Finanzielle Unterstützung für die energetische Renovierung von Wohnraum auf der Grundlage einer Energieberatung beantragen (Klimabonus RGD 2022)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Umweltamt (Administration de l'environnement - AEV) gewährt Zuschüsse für die Durchführung von Renovierungsprojekten, die folgendes Ziel haben:

  • die Förderung der Nachhaltigkeit von Wohnraum;
  • die Installation von technischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

Das Förderprogramm Klimabonus gilt insbesondere für die nachhaltige energetische Renovierung von Wohngebäuden, die – gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Baugenehmigung – älter als 10 Jahre sind.

Für jede vor dem 31. Dezember 2021 in Anspruch genommene Energieberatung gilt die alte Regelung PRIMe House.

Diese Klimabonus-Förderung kann nur einmal pro Bauelement und nur für ein in Luxemburg errichtetes Wohngebäude in Anspruch genommen werden.

Am 10. Januar 2024 verabschiedete der Regierungsrat einen Gesetzentwurf und einen Entwurf einer großherzoglichen Verordnung, mit denen die Zuschläge auf die Finanzhilfen „Klimabonus Wunnen zur Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien im Wohnungsbau, die nach den Verhandlungen der Tripartite Ende 2022 eingeführt wurden, um 6 Monate verlängert werden sollen.

Vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren werden die folgenden Bestimmungen somit um 6 Monate verlängert:

  • Erhöhung der finanziellen Unterstützung für nachhaltige energetische Sanierungen um 25 %;
  • Erhöhung des Bonus beim Austausch einer bestehenden mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizung;
  • Erhöhung der finanziellen Unterstützung für photovoltaische Solaranlagen, die im Eigenverbrauchsmodus betrieben werden, um 25 %.

Zielgruppe

Betroffene antragstellende Personen

Jede Person, die die Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnung verbessern möchte, das heißt alle:

  • natürlichen Personen;
  • privatrechtlichen juristischen Personen;
  • öffentlich-rechtlichen juristischen Personen (mit Ausnahme des Staates).

Sie können den Antrag einreichen als:

  • gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen, vorausgesetzt, Sie sind selbst Teil des Zusammenschlusses;
  • Eigentümer der Wohneinheit, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Förderung verzichtet.

Betroffene Arbeiten

Die Unterstützung kann insbesondere für Folgendes beantragt werden:

  • die Dachdämmung;
  • die Dämmung der Außenwände;
  • die Dämmung der obersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Dachboden angrenzt;
  • die Dämmung der untersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Keller oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt;
  • die Dämmung von Wänden, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzen;
  • das Ersetzen der Fenster;
  • die kontrollierte Lüftung (zentral oder dezentral).

Voraussetzungen

Förderungsfähige Gebäude

Das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Unterstützung – gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Baugenehmigung – älter als 10 Jahre sein.

Das Datum der Baugenehmigung oder der Bescheinigung der Gemeindeverwaltung ist maßgebend.

Einzuhaltende technische Anforderungen

Voraussetzungen für den Bezug des Zuschusses:

  • Die sanierten Teile dürfen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
  • Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard III) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
  • Die Dämmstoffe müssen die Anforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Indikator Ieco12 einhalten.
  • Ab dem 1. Januar 2024 werden fossile Dämmstoffe lediglich subventioniert, wenn sie sich zu über 50 % aus recycelten Materialien zusammensetzen.
  • Wird der Dachboden beheizt, müssen mit der Dachrenovierung gleichzeitig die Dachfenster ersetzt werden, wenn sie älter als 10 Jahre sind und den Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,40 W/m2K überschreiten.
  • Um aus der Kondensation resultierende Feuchtigkeit und damit zusammenhängende Probleme (wie zum Beispiel Schimmelbildung) zu vermeiden, kann die Renovierung der Fenster subventioniert werden, sofern:
    • die Außenwand oder das Dach des beheizten Dachbodens einen Wärmedurchgangskoeffizienten von bis zu 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard aufweist; oder
    • der Wohnraum über eine kontrollierte mechanische Lüftung verfügt.
  • Im Falle der Installation einer kontrollierten Lüftung mit Wärmerückgewinnung:
    • muss die Leistung des Wärmerückgewinnungssystems (Wärmebereitstellungsgrad) mindestens 80 % betragen;
    • darf die aufgenommene elektrische Leistung 0,40 W/(m3/h) nicht überschreiten;
    • muss das Gebäude einen entsprechenden Luftdichtheitswert respektieren (n50 = 2,0 1/h), der mithilfe einer Dichtheitsprüfung überprüft wird;
    • müssen mindestens 90 % der Energiebezugsfläche mechanisch belüftet werden.

Anforderungen an renovierte Bauelemente

  Effizienzstandard III Effizienzstandard II*** Effizienzstandard I***
  Mindestdicke der Dämmung in cm Maximaler U-Wert (W/m2K) Maximaler U-Wert (W/m2K)
Außenwand (Außendämmung) 15 0,17 0,13
Außenwand (Innendämmung) oder Dämmung der Innenseite in Kombination mit einer Dämmung der Außenseite***** 8* 10 cm* 12 cm*
Wand, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzt 12 0,22 0,15
Schrägdach oder Flachdach**** 20 0,13 0,10
Oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt 20 0,13 0,10
Unterste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt 12 0,22 0,15
Fenster und Fenstertüren (Verglasung und Rahmen)** 0,85 W/(m2K) 0,80 0,75

Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mindestdicken der Wärmedämmstoffe finden auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes von 0,035 W/(mK) Anwendung. Bei anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Mindestdicken entsprechend der tatsächlichen Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes umzurechnen.

* Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mindestdicken der Wärmedämmstoffe für Außenwände, die innengedämmt sind, finden auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes von 0,040 W/(mK) Anwendung. Bei anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Mindestdicken entsprechend der tatsächlichen Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes umzurechnen.

** Die Anforderungen entsprechen einer Dreifachverglasung und gelten für ein Fenster mit Standardmaßen (1,23 m x 1,48 m). Bedingungen:

  • Entweder ist eine bestimmte Wärmequalität der Außenwand zu gewährleisten, dies entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard (UWand ≤ 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K);
  • oder es muss eine kontrollierte mechanische Lüftung eingebaut werden.

*** Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard III) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.

**** Wird der Dachboden beheizt, muss die Dachrenovierung den Austausch der Dachfenster einschließen (wenn Alter > 10 Jahre und UW > 1,4 W/m2K).

***** Im Falle einer Innendämmung, die mit einer Außendämmung kombiniert wird, muss der auf der Außenseite angebrachte Dämmstoff einen Wärmewiderstand R von mindestens 2 (m2K)/W aufweisen.

Anmerkung: Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gelten ebenfalls für Wohngebäude, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die ganz oder teilweise denkmalgeschützt sind.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Energieberatung

Um die Klimabonus-Förderung für die nachhaltige energetische Renovierung eines bestehenden Gebäudes zu erhalten, müssen Sie im Vorfeld eine Energieberatung mit Erstellung eines Berichts in Anspruch nehmen. Die Beratung muss zwingend von einem zugelassenen Energieberater durchgeführt werden, damit die Qualität des Projekts zur energetischen Renovierung vor Beginn der Renovierungsarbeiten sichergestellt ist.

Die Rechnung für diese Beratung muss zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 ausgestellt werden.

Im Rahmen dieser Beratung werden Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz der Wohnung bzw. des Hauses ausgesprochen. Diese Energieberatung kann ebenfalls bezuschusst werden.

Finanzielle Unterstützung für die Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater

Die finanzielle Unterstützung für die nachhaltige energetische Renovierung beträgt:

  • 1.500 Euro für ein Einfamilienhaus;
  • 1.800 Euro für ein Mehrfamilienhaus, das 2 Wohnungen umfasst. Zu diesem Grundbetrag kommt für jede weitere Wohnung eine Zulage von 50 Euro hinzu. Der Gesamtbetrag ist auf 2.600 Euro begrenzt.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung darf die tatsächlichen Kosten der Energieberatung keinesfalls überschreiten.

Die finanzielle Unterstützung für die Energieberatung wird gekürzt um:

  • 50 %, wenn für dasselbe Objekt eine finanzielle Unterstützung für die Energieberatung gemäß dem Förderprogramm von 2012 oder gemäß dem Förderprogramm von 2017 bezogen wird;
  • 70 %, wenn sich die Energieberatung lediglich auf die folgenden technischen Anlagen bezieht:
    • Solarheizanlage;
    • Wärmepumpe;
    • Holzheizung;
    • Einrichtung eines Wärmenetzes und/oder Anschluss an das Wärmenetz.

Erfolgt die Energieberatung im Zusammenhang mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung, kann die finanzielle Unterstützung um 140 Euro (höchstens 700 Euro) für die Berechnung einer Wärmebrücke und entsprechende Empfehlungen für die Behandlung erhöht werden, wenn:

  • die Renovierungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
  • der Heizwärmeverbrauchswert des Gebäudes nach den Arbeiten mindestens die Effizienzklasse C erreicht.

Die Energieberatung muss durch punktuelle Begleitmaßnahmen seitens des Energieberaters ergänzt werden, für die eine finanzielle Hilfe gewährt werden kann für:

  • die Durchführung der Prüfung der Konformität der Angebote, die für die Arbeiten gemacht wurden (75 Euro pro Maßnahme, ohne jedoch 300 Euro zu überschreiten);
  • die Durchführung der Prüfung der Konformität der Umsetzung auf der Baustelle (200 Euro pro Maßnahme, ohne jedoch 800 Euro zu überschreiten).

Auszahlung der Unterstützung

Die Hilfen werden in der Regel direkt auf Ihr Konto überwiesen.

Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen handeln, wird die finanzielle Unterstützung direkt auf Ihr Konto überwiesen und Sie müssen den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich ihre jeweiligen Anteile auf ihre Bankkonten überweisen.

Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.

Rückzahlung der Unterstützung

Wenn Ihnen die Hilfe bereits ausgezahlt wurde, müssen Sie sie möglicherweise zurückgeben, wenn:

  • Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, um sie zu erhalten; oder
  • Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte Erklärung bzw. die verlangten Auskünfte oder Dokumente zukommen lassen.

Fristen

Die Zuschussanträge sind nach Abschluss der Arbeiten binnen 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, einzureichen.

Die Rechnungen betreffend die energetische Renovierung müssen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2029 (einschließlich) ausgestellt werden.

Der erste Antrag auf eine grundsätzliche Zustimmung muss zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 (einschließlich) eingereicht werden.

Die Renovierung muss auf der Grundlage einer Energieberatung erfolgen, für die die Rechnung zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 (einschließlich) ausgestellt wurde.

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Abwicklung ist bis spätestens 31. Dezember 2031 zu stellen.

Für Renovierungsarbeiten, für die:

  • der 1. Antrag auf grundsätzliche Zustimmung zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 (einschließlich) eingereicht wird; und
  • die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird;

werden die gewährten Finanzhilfen um einen finanziellen Bonus von 25 % erhöht.

Vorgehensweise und Details

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung muss bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen gestellt werden.

Vor den Arbeiten: Einholung der grundsätzlichen Zustimmung

Vor Beginn der Renovierungsarbeiten müssen Sie eine auf einer Energieberatung mit Bericht beruhende grundsätzliche Zustimmung bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einholen.

Um die grundsätzliche Zustimmung einzuholen, müssen Sie Ihren Antrag unter Verwendung einer der folgenden Methoden einreichen:

  • online über die Plattform MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) oder über die App MyGuichet.lu. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt (Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
    • ein elektronischer Personalausweis (eID);
  • durch Zusendung (vorzugsweise per Einschreiben) oder persönliche Abgabe des entsprechenden Formulars bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (siehe „Online-Dienste und Formulare“):
    • wenn Sie eine natürliche Person sind: das Antragsformular DEPA-2022 natürliche Person (personne physique); oder
    • wenn Sie eine juristische Person vertreten: das Antragsformular DEPA-2022 juristische Person (personne morale).

Das Formular muss zusammen mit sämtlichen erforderlichen Belegen eingereicht werden.

Sobald Sie die grundsätzliche Zustimmung erhalten haben, können Sie mit den Arbeiten beginnen.

Anmerkung: Wenn Sie nach Eingang der grundsätzlichen Zustimmung Ihr Renovierungskonzept auf Empfehlung des Energieberaters anpassen, können Sie einen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Zustimmung stellen.

Nach den Arbeiten: Beantragung der Auszahlung der Unterstützung

Sobald die energetische Renovierung abgeschlossen ist, können Sie die Auszahlung der finanziellen Unterstützung für eine energetische Renovierung beantragen. Dafür müssen Sie das vom zugelassenen Energieberater ausgehändigte Formular „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (CONF-2022)“ verwenden.

Diesem Formular müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden.

Belege

Für die Beantragung einer grundsätzlichen Zustimmung müssen Sie neben dem Antragsformular DEPA-2022 (natürliche oder juristische Person) ebenfalls Folgendes bereitstellen:

  • den Anhang „Konzept zur energetischen Renovierung (COAS_2022)“, aus dem alle Renovierungsmaßnahmen hervorgehen, die in Betracht gezogen werden und die der grundsätzlichen Zustimmung unterliegen. Er ist vom zugelassenen Energieberater auszufüllen und zu unterzeichnen;
  • auf Anfrage des AEV: den abschließenden Bericht des Energieberaters, der die globale Bestandsaufnahme und das integrale Konzept der energetischen Renovierung beinhaltet;
  • eine Kopie der ersten Baugenehmigung für das Gebäude oder eine amtliche Bescheinigung des Alters des Gebäudes;
  • den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (CPE) des Gebäudes vor den Sanierungsarbeiten;
  • im Falle der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftung: die Baupläne, die:
    • der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen; und
    • die Energiebezugsfläche sowie den mechanisch belüfteten Teil dieser Fläche veranschaulichen;
  • im Falle des Ausbaus bzw. der Vergrößerung der thermischen Gebäudehülle: die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen;
  • eine Kostenschätzung des Energieberaters oder ein kontrollierter Kostenvoranschlag pro geplanter Maßnahme;
  • bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:
    • den Anhang COLL-2022;
    • eine Vollmacht aller Eigentümer;
    • eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.

Für den Antrag auf Auszahlung der Unterstützung müssen Sie neben dem Formular „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (CONF-2022)“ ebenfalls Folgendes bereitstellen:

  • wenn Sie eine Privatperson sind: das Antragsformular DEPA-2022 natürliche Person (personne physique);
  • wenn Sie eine juristische Person vertreten: das Antragsformular DEPA-2022 juristische Person (personne morale);
  • Kopien der Rechnungen, die die förderfähigen Kosten rechtfertigen, und Zahlungsbelege (Lastschriftanzeige oder formgerecht quittierte Rechnung). Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, der der Rechnung beizulegen ist.
    Die Rechnungen für die Energieberatungen sind folgendermaßen aufzugliedern:
    • Energieberatung;
    • Prüfung der Konformität der Angebote;
    • Prüfung der Konformität der Umsetzung auf der Baustelle;
    • gegebenenfalls Berechnungen der Wärmebrücken;
  • den finalen Bericht des Energieberaters über die Prüfung der Konformität der Angebote und der Umsetzung auf der Baustelle;
  • den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (CPE) des Gebäudes nach den Sanierungsarbeiten;
  • im Falle des Einbaus einer kontrollierten mechanischen Lüftung mit Wärmerückgewinnung: die Berichte und das ordnungsgemäß unterzeichnete Zertifikat der Dichtheitsprüfung;
  • bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:
    • den Anhang COLL-2022;
    • eine Vollmacht aller Eigentümer;
    • eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.

Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von Ihnen jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.

Höhe der Zuschüsse

Basiszuschuss

Die Beträge werden auf der Grundlage der Flächen der renovierten Elemente berechnet. Die Fläche des renovierten Elements wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.

  Spezifische finanzielle Unterstützung (Euro / saniertem m2)
Saniertes Bauelement der thermischen Hülle Wärmedämmstoffkategorie Effizienzstandard III Effizienzstandard II Effizienzstandard I
An den Außenbereich angrenzendes Element: Außenwand (außengedämmt, innengedämmt in Kombination mit einer Außendämmung oder ausschließlich innengedämmt**), Schrägdach oder Flachdach, an den Außenbereich angrenzende unterste Geschossdecke a. fossile und andere Materialien* 25 30 40
b. mineralisch 45 50 60
c. ökologisch 70 75 85
An einen unbeheizten Bereich oder den Boden angrenzendes Element: oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt, Wand oder unterste Geschossdecke, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzt a. fossile und andere Materialien* 15
20
30
b. mineralisch 20 25 35
c. ökologisch 30 35 45
Türen und Fenstertüren   50 55 60

* Materialien, die nicht den Definitionen der Kategorien b. und c. entsprechen

** Bei einer Dämmung, die ausschließlich auf der Innenseite erfolgt, werden die in der obigen Tabelle angegebenen spezifischen finanziellen Hilfen [Euro / saniertem m2] um 25 % herabgesetzt; die Anforderung, dass der mineralische Wärmedämmstoff, Kategorie b., und der ökologische Wärmedämmstoff, Kategorie c., mechanisch zu fixieren sind, gilt nicht für eine Dämmung, die ausschließlich auf der Innenseite erfolgt.

Erhöhung der Unterstützung für die Verwendung recycelter Materialien für fossile oder mineralische Dämmstoffe

Bei der Nutzung von fossilen oder mineralischen Dämmstoffen, die zu mehr als 50 % aus recyceltem Material bestehen, wird eine Erhöhung der Basisförderung um 15 Euro gewährt.

Erhöhung der Unterstützung für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe, deren Bestandteile aus zertifiziertem nachhaltigem Anbau stammen

Bei der Nutzung ökologischer Dämmstoffe, deren Bestandteile aus zertifiziertem nachhaltigem Anbau stammen, wird eine Erhöhung der Basisförderung um 15 Euro gewährt.

Energiebonus

Erreicht das Gebäude nach der Renovierung die Wärmeschutzklassen C, B oder A, kann der für die einzelnen an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährte Zuschussbetrag unter der Voraussetzung erhöht werden, dass die Wärmeschutzklasse um mindestens 2 Klassen verbessert wird.

Für den Erhalt des Bonus können die Dämmmaßnahmen auch schrittweise durchgeführt werden.

Wärmeschutzklassen nach
der Renovierung
Bonus auf den Betrag des Zuschusses,
der für die an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährt wurde
C 20 %
B 30 %
A 50 %

Der Nachweis des Anspruchs auf den Bonus erfolgt anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz vor und nach der energetischen Renovierung.

Die ergriffenen und im Rahmen des alten Förderprogramms PRIMe House geförderten Maßnahmen können berücksichtigt werden, um die Verbesserung von mindestens 2 Kategorien nachzuweisen, an die der Anspruch auf den Bonus gebunden ist.

Kontrollierte mechanische Lüftung

Die finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes angegebenen Energiebezugsfläche berechnet.

Die Bezugsfläche wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.

  Finanzielle Unterstützung (in Euro pro m2)
  Einfamilienhaus Wohnung in einem Mehrfamilienhaus
Lüftung mit Wärmerückgewinnung 45 45

Auszahlung der Unterstützung

Der Zuschuss wird in der Regel direkt auf Ihr Konto überwiesen.

Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen handeln, wird die finanzielle Unterstützung direkt auf Ihr Konto überwiesen, und Sie müssen den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich ihre jeweiligen Anteile auf ihre Bankkonten überweisen.

Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.

Rückzahlung der Unterstützung

Wenn Ihnen die Hilfe bereits ausgezahlt wurde, müssen Sie sie möglicherweise zurückgeben, wenn:

  • Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, um sie zu erhalten; oder
  • Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte Erklärung bzw. die verlangten Auskünfte oder Dokumente zukommen lassen.

Gut zu wissen

Einige Gemeinden gewähren zusätzliche Fördermittel zu den staatlichen Hilfen für Energieeinsparungen und erneuerbare Energien. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde oder an die Klima-Agence.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 8002 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 23 décembre 2016

    1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre

  • Règlement grand-ducal modifié du 7 avril 2022

    déterminant les mesures d’exécution de la loi du 23 décembre 2016 instituant un régime d’aides pour la promotion de la durabilité, de l’utilisation rationnelle de l’énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement

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