteme mit thermischem Solarkollektor) |
50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Kompaktgerät, das die kontrollierte mechanische Lüftung und die Abluft-/Wasser-Wärmepumpe enthält, im Falle eines Neubaus | 50 % der tatsächlichen Kosten |
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Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Kompaktgerät, das die kontrollierte mechanische Lüftung und die Abluft-/Wasser-Wärmepumpe enthält, im Falle einer bestehenden Wohnung | 50 % der tatsächlichen Kosten |
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Ersatz einer vorhandenen Fossilheizung oder elektrischen Heizung durch eine Holzheizung | Bonus in Höhe von 30 % der gewährten finanziellen Unterstützung | Hinweis: Diese Hilfe wird für alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben werden, auf 50 % der bewilligten Finanzhilfe erhöht, unter der Bedingung, dass die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird. |
Entsorgung, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (im Falle des Ersatzes einer Ölheizung) | 50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Anpassung des bestehenden Wärmeverteilungssystems | 50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Zuschüsse für Holzheizungen (nur bei bestehenden Wohnungen)
Technische Anlagen | Zuschuss | Höchstbetrag |
---|---|---|
Heizung mit Holzpellet- oder Hackschnitzelfeuerung | 50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Holzpelletofen (an den Heizkreislauf angeschlossen) | 30 % der tatsächlichen Kosten |
|
Scheitholzheizungen oder Kombiheizungen für Scheitholz und Pellets | 50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Einbau eines Pufferspeichers von 30 l / kW (Heizung mit Holzpellet- oder Hackschnitzelfeuerung) | Bonus in Höhe von 15 % der gewährten finanziellen Unterstützung | |
Ersatz einer vorhandenen Fossilheizung oder elektrischen Heizung durch eine Holzheizung | Bonus in Höhe von 30 % der gewährten finanziellen Unterstützung | Hinweis: Diese Hilfe wird für alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben werden, auf 50 % der bewilligten Finanzhilfe erhöht, unter der Bedingung, dass die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird. |
Entsorgung, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (im Falle des Ersatzes einer Ölheizung) | 50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Zuschüsse für ein Fernwärmenetz
Technische Anlagen | Zuschuss | Höchstbetrag |
---|---|---|
Anschluss an ein Fernwärmenetz | 50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Einrichtung eines Fernwärmenetzes (mindestens 2 Wohngebäude müssen angeschlossen sein) | 50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Ersatz einer Fossilheizung oder einer elektrischen Heizung durch Anschluss an ein Wärmenetz | Bonus in Höhe von 30 % der gewährten finanziellen Unterstützung | |
Entsorgung, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (im Falle des Ersatzes einer Ölheizung) | 50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Zusätzliche Hilfen und Boni
Wärmepumpen
Ein Bonus von 30 % kann bewilligt werden, wenn:
- das Baudatum von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizungen, elektrischen Direktheizungen und Elektrospeicherheizungen mindestens 10 Jahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf finanzielle Unterstützung liegt. Dieser Bonus wird auch bewilligt, wenn im Rahmen eines Hybrid-Systems eine Wärmepumpe mit einer bestehenden mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizung kombiniert wird und Letztere binnen 5 Jahren ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung entfernt wird;
- die ersetzte Heizung als Hauptheizquelle gedient hat;
- ein Bericht zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des Heizsystems anhand des Tools „Heizungscheck“ erstellt wurde (nicht erforderlich im Falle des Ersatzes einer elektrischen Heizung);
- die infolge der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz ausgegebenen Modernisierungsempfehlungen befolgt wurden.
Dieser Bonus von 30 % wird für alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben werden, auf 50 % der bewilligten Finanzhilfe erhöht, unter der Bedingung, dass die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
Eine zusätzliche Hilfe für die Entsorgung, Neutralisierung und das Recycling des Öltanks kann bewilligt werden, wenn:
- das Baudatum der Ölheizung mindestens 10 Jahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf finanzielle Unterstützung liegt;
- die ersetzte Heizung als Hauptheizquelle gedient hat;
- ein Bericht über die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des Heizsystems anhand des Tools „Heizungscheck“ erstellt wurde;
- die infolge der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz ausgegebenen Modernisierungsempfehlungen befolgt wurden.
Eine zusätzliche Unterstützung für die Anpassung des bestehenden Wärmeverteilungssystems kann beim Ersatz einer bestehenden Heizung durch eine Erdwärmepumpe oder eine Luft-Wasser-Wärmepumpe bewilligt werden, wenn:
- das Baudatum der mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizung mindestens 10 Jahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf finanzielle Unterstützung liegt;
- die ersetzte Heizung als Hauptheizquelle gedient hat;
- ein Bericht über die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des Heizsystems anhand des Tools „Heizungscheck“ erstellt wurde;
- die infolge der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz ausgegebenen Modernisierungsempfehlungen befolgt wurden.
Holzheizungen
Eine Hilfe für den Einbau eines Partikelfilters in eine bestehende Heizung kann bewilligt werden. Diese finanzielle Unterstützung ist auf 1.500 Euro begrenzt, jedoch höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten.
Ein Bonus:
- von 15 % kann bewilligt werden, wenn ein Pufferspeicher eingebaut wird (30l/ kWth);
- von 30 % kann bewilligt werden, wenn:
- das Baudatum von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizungen, elektrischen Direktheizungen und Elektrospeicherheizungen mindestens 10 Jahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf finanzielle Unterstützung liegt;
- die ersetzte Heizung als Hauptheizquelle gedient hat;
- ein Bericht zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des Heizsystems anhand des Tools „Heizungscheck“ erstellt wurde (nicht erforderlich im Falle des Ersatzes einer elektrischen Heizung);
- die infolge der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz ausgegebenen Modernisierungsempfehlungen befolgt wurden.
Dieser Bonus von 30 % wird für alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben werden, auf 50 % der bewilligten Finanzhilfe erhöht, unter der Bedingung, dass die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
Eine zusätzliche Hilfe für die Entsorgung, Neutralisierung und das Recycling des Öltanks kann bewilligt werden, wenn:
- das Baudatum der Ölheizung mindestens 10 Jahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf finanzielle Unterstützung liegt;
- die ersetzte Heizung als Hauptheizquelle gedient hat;
- ein Bericht über die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des Heizsystems anhand des Tools „Heizungscheck“ erstellt wurde;
- die infolge der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz ausgegebenen Modernisierungsempfehlungen befolgt wurden.
Fernwärmenetz
Ein Bonus von 30 % kann bewilligt werden, wenn:
- das Baudatum von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizungen, elektrischen Direktheizungen und Elektrospeicherheizungen mindestens 10 Jahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf finanzielle Unterstützung liegt;
- die ersetzte Heizung als Hauptheizquelle gedient hat;
Eine zusätzliche Hilfe für die Entsorgung, Neutralisierung und das Recycling des Öltanks kann bewilligt werden.
Sonstige Hilfen
Bestimmte Gemeinden bewilligen zusätzliche Finanzhilfen. Die Höhe der kommunalen Hilfen, die die antragstellende Person in Anspruch nehmen kann, kann über den Simulator der „Klima-Agence“ ermittelt werden.
Anmerkung: Die Unterstützungsprämie nova naturstroum fördert Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Weiter Informationen finden Sie auf www.enovos.lu.
Auch in Luxemburg tätige Erdgas- und Stromversorger bieten Förderprogramme für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen an. Die Liste der Anbieter ist auf der Website des Luxemburgischen Regulierungsinstituts (Institut luxembourgeois de régulation) verfügbar:
Auszahlung der Unterstützung
Die Hilfen werden in der Regel direkt auf Ihr Konto überwiesen.
Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen handeln, wird die finanzielle Unterstützung direkt auf Ihr Konto überwiesen, und Sie müssen den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich ihre jeweiligen Anteile auf ihre Bankkonten überweisen.
Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.
Rückzahlung der Unterstützung
Wenn Ihnen die Hilfe bereits ausgezahlt wurde, müssen Sie sie möglicherweise zurückgeben, wenn:
- Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, um sie zu erhalten; oder
- Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte Erklärung bzw. die verlangten Auskünfte oder Dokumente zukommen lassen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Anträge und Anlagen (von der antragstellenden Person auszufüllen)
Spezifische Bögen (von den Dienstleistern auszufüllen)
Konformitätsbescheinigungen (von den Dienstleistern auszufüllen)
Zuständige Kontaktstellen
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
The Solar Keymark
on the website of the European Solar Thermal Industry Federation
-
Förderungen
auf der Website von Enovos
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 23 décembre 2016
1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre
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Règlement grand-ducal modifié du 7 avril 2022
déterminant les mesures d’exécution de la loi du 23 décembre 2016 instituant un régime d’aides pour la promotion de la durabilité, de l’utilisation rationnelle de l’énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement
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