Mehrwertsteuererstattung oder direkte Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes
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Grundsätzlich gilt für Arbeiten an Immobilien der reguläre Mehrwertsteuersatz. Um die Schaffung von Wohnraum zu fördern, erhebt der Staat auf den Bau und die Renovierung von Wohneinheiten einen stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz, sofern es sich um einen Hauptwohnsitz handelt.
Sie können wie folgt in den Genuss dieses stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes kommen:
- durch direkte Anwendung: Die ermäßigungsfähigen Handwerksarbeiten werden nach Erhalt der Bewilligung der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) direkt mit dem stark ermäßigten Steuersatz abgerechnet; oder
- durch Erstattung der Differenz zwischen dem regulären und dem stark ermäßigten Steuersatz: In diesem Fall müssen Sie, nachdem Sie die ermäßigungsfähigen Arbeiten ausgeführt haben oder ausführen ließen, die Erstattung der Mehrwertsteuer bei der AED beantragen.
Der Gesamtbetrag der Steuerermäßigungen darf 50.000 Euro je neugebauter und/oder renovierter Wohneinheit nicht übersteigen.
Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer kann 5 Jahre lang ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht, geltend gemacht werden.
Betroffene Personen
Betroffene Eigentümer
Jede natürliche oder juristische Person, die:
- eine Wohneinheit als Hauptwohnsitz baut oder renoviert. Die Zuwendung kann erfolgen:
- direkt an den Eigentümer der neugebauten oder renovierten Wohneinheit (natürliche Person);
- indirekt an einen Dritten im Falle einer renovierten Wohneinheit.
Die gleichzeitige Nutzung einer Wohneinheit als Hauptwohnsitz und für andere Zwecke begründet einen Anspruch auf die Steuerermäßigung:
- vollständig, sofern die dem Hauptwohnsitz vorbehaltene Fläche über ¾ der Gesamtfläche hinausgeht;
- proportional zu dem Teil, der dem Hauptwohnsitz vorbehalten ist, wenn diese Fläche ¾ oder weniger der Gesamtfläche einnimmt.
Das Verfahren zur Mehrwertsteuererstattung ist vorgesehen:
- beim Kauf von Baustoffen, das heißt, wenn Sie als Eigentümer die Arbeiten selbst und ohne Mithilfe von Handwerkern ausführen;
- beim Verkauf von noch nicht ihrer Bestimmung übergebenen neuen Gebäuden sowie bei Kaufverträgen für noch zu errichtende Gebäude;
- bei ermäßigungsfähigen Arbeiten (siehe unten).
- Ermäßigungsfähige Arbeiten
- Nicht ermäßigungsfähige Arbeiten
Sie haben nur Anspruch auf die Steuerermäßigung für Bau-, Umwandlungs- oder Erweiterungsarbeiten an einer Wohneinheit bis zum fertigen geschlossenen Rohbau, einschließlich:
- Verkleidung von Böden, Decken und Wänden;
- Anschluss an die öffentliche Infrastruktur: Abwasser, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation, Fernwärme und Straßen- und Wegenetz.
Die Arbeiten in folgenden Bereichen bzw. an folgenden Elementen sind im fertigen geschlossenen Rohbau enthalten und können für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz infrage kommen:
- Erdaushub;
- tragende Teile, die für die Stabilität oder Beständigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind;
- Elemente, die den Abschluss, die Abdeckung und die Abdichtung gewährleisten, einschließlich Estriche;
- Fassaden;
- Gebäudeverputz;
- Treppen und Geländer;
- Decken und fest eingebaute Trennwände;
- Teile von Kanälen, Rohren, Leitungen und Schächten aller Art, die unter Putz, in Decken oder Böden verlaufen oder in die Einbettmasse eingelassen sind, sowie Teile im Erdboden, die dem Anschluss an die öffentliche Infrastruktur dienen;
- Klempnerei;
- Aufzüge und Lastenaufzüge in Mehr- und Einfamilienhäusern;
- Rahmen und Zargen für Türen, Fenster und Glaskonstruktionen;
- Sanitäreinrichtungen, mit Ausnahme von Möbeln und Spiegeln;
- Türen, Fenster, Glaskonstruktionen und Wintergärten;
- Heizungsanlagen, Anlagen für die kontrollierte Lüftung und thermische Sonnenkollektoren;
- Elektroinstallationen;
- Bauschlosserei;
- Verkleidungen aller Art für Wände, Böden und Decken;
- Innen- und Außenanstrich, einschließlich Tapeten.
Sie haben keinen Anspruch auf einen stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz für:
- die Möbelausstattung (einschließlich Einbauküchen), mit Ausnahme von Heizöfen;
- Innenschreinerei, mit Ausnahme von Treppen, Geländern, Türen und Fensterbänken;
- technische Sonderausstattungen (zum Beispiel Alarmanlagen, Smart-Home-Anlagen, Computerausstattung usw.);
- die Gestaltung der Außenanlagen, mit Ausnahme des direkten Zugangs zur Wohneinheit und zur Garage;
- die Kosten für Notare, Architekten und beratende Ingenieure;
- Klimaanlagen und Wellness-Ausstattungen;
- Innenjalousien und Vorhänge;
- Solarpaneele (Auf die Lieferung und Installation von Solarpaneelen für Privatwohneinheiten wird direkt der stark ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 3 % angewandt. Auf diese Dienstleistungen ist die Steuerermäßigung für Wohneinheiten nicht mehr anwendbar, sondern sie werden direkt vom Lieferanten, ohne vorherigen Antrag, zum stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt.);
- sonstige Arbeiten, die nicht ausdrücklich in der Liste der Arbeiten aufgeführt sind, für die die Steuerermäßigung gewährt werden kann.
Voraussetzungen
Ermäßigungsfähige Arbeiten
Damit der stark ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann, müssen die Arbeiten zum Bau oder zur Renovierung einer Wohneinheit ermäßigungsfähig sein.
Bei einem Neubau einer Wohneinheit umfassen die ermäßigungsfähigen Arbeiten:
- den Bau einer Wohneinheit in Ausführung eines Kaufvertrags für noch zu errichtende Gebäude und/oder eines Werk- bzw. Werklieferungsvertrags;
- Bauarbeiten, die ganz oder teilweise vom Eigentümer selbst oder mittels verschiedener Handwerksbetriebe ausgeführt werden;
- die Umgestaltung zu Wohnzwecken eines Gebäudes oder Teilgebäudes, das vorher anderen Zwecken gedient hat (zum Beispiel ein Bürogebäude, das in Wohnraum umgewandelt wird);
- die Erweiterung einer Wohneinheit durch den Anbau oder Ausbau von Wohnräumen;
- den Bau, den Umbau oder die Erweiterung von Garagen oder Stellplätzen für Autos:
- angrenzend oder getrennt;
- in der Nähe der Wohneinheit gelegen;
- sofern sie vom Eigentümer zusammen mit der Wohneinheit genutzt werden.
Bei der Renovierung einer Wohneinheit umfassen die ermäßigungsfähigen Arbeiten (zum Beispiel Ersetzen der Fenster, Erneuerung des Fußbodens, Innenanstrich usw.) Folgendes:
- wesentliche Verbesserungsarbeiten:
- die beim Erwerb einer Wohneinheit getätigt werden;
- die binnen 5 Jahren ab dem Erwerb beendet sind;
- wesentliche Verbesserungsarbeiten an einer Wohneinheit:
- deren Bau mindestens 10 Jahre vor dem Beginn der Arbeiten liegt;
- die binnen einer Frist von 2 Jahren ab ihrer Aufnahme getätigt werden. Mehrere Renovierungszeiträume können mit oder ohne Unterbrechungen aufeinanderfolgen.
MyGuichet.lu-Konto
Um die Privatpersonen vorbehaltenen Online-Vorgänge erledigen zu können, müssen Sie über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.
Wie richte ich einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Ein Tutorial hilft Ihnen bei der Erstellung eines privaten Bereichs auf MyGuichet.lu, falls Sie noch keinen haben.
Um die Dienstleistern vorbehaltenen Online-Vorgänge erledigen zu können, müssen Sie über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Fristen
Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer kann 5 Jahre lang ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht, geltend gemacht werden.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Erstattungsantrags durch Privatpersonen
Wenn Sie als Privatperson die direkte Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht in Anspruch genommen haben, können Sie die Mehrwertsteuererstattung beantragen, sofern:
- Ihr Antrag:
- einen Gesamtbetrag von mehr als 3.000 Euro ohne Mehrwertsteuer betrifft;
- einen Mindestzeitraum von 6 Monaten abdeckt;
- jede Rechnung einen Betrag von 1.250 Euro ohne Mehrwertsteuer übersteigt;
- die vorgesehene Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer noch nicht abgelaufen ist.
Als Privatperson müssen Sie Ihren Antrag folgendermaßen an die AED richten:
- online über Ihren privaten Bereich auf MyGuichet.lu nach der Authentisierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID); oder
- per Post anhand des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars zur Beantragung der Mehrwertsteuererstattung (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Die Erstattung von Rechnungen betreffend den Erwerb und die Lieferung von Waren oder die Leistungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb Luxemburgs ist nur möglich, wenn die im Ausland niedergelassene Gesellschaft über eine luxemburgische Mehrwertsteuernummer verfügt und die Rechnungen mit dem regulären luxemburgischen Mehrwertsteuersatz ausstellt.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- das Formular mit Aufstellung der Rechnungen zusammen mit:
- den Originalrechnungen, in denen der Ort der neugebauten oder renovierten Wohneinheit aufgeführt ist;
- den Zahlungsbelegen;
- die Einfuhrdokumente als Nachweis der Zahlung der Steuer, falls diese ausgestellt wurden;
- eine Kopie der notariellen Urkunde, wenn es sich um Bauten handelt:
- die neu errichtet werden;
- die nicht Gegenstand einer Nutzung jedweder Art waren;
- eine schriftliche Erklärung, dass die betreffende Wohneinheit als Hauptwohnsitz genutzt wird bzw. werden wird, entweder:
- direkt durch Sie selbst;
- oder indirekt durch einen Dritten;
- eine schriftliche Verpflichtung dahingehend, dass:
- der Behörde binnen eines Monats jedwede Änderung der Nutzung der betreffenden Wohneinheit gemeldet wird;
- der Behörde jeder zu Unrecht gezahlte Betrag zurückgezahlt wird.
Die Behörde kann die Übermittlung zusätzlicher Belege verlangen.
Direkte Anwendung des stark ermäßigten Steuersatzes seitens des Dienstleisters
Zu befolgendes Verfahren
Grundsätzlich wendet das Handwerksunternehmen (Bauunternehmer, Elektriker, Heizungsbauer usw.), das die Arbeiten ausführt, direkt den stark ermäßigten Satz innerhalb der festgelegten Grenzen und unter den festgelegten Bedingungen auf die Bau- oder Renovierungsarbeiten an.
In diesem Fall müssen Sie als Dienstleister vor Beginn der Arbeiten bei der AED einen Bewilligungsantrag stellen, um den stark ermäßigten Steuersatz direkt auf eine in Ihrem Antrag beschriebene spezifische Arbeit anwenden zu können. Der Bewilligungsantrag muss:
- von Ihnen (dem Lieferanten) unterzeichnet werden;
- von Ihrem Kunden gegengezeichnet werden;
- zusammen mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:
- Informationen zu Ihrem Unternehmen;
- Angaben zur betreffenden Immobilie und zum Eigentümer, die durch diesen zu ergänzen sind (insbesondere, wenn der Eigentümer die Immobilie an einen Dritten vermieten möchte);
- einer zusammenfassenden Beschreibung der Art der auszuführenden Arbeiten unter Nennung der ungefähren Kosten.
Sie können Ihren Antrag anhand eines an die AED zu sendenden Formulars oder eines Online-Vorgangs über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) stellen.
Ohne diese Bewilligung muss Ihr Unternehmen zum allgemein geltenden Satz abrechnen, und der Eigentümer kann auf das Erstattungsverfahren zurückgreifen, um gegebenenfalls die Differenz zwischen dem regulären Steuersatz und dem stark ermäßigten Steuersatz zurückzuerhalten.
In der Praxis können Sie den Antrag auf Anwendung des stark ermäßigten Satzes mit Ihrem Kostenvoranschlag an Ihren Kunden schicken, damit dieser ihn genehmigt, ausfüllt und unterzeichnet.
Vor dem 15. Tag jedes Kalenderquartals müssen Sie dem Steueramt 12 die Aufstellung der Rechnungen, die im Rahmen der erhaltenen Bewilligung zum stark ermäßigten Steuersatz ausgestellt wurden, übermitteln. Die Aufstellung enthält Details zu den während des vorangehenden Quartals ausgestellten Rechnungen.
Antragstellung über MyGuichet.lu
Als Lieferant haben Sie die Möglichkeit, die direkte Anwendung des stark ermäßigten Steuersatzes über einen Online-Vorgang zu beantragen, der in Ihrem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügbar ist (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) erforderlich ist.
Der Kunde muss vorher seine Zustimmung erteilen, indem er ein entsprechendes Dokument (Mandat) unterschreibt. Dieses Dokument enthält Angaben zum Eigentümer und zur Wohneinheit sowie Erklärungen und Verpflichtungen. Es handelt sich um ein Pflichtdokument, das dem Online-Antrag beigefügt werden muss.
Anhand dieses Vorgangs (siehe „Online-Dienste und Formulare“) können Sie ebenfalls:
- einen Antrag auf Änderung/Abschluss/Aufhebung einer Bewilligung stellen;
- die Aufstellung der Rechnungen, bei denen der 3%-Steuersatz angewandt wurde, einreichen.
Für die Einreichung der Aufstellung der Rechnungen, bei denen der 3%-Steuersatz angewandt wurde, können Sie die Excel-Datei benutzen, die unter „Online-Dienste und Formulare“ zur Verfügung gestellt wurde. Befolgen Sie die Anleitung für das Ausfüllen und Umwandeln der Daten in eine XML-Datei. Die erstellte Datei im XML-Format können Sie dann in Ihrem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu unter der Rubrik „Vorgangskatalog“ per Drag-and-drop in das Feld „Neuer Vorgang durch Einreichung eines Dokuments“ schieben.
Höhe der Steuerermäßigung
Der Gesamtbetrag der Steuerermäßigungen darf 50.000 Euro je neugebauter und/oder renovierter Wohneinheit nicht übersteigen.
Um den für eine Wohneinheit zur Verfügung stehenden Restbetrag der Steuerermäßigung in Erfahrung zu bringen, können Sie online in Ihrem privaten Bereich einen entsprechenden Antrag stellen (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“).
Rechtsbehelfe
Sie können gegen eine etwaige Ablehnung eine Beschwerde beim zuständigen Steueramt der AED einreichen:
- schriftlich;
- binnen 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses.
Anschließend können Sie einen Rechtsbehelf gegen eine etwaige zweite ablehnende Entscheidung des Direktors der AED einlegen:
- vor dem Bezirksgericht von und in Luxemburg;
- innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt dieser Entscheidung;
- durch Einschaltung eines Rechtsanwalts (avocat à la Cour).
Verpflichtung
Um den gesamten Mehrwertsteuervorteil in Anspruch nehmen zu können, muss die Wohneinheit 2 Jahre lang als Hauptwohnsitz dienen.
Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die ermäßigungsfähigen Arbeiten beendet wurden.
Sanktion: Rückzahlung der Mehrwertsteuer an die Behörde
Die Steuerermäßigung fällt weg, wenn die Wohneinheit:
- binnen 2 Jahren zu anderen Zwecken als als Hauptwohnsitz verwendet wird; oder
- während dieser Frist oder vor einem etwaigen Wiederverkauf überhaupt nicht genutzt wurde.
Der Steuervorteil muss vollständig und samt der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Bewilligung zurückgezahlt werden, was einer normalen Inrechnungstellung der Arbeiten zum normalen Mehrwertsteuersatz gleichkommt.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Steueramt 12
- Adresse:
-
308, route d’Esch
L-1471
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31, L-2010 Luxembourg
- E-Mail:
- lux.imp12@en.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:30 Uhr
- Freitag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
Steueramt 12
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Steueramt 12
- Adresse:
-
308, route d’Esch
L-1471
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31, L-2010 Luxembourg
- E-Mail:
- lux.imp12@en.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:30 Uhr
- Freitag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
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