Finanzielle Unterstützung für die energetische Renovierung von Wohnraum, die sich auf ein Bauelement beschränkt, (ohne Energieberatung) beantragen (Klimabonus RGD 2022)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Das Umweltamt (Administration de l'environnement - AEV) gewährt Zuschüsse für die Durchführung von Renovierungsprojekten, die der energetischen Sanierung dienen, die sich auf ein einziges Bauelement der thermischen Hülle beschränkt. Diese Arbeiten müssen:
- entweder von einem zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden;
- oder von einem Energieberater betreut werden.
Das Förderprogramm Klimabonus gilt insbesondere für die nachhaltige energetische Renovierung von Wohngebäuden, die – gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Baugenehmigung – älter als 10 Jahre sind.
Für jede vor dem 31. Dezember 2021 in Anspruch genommene Energieberatung gilt die alte Regelung PRIMe House.
Die Unterstützung für die nachhaltige energetische Renovierung kann mit der verfügbaren Unterstützung für die Installation von technischen Anlagen kumuliert werden.
Diese Klimabonus-Förderung kann nur einmal und nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden.
Am 5. Juni 2024 verabschiedete der Regierungsrat die Leitlinien für die Fortsetzung und Reform des Finanzhilfeprogramms „Klimabonus Wunnen“ zur Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der Nutzung von erneuerbaren Energien im Wohnungsbau. Vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren werden das derzeit geltende Programm „Klimabonus Wunnen“ und die zusätzlichen Boni, die nach den Tripartite-Verhandlungen Ende 2022 eingeführt wurden, wie folgt verlängert:
- Maßnahmen zur energetischen Sanierung: Beibehaltung des zusätzlichen Bonus von + 25 %.
Was die Sanierungsmaßnahmen, einschließlich des Einbaus einer kontrollierten mechanischen Lüftung, betrifft, wird die finanzielle Unterstützung „Basisprogramm + Bonus von 25 %“ auf alle Anträge auf eine Grundsatzgenehmigung angewendet, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2025 einschließlich eingereicht werden.
Betroffene Personen
Betroffene antragstellende Personen
Jede Person, die die Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohneinheit verbessern möchte, das heißt alle:
- natürlichen Personen;
- privatrechtlichen juristischen Personen;
- öffentlich-rechtlichen juristischen Personen (mit Ausnahme des Staates).
Sie können den Antrag einreichen als:
- gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen, vorausgesetzt, Sie sind selbst Teil des Zusammenschlusses;
- Eigentümer der Wohneinheit, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Förderung verzichtet.
Betroffene Arbeiten
Die Unterstützung kann insbesondere für Folgendes beantragt werden:
- die Dachdämmung;
- die Dämmung der Außenwände;
- die Dämmung der obersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Dachboden angrenzt;
- die Dämmung der untersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Keller oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt;
- die Dämmung von Wänden, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzen;
- das Ersetzen der Fenster.
Voraussetzungen
Förderungsfähige Gebäude
Das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Unterstützung – gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Baugenehmigung – älter als 10 Jahre sein.
Die energetische Renovierung muss zwingend:
- von einem gemäß dem Gesetz vom 21. April 1993 zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden; oder
- punktuell von einem zugelassenen Energieberater betreut werden.
Einzuhaltende technische Anforderungen
Voraussetzungen für den Bezug des Zuschusses:
- Die sanierten Teile dürfen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
- Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard III) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
- Die Dämmstoffe müssen die Anforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Indikator Ieco12 einhalten.
Ab dem 1. Januar 2024 werden fossile Dämmstoffe lediglich subventioniert, wenn sie sich zu über 50 % aus recycelten Materialien zusammensetzen.
- Wird der Dachboden beheizt, müssen mit der Dachrenovierung gleichzeitig die Dachfenster ersetzt werden, wenn sie älter als 10 Jahre sind und den Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,40 W/m2K überschreiten.
- Um aus der Kondensation resultierende Feuchtigkeit und damit zusammenhängende Probleme (wie zum Beispiel Schimmel) zu vermeiden, kann die Renovierung der Fenster subventioniert werden, sofern:
- die Außenwand oder das Dach des beheizten Dachbodens einen Wärmedurchgangskoeffizienten von bis zu 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard aufweist; oder
- der Wohnraum über eine kontrollierte mechanische Lüftung verfügt.
Anforderungen an das renovierte Bauelement
Effizienzstandard III | Effizienzstandard II*** |
Effizienzstandard I*** | |
---|---|---|---|
Mindestdicke der Dämmung in cm* | Maximaler U-Wert (W/m2K) | Maximaler U-Wert (W/m2K) | |
Außenwand (Außendämmung) | 15 |
0,17 | 0,13 |
Außenwand (Innendämmung) oder Dämmung der Innenseite in Kombination mit einer Dämmung der Außenseite***** | 8* | 10 cm* | 12 cm* |
Wand, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzt | 12 | 0,22 | 0,15 |
Schrägdach oder Flachdach**** | 20 | 0,13 | 0,10 |
Oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt | 20 | 0,13 | 0,10 |
Unterste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt | 12 | 0,22 | 0,15 |
Fenster und Fenstertüren (Verglasung und Rahmen)** | 0,85 W/(m2K) | 0,80 | 0,75 |
Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mindestdicken der Wärmedämmstoffe finden auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes von 0,035 W/(mK) Anwendung. Bei anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Mindestdicken entsprechend der tatsächlichen Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes umzurechnen.
* Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mindestdicken der Wärmedämmstoffe für Außenwände, die innengedämmt sind, finden auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes von 0,040 W/(mK) Anwendung. Bei anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Mindestdicken entsprechend der tatsächlichen Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes umzurechnen.
** Die Anforderungen entsprechen einer Dreifachverglasung und gelten für ein Fenster mit Standardmaßen (1,23 m x 1,48 m). Bedingungen:
- Entweder ist eine bestimmte Wärmequalität der Außenwand zu gewährleisten, dies entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard (UWand ≤ 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K);
- oder es muss eine kontrollierte mechanische Lüftung vorhanden sein.
*** Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard III) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
**** Wird der Dachboden beheizt, muss die Dachrenovierung den Ersatz der Dachfenster einschließen (wenn Alter > 10 Jahre und UW > 1,4 W/m2K).
***** Im Falle einer Innendämmung, die mit einer Außendämmung kombiniert wird, muss der auf der Außenseite angebrachte Dämmstoff einen Wärmewiderstand R von mindestens 2 (m2K)/W aufweisen.
Einige Gemeinden gewähren zusätzliche Fördermittel zu den staatlichen Hilfen für Energieeinsparungen und erneuerbare Energien. Nähere Informationen sind bei der Gemeinde oder der Klima-Agence erhältlich.
Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gelten ebenfalls für Wohngebäude, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die ganz oder teilweise denkmalgeschützt sind.
Fristen
Der Zuschussantrag ist nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einzureichen.
Die Rechnungen betreffend die energetische Renovierung müssen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2029 (einschließlich) ausgestellt werden.
Der erste Antrag auf grundsätzliche Zustimmung muss zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 (einschließlich) eingereicht werden.
Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Abwicklung ist bis spätestens 31. Dezember 2031 zu stellen.
Für Renovierungsarbeiten, für die:
- der 1. Antrag auf grundsätzliche Zustimmung zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 (einschließlich) eingereicht wird; und
- die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird;
werden die gewährten Finanzhilfen um einen finanziellen Bonus von 25 % erhöht.
Vorgehensweise und Details
Der Antrag auf finanzielle Unterstützung muss bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen gestellt werden.
Vor den Arbeiten: Einholung der grundsätzlichen Zustimmung
Bevor Sie mit den Renovierungsarbeiten beginnen, müssen Sie eine grundsätzliche Zustimmung seitens der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen erhalten.
Um die grundsätzliche Zustimmung einzuholen, müssen Sie Ihren Antrag unter Verwendung einer der folgenden Methoden einreichen:
- online über die Plattform MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) oder über die App MyGuichet.lu. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID);
- durch Zusendung (vorzugsweise per Einschreiben) oder persönliche Abgabe des entsprechenden Formulars bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (siehe „Online-Dienste und Formulare“):
- wenn Sie eine natürliche Person sind: das Antragsformular DEPA-2022 natürliche Person (personne physique); oder
- wenn Sie eine juristische Person vertreten: das Antragsformular DEPA-2022 juristische Person (personne morale).
Das Formular muss zusammen mit sämtlichen erforderlichen Belegen eingereicht werden.
Sobald Sie die grundsätzliche Zustimmung erhalten haben, können Sie mit den Arbeiten beginnen.
Anmerkung: Wenn Sie Ihr Renovierungskonzept nach Eingang der grundsätzlichen Zustimmung auf Empfehlung des Energieberaters oder des zugelassenen Unternehmens anpassen, können Sie einen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Zustimmung stellen.
Nach den Arbeiten: Beantragung der Auszahlung der Unterstützung
Sobald die energetische Renovierung abgeschlossen ist, können Sie die Auszahlung der finanziellen Unterstützung für eine energetische Renovierung beantragen. Dafür müssen Sie das vom zugelassenen Unternehmen oder Energieberater ausgehändigte spezifische Formular „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (CONF-2022)“ für das sanierte Element verwenden. Diesem Formular müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden.
Belege
Für die Beantragung einer grundsätzlichen Zustimmung müssen Sie neben dem Antragsformular DEPA-2022 (natürliche oder juristische Person) ebenfalls Folgendes bereitstellen:
- den Anhang „Beschreibung der Maßnahme für das Bauelement (DESC)“, aus dem die geplante und der grundsätzlichen Zustimmung unterliegende Renovierungsmaßnahme hervorgeht. Er ist von folgenden Personen auszufüllen und zu unterzeichnen:
- vom zugelassenen Unternehmen; oder
- vom Energieberater, der die Maßnahme punktuell betreut;
- eine Kopie der ersten Baugenehmigung für das Gebäude oder eine amtliche Bescheinigung des Alters des Gebäudes;
- im Falle des Ausbaus bzw. der Vergrößerung der thermischen Gebäudehülle: die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen;
- eine Kostenschätzung oder einen Kostenvoranschlag, die/der von folgenden Personen kontrolliert wurde:
- vom zugelassenen Unternehmen; oder
- vom Energieberater, der die Maßnahme punktuell betreut;
- bezieht sich der Antrag auf eine Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:
- den Anhang COLL-2022;
- eine Vollmacht aller Eigentümer;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Für den Antrag auf Auszahlung der Unterstützung müssen Sie neben dem Formular „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (CONF-2022)“ ebenfalls Folgendes bereitstellen:
- wenn Sie eine Privatperson sind: das Antragsformular DEPA-2022 natürliche Person (personne physique);
- wenn Sie eine juristische Person vertreten: das Antragsformular DEPA-2022 juristische Person (personne morale);
- Kopien der Rechnungen, die die förderfähigen Kosten rechtfertigen, und Zahlungsbelege (Lastschriftanzeige oder formgerecht quittierte Rechnung). Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, der der Rechnung beizulegen ist;
- die Rechnung betreffend die punktuelle Betreuung der Maßnahme durch den Energieberater, die die Prüfung der Konformität der Umsetzung auf der Baustelle umfasst;
- bezieht sich der Antrag auf eine Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:
- den Anhang COLL-2022;
- eine Vollmacht aller Eigentümer;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von Ihnen jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Höhe der Zuschüsse
Basisförderung
Die Beträge werden auf der Grundlage der Flächen der renovierten Elemente berechnet. Die Fläche des renovierten Elements wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.
Spezifische finanzielle Unterstützung (Euro / saniertem m2) | ||||
Saniertes Bauelement der thermischen Hülle | Wärmedämmstoffkategorie | Effizienzstandard III | Effizienzstandard II | Effizienzstandard I |
An den Außenbereich angrenzendes Element: Außenwand (außengedämmt, innengedämmt in Kombination mit einer Außendämmung oder ausschließlich innengedämmt**), Schrägdach oder Flachdach, an den Außenbereich angrenzende unterste Geschossdecke | a. fossile und andere Materialien* | 25 | 30 | 40 |
b. mineralisch | 45 | 50 | 60 | |
c. ökologisch | 70 | 75 | 85 | |
An einen unbeheizten Bereich oder den Boden angrenzendes Element: oberste Geschossdecke (an einen unbeheizten Bereich angrenzend), Wand oder unterste Geschossdecke (an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzend) | a. fossile und andere Materialien* | 15 | 20 | 30 |
b. mineralisch | 20 | 25 | 35 | |
c. ökologisch | 30 | 35 | 45 | |
Türen und Fenstertüren | 50 | 55 | 60 |
* Materialien, die nicht den Definitionen der Kategorien b. und c. entsprechen
** Bei einer Dämmung, die ausschließlich auf der Innenseite erfolgt, werden die in der obigen Tabelle angegebenen spezifischen finanziellen Hilfen [Euro / saniertem m2] um 25 % herabgesetzt; die Anforderung, dass der mineralische Wärmedämmstoff, Kategorie b., und der ökologische Wärmedämmstoff, Kategorie c., mechanisch zu fixieren sind, gilt nicht für eine Dämmung, die ausschließlich auf der Innenseite erfolgt.
Erhöhung der Unterstützung für die Verwendung recycelter Materialien für fossile oder mineralische Dämmstoffe
Bei der Nutzung von fossilen oder mineralischen Dämmstoffen, die zu mehr als 50 % aus recyceltem Material bestehen, wird eine Erhöhung der Basisförderung um 15 Euro gewährt.
Erhöhung der Unterstützung für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe, deren Bestandteile aus zertifiziertem nachhaltigem Anbau stammen
Bei der Nutzung ökologischer Dämmstoffe, deren Bestandteile aus zertifiziertem nachhaltigem Anbau stammen, wird eine Erhöhung der Basisförderung um 15 Euro gewährt.
Auszahlung der Unterstützung
Der Zuschuss wird in der Regel direkt auf Ihr Konto überwiesen.
Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen handeln, wird die finanzielle Unterstützung direkt auf Ihr Konto überwiesen und Sie müssen den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich ihre jeweiligen Anteile auf ihre Bankkonten überweisen.
Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.
Rückzahlung der Unterstützung
Wenn Ihnen die Hilfe bereits ausgezahlt wurde, müssen Sie sie möglicherweise zurückgeben, wenn:
- Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, um sie zu erhalten; oder
- Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte Erklärung bzw. die verlangten Auskünfte oder Dokumente zukommen lassen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Anträge und Anlagen (von der antragstellenden Person auszufüllen)
Konformitätsbescheinigungen (von den Dienstleistern auszufüllen)
Zuständige Kontaktstellen
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 23 décembre 2016
1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre
-
Règlement grand-ducal modifié du 7 avril 2022
déterminant les mesures d’exécution de la loi du 23 décembre 2016 instituant un régime d’aides pour la promotion de la durabilité, de l’utilisation rationnelle de l’énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement
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