Zinssubvention für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Unter bestimmten Bedingungen können Angehörige des öffentlichen Dienstes in den Genuss einer Zinssubvention kommen.

Angehörigen des öffentlichen Dienstes (die dem allgemeinen Statut der Staatsbeamten, den Bestimmungen für Staatsangestellte oder dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer im Staatsdienst unterliegen), die für Verwaltungsbehörden und Dienststellen des Staates oder öffentlich-rechtliche Anstalten tätig sind, wird eine Zinssubvention gewährt, wenn sie ein oder mehrere Darlehen für Wohnraum aufgenommen haben. Dafür gelten bestimmte Bedingungen.

Die Zinssubvention ist eine Zinsbeihilfe des Staates, die gewährt werden kann, um die Belastungen im Zusammenhang mit einem Hypothekendarlehen zu vermindern, das für den Bau, den Erwerb oder den Umbau von Wohneigentum, das als dauerhafter Hauptwohnsitz dient, aufgenommen wurde.

Betroffene Personen

Die Subvention wird im aktiven Dienst befindlichen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewährt, die zum 1. Januar des Jahres, für das die Subvention beantragt wird, mindestens ein Dienstjahr vollendet haben, jedoch höchstens für 25 Jahre. Wenn beide Ehepartner bzw. Partner Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, muss einer der Partner diese Bedingungen erfüllen.

Je Familie oder häusliche Gemeinschaft wird nur eine einzige Zinssubvention gewährt.

Unter „häusliche Gemeinschaft“ ist eine Lebensgemeinschaft von 2 Personen (im Folgenden als „Partner“ bezeichnet) zu verstehen, die als Paar zusammenleben, unabhängig von der dieser Gemeinschaft zugrunde liegenden Rechtsform.

Falls dem Begünstigten diese Zulage beim Eintritt in den Ruhestand noch gewährt wird, besteht der Anspruch fort, solange er zum 1. Januar des laufenden Jahres mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat.

Voraussetzungen

Ein Darlehensnehmer, der die Zinssubvention in Anspruch nehmen möchte, muss spätestens zum 1. Januar des Jahres, für das die Subvention beantragt wird, bei einer in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Bank ein Hypothekendarlehen für folgende Zwecke aufgenommen haben:

  • den Bau;
  • den Erwerb;
  • den Umbau;

von Wohneigentum, das sich in Luxemburg befindet.

Unter „Wohneigentum“ ist nur die Immobilie zu verstehen, über die der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder seine häusliche Gemeinschaft verfügt bzw. verfügen wird und die er tatsächlich und ständig bewohnt bzw. bewohnen wird.

Der Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie sein Ehepartner bzw. Partner dürfen am 1. Januar des Jahres der Antragstellung weder Eigentümer noch Miteigentümer oder Nutznießer einer Immobilie in Luxemburg oder im Ausland sein.

Fristen

Der Antrag auf die Subvention muss jedes Jahr vor dem 1. Juli beim Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (Centre de gestion et du personnel de l’État - CGPO) eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Einreichung und Bearbeitung des Antrags

Angehörige des öffentlichen Dienstes, die keinen Zugang zu MyRH haben, müssen ihren Antrag elektronisch über ihren privaten oder beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu einreichen.

Für diesen Vorgang benötigen Sie:

  • ein LuxTrust-Produkt;
  • einen luxemburgischen elektronischen Personalausweis (eID); oder
  • ein eIDAS-Mittel eines anderen europäischen Landes.

Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Zugang zu MyRH haben, können MyGuichet.lu für diesen Antrag nicht nutzen.

Die Subvention wird für die Laufzeit des bzw. der für dieselbe Immobilie aufgenommenen Darlehen gewährt, jedoch höchstens für 25 Jahre.

Im Hinblick auf die Gewährung einer Zinssubvention und die Anwendung des Tilgungsplans werden nur die Jahre berücksichtigt, für die eine Subvention beantragt und auf diesen Antrag hin gewährt wurde.

Der erste Antrag kann nach Ablauf des Jahres gestellt werden, in dem der Darlehensbetrag den Begünstigten ganz oder teilweise zur Verfügung gestellt wurde.

Wenn für dieselbe Immobilie mehrere Darlehen bestehen, gilt für alle Darlehen derselbe Tilgungsplan.

Im Falle des Baus oder Umbaus muss die Immobilie innerhalb von 2 Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des ersten Antrags folgt, bezogen bzw. erneut bezogen werden. Das Ministerium für den öffentlichen Dienst kann eine Befreiung bewilligen.

Im Falle des Verkaufs der Immobilie, für die die Zinssubvention gewährt wurde, und des Kaufs einer neuen Immobilie oder im Falle der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bleibt der Tilgungsplan weiterhin in Kraft. Im letzteren Fall kann jeder der ehemaligen Partner die Subvention für die im Tilgungsplan vorgesehene Restlaufzeit weiterhin in Anspruch nehmen, sofern alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Angehörige des öffentlichen Dienstes muss alle Auskünfte und Daten beibringen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Bedingungen zu überprüfen. Bei falschen oder ungenauen Angaben, einem Fehler seitens der Verwaltungsbehörde oder Nichteinhaltung der Frist für den Bezug der Immobilie innerhalb von 2 Jahren muss die Zinssubvention ggf. zurückgezahlt werden.

Höhe der Zinssubvention

Bei der Berechnung der Subvention wird Folgendes berücksichtigt:

  • die familiäre Situation; und
  • die Restschuld des bzw. der Wohnungsdarlehen zum 1. Januar des Jahres, für das die Subvention beantragt wird.

Die Darlehen werden bei der Berechnung der Subvention bis zu einer Höhe von 400.000 Euro pro Wohneinheit berücksichtigt.

Der Subventionsbetrag wird gemäß einem Tilgungsplan mit einer Laufzeit von 25 Jahren ermittelt.

Bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer häuslichen Gemeinschaft ohne unterhaltsberechtigte Kinder beträgt die Subvention 0,50 %, berechnet auf die Restschuld des Darlehens, multipliziert mit dem Zinssatz laut Tilgungsplan.

Sie wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 0,50 % erhöht.

Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist ein Kind:

  • für das der Antragsteller, sein Ehepartner oder sein Partner Kindergeld erhält; oder
  • das bis zum Alter von 27 Jahren über die Mitgliedschaft des Antragstellers oder seines Ehepartners bzw. Partners bei der Krankenversicherung mitversichert ist und mit dem Antragsteller in dem Wohneigentum wohnt und dort gemeldet ist.

Bei Begünstigten eines effektiven Zinssatzes unter dem Referenzzinssatz von 2 % wird der Zinssatz der Subvention um die Differenz zwischen diesem Referenzzinssatz und dem effektiven Zinssatz des oder der aufgenommenen Darlehen gemindert.

Es wird keine Subvention gewährt, wenn der errechnete Gesamtbetrag unter 25 Euro liegt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für den öffentlichen Dienst Abteilung Zinssubvention

Adresse:
10, avenue John F. Kennedy L-1885 Luxemburg Luxemburg
Postfach 1807

Abteilung Zinssubvention

Ministerium für den öffentlichen Dienst Abteilung Zinssubvention

Adresse:
10, avenue John F. Kennedy L-1885 Luxemburg Luxemburg
Postfach 1807

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