Zinssubvention

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Sie können unter gewissen Bedingungen eine Zinssubvention eines Hypothekendarlehens beantragen, das für den Erwerb oder den Bau von Wohneigentum abgeschlossen wurde.

Der Staat kann Ihnen eine Zinssubvention (Zinsbeihilfe) gewähren, um die monatlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Hypothekendarlehens zu vermindern, das Sie für den Bau, den Erwerb oder die Modernisierung von Wohneigentum, das Ihnen als dauerhafter Hauptwohnsitz dient, aufgenommen haben.

Bei der Berechnung der Zinssubvention werden Hypothekendarlehen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro berücksichtigt. Der Betrag wird um 20.000 Euro pro unterhaltsberechtigtes Kind erhöht. Der zu subventionierende Höchstbetrag ist auf 280.000 Euro begrenzt.

Der Satz der Zinssubvention richtet sich nach dem Einkommen und der Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft und kann zwischen 0,25 % und 3,50 % liegen.

Betroffene Personen

Um in den Genuss einer Zinssubvention zu gelangen, müssen Sie:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig sein;
  • ein Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Luxemburg haben und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sein; und
  • Eigentümer der Immobilie sein.

Voraussetzungen

Bedingungen betreffend das Hypothekendarlehen

Als Person, die die Subvention beantragt, müssen Sie alleiniger Darlehensnehmer sein.

Das Darlehen muss im Hinblick auf den Erwerb, den Bau oder die Modernisierung von Wohneigentum in Luxemburg aufgenommen werden.

Es muss bei einem in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Finanzinstitut oder bei den Rentenversicherungsträgern, die unter die soziale Sicherheit fallen, abgeschlossen werden.

Kein anderes Wohneigentum

Weder Sie selbst noch irgendein anderes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft dürfen Eigentümer von weiterem Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland sein.

Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie

Die Immobilie, für die eine Zinssubvention bewilligt wird, muss Ihnen während mindestens 2 Jahren als tatsächlicher ständiger Hauptwohnsitz dienen.

Wird die Zinssubvention länger als 2 Jahre gezahlt, muss die Anforderung an den ständigen Hauptwohnsitz so lange eingehalten werden, wie die Hilfe gezahlt wird.

Wenn Sie während der Dauer der Zahlung der Hilfe aus der Wohnung ausziehen, sei es aufgrund einer Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund, kann der Minister der Person, die in der Immobilie verbleibt, auf schriftlichen und begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinssubvention für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren gewähren. Wenn Sie die Immobilie nach Ablauf dieser 2 Jahre weiterhin bewohnen und die Immobilie und das Hypothekendarlehen allein übernommen haben, können Sie einen Antrag auf Fortsetzung der Zinssubvention stellen.

Bedingungen betreffend das Einkommen

Das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft muss unter der gesetzlich festgelegten Grenze liegen.

Ermittlung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft

Für die Berechnung der Zinssubvention wird das Einkommen des Kalenderjahres herangezogen, das der Gewährung der Zinssubvention vorausgeht. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer Änderung des Arbeitsvertrags oder für den Fall, dass die häusliche Gemeinschaft in dem betreffenden Jahr kein Einkommen hatte, wird das letzte bekannte Einkommen berücksichtigt.

Das Einkommen der häuslichen Gemeinschaft, das als Berechnungsgrundlage dient, ist die Summe:

  • des Nettoeinkommens, anhand dessen die Höhe der Einkommensteuer ermittelt wird (zum Beispiel Lohn, Gehalt, Rente, Pension), abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der gezahlten Steuer;
  • der bezogenen Unterhaltsleistungen;
  • der Unfallrenten;
  • der Bruttovergütungen für Überstunden.

Von Ihnen gezahlte Unterhaltsleistungen (beispielsweise für Ihre Kinder oder an Ihren geschiedenen Ehepartner) werden vom Einkommen abgezogen.

Das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern wird nicht berücksichtigt.

Sozialleistungen werden für die Berechnung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel:

  • Kindergeld;
  • Schulanfangszulage; und
  • Teuerungszulage.

Fristen

Sie können das ganze Jahr über einen Antrag auf Erhalt einer Zinssubvention stellen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Um in den Genuss einer Zinssubvention gelangen zu können, müssen Sie Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe Formular F1 unter „Online-Dienste und Formulare“).

Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann zusammen mit den entsprechenden Belegen folgendermaßen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • persönlich in den Büroräumen.

Achtung: Ein elektronisch eingereichter Antrag (über die E-Mail-Adresse guichet@ml.etat.lu) muss der Behörde auf dem Postweg bestätigt werden.

Belege

Sie müssen dem Antragsformular folgende Dokumente beifügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft (siehe Formular L/A21 unter „Online-Dienste und Formulare“);
  • eine Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb der Immobilie oder den Verkauf einer im Bau befindlichen Immobilie (vente en état futur d’achèvement);
  • eine vom Kreditinstitut ausgestellte Bescheinigung mit konkreten Angaben zum Hypothekendarlehen (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“);
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß unterzeichnete eidesstattliche Erklärung (siehe Formular A92 unter „Online-Dienste und Formulare“), in der Sie bestätigen, dass kein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft anderes Wohneigentum in Luxemburg oder im Ausland besitzt. Wird der Antrag von mehreren antragstellenden Personen eingereicht, ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, die von jeder antragstellenden Person einzeln unterzeichnet wurde;
  • Nachweise für das Einkommen der häuslichen Gemeinschaft;
  • einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für Sie selbst und für jedes Mitglied der häuslichen Gemeinschaft; und
  • im Falle von Drittstaatsangehörigen (einschließlich britischer Staatsangehöriger): ein Dokument, aus dem Ihr Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten auf luxemburgischem Hoheitsgebiet hervorgeht.

Wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, muss der Antrag auch von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner unterschrieben werden. Diese doppelte Unterschrift ist nicht mehr erforderlich, wenn ein Scheidungsverfahren oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft eingeleitet worden ist.

Im Falle einer Scheidung müssen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Urkunde über die Auseinandersetzung-Teilung beifügen, aus der hervorgeht, dass Ihnen die Immobilie zugeteilt wird.

Familienstand

Berücksichtigt wird der Familienstand zum Zeitpunkt, ab dem die Zinssubvention gewährt wird.

Als „unterhaltsberechtigte Kinder“ gelten Kinder:

  • für die Sie Kindergeld beziehen und die mit Ihnen in der Wohnung leben und dort gemeldet sind;
  • bis zum Alter von 27 Jahren, die mit Ihnen in der Wohnung leben, dort gemeldet sind und über Ihre Krankenversicherung mitversichert sind.

Bewertung und Gewährung der Hilfe

Der Satz der Zinssubvention richtet sich nach der Zusammensetzung und dem Nettoeinkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft und kann zwischen 0,25 % und 3,50 % liegen, wobei weder der Nominalzinssatz des Darlehens noch der auf 6 % festgesetzte Höchstsatz überschritten werden darf.

Die Zinssubvention wird auf Ihr Darlehenskonto bei dem Kreditinstitut gezahlt, das das Hypothekendarlehen für die Finanzierung des Wohneigentums bewilligt hat. Ist für das Hypothekendarlehen ein fester Zinssatz vorgesehen, wird die Zinssubvention auf das Konto überwiesen, das Sie im Antragsformular angegeben haben.

Die Zinssubvention wird auf der Grundlage der Zinsen ermittelt, die gemäß dem vom Kreditinstitut ausgearbeiteten Tilgungsplan fällig sind.

Liegt der Zinssatz, auf den die Zinssubvention anwendbar ist, jedoch unter dem auf 1,5 % festgelegten Referenzzinssatz, wird der Zinssubventionssatz um die auf den nächsten Achtelpunkt abgerundete Hälfte der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz verringert, wobei der Zinssubventionssatz den tatsächlichen Zinssatz nicht überschreiten darf.

Beispiel:

Bei einem tatsächlichen Darlehenszinssatz von 1,2 % beträgt die auf den nächsten Achtelpunkt abgerundete Hälfte der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz 0,125. Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz liegt bei 0,3 % (1,5 % - 1,2 %). Dieser Satz von 0,3 % wird anschließend um die Hälfte reduziert (0,3 % ÷ 2 = 0,15 %) und auf den nächsten Achtelpunkt abgerundet (aus 0,15 % wird 0,125 %). Letztendlich wird die gewährte Zinssubvention also um 0,125 % herabgesetzt.

Informationspflicht

Sie müssen der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen jede Änderung Ihrer familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans mitteilen. Dabei kann es sich beispielsweise um Folgendes handeln:

  • einen anderen Erwerb, einen Nachlass oder eine Schenkung einer Immobilie;
  • eine Änderung im Zusammenhang mit der subventionierten Immobilie (beispielsweise Umgestaltung, Verkauf usw.);
  • eine Änderung des Familienstands (beispielsweise Auflösung des Haushalts durch Trennung oder Scheidung, Heirat, Umzug, Einzug, Auszug oder Tod eines Bewohners oder eines Kindes);
  • eine Änderung betreffend die Zahlung des Kindergeldes oder die Mitgliedschaft des bzw. der Kinder in der Krankenversicherung;
  • eine Änderung des Einkommens oder einen Wechsel des Arbeitgebers (beispielsweise Beginn, Beendigung oder Änderung des Arbeitsvertrags einer Person der häuslichen Gemeinschaft);
  • eine Änderung des bzw. der für das Wohneigentum bestimmten Darlehen (beispielsweise Änderung des Zinssatzes oder des Darlehensbetrags, frühzeitige Rückzahlung usw.).

Erneute Überprüfung der Akte

Ihre Antragsunterlagen werden automatisch alle 2 Jahre neu geprüft.

Sind die Bedingungen für eine Fortsetzung der Zinssubvention erfüllt, wird der Betrag der Hilfe auf der Grundlage der neuen Informationen neu bewertet. Die neu bewertete Hilfe wird ab dem Datum der erneuten Überprüfung bewilligt.

Stellt sich während dieser erneuten Überprüfung heraus, dass Sie die Hilfe unrechtmäßig bezogen haben, müssen Sie den zu viel erhaltenen Betrag rückwirkend zurückzahlen.

Rückzahlung

Sie müssen die Zinssubvention zurückzahlen, wenn:

  • Sie im Hinblick auf die Bewilligung oder die Weiterzahlung der Hilfe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben;
  • Sie die Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie im Zusammenhang mit der Subvention nicht eingehalten haben; oder
  • sie unrechtmäßig bezogen wurde.

Ablehnung der Hilfe

Die Subvention wird abgelehnt oder eingestellt, wenn:

  • ein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft (Sie eingeschlossen) bereits Eigentümer von weiterem Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland ist oder wird;
  • Ihr Antrag eine oder mehrere unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
  • Sie nicht alle verlangten Nachweise einreichen; oder
  • eine oder mehrere Voraussetzungen für die Bewilligung der Hilfe nicht erfüllt sind.

Gleichzeitiger Bezug anderer Hilfen

Die Zinssubvention kann gleichzeitig mit den Kapitalhilfen bezogen werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

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