Rückkehr an Ihre Arbeitsstelle nach längerer Krankheit oder einem Unfall
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Sind Sie betroffen?
Sie sind anspruchsberechtigt, wenn:
- Sie nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis stehen;
- Ihre Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit, ein körperliches Gebrechen oder berufsbedingten Verschleiß zurückzuführen ist; und
- der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) Sie nicht als erwerbsunfähig einstuft.
Gut zu wissen: Grenzgänger genießen dieselben Rechte wie Personen mit Wohnsitz in Luxemburg.
Wiederaufnahme der Berufstätigkeit
Die Wiedereingliederung wird von einer Gemischten Kommission genehmigt, die sich u. a. zusammensetzt aus:
- Vertretern der Versicherten;
- Vertreten der Arbeitgeber;
- Mitarbeitern der Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Service des salariés à capacité de travail réduite) der Arbeitsagentur (ADEM); und
- Vertretern der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé).
Sofern Ihr Gesundheitszustand es zulässt, dass Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren, können Sie unter den üblichen Bedingungen Ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Wenn der Arbeitsmediziner der Ansicht ist, dass Sie in der Lage sind, Ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, kann die Gemischte Kommission die berufliche Wiedereingliederung verweigern. Diese Entscheidung beendet Ihren Anspruch auf Krankengeld bzw. auf eine Vollrente der Unfallversicherung mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum Arbeitsmediziner.
Erstmalige Bewertung
Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit prüft der Medizinische Ausschuss des CMSS Ihre Situation, um festzustellen, ob Sie Ihre ursprüngliche Tätigkeit wieder aufnehmen können.
Bestätigt dieser, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, befasst der CMSS die Gemischte Kommission sowie den Arbeitsmediziner mit der Angelegenheit und informiert Ihren Arbeitgeber.
Wiedereingliederungsverfahren
Der Arbeitsmediziner bestellt Sie zu einer ärztlichen Untersuchung ein.
Es bestehen 3 Möglichkeiten:
- interne Wiedereingliederung: Sollten Sie für Ihre derzeitige Stelle als untauglich eingestuft werden, kann die Gemischte Kommission beschließen, Sie innerhalb des Unternehmens auf eine Stelle zu versetzen, die Ihren Fähigkeiten entspricht.
- Verweigerung der Wiedereingliederung: Stellt der Arzt fest, dass Sie für Ihre Stelle arbeitsfähig („tauglich“) sind, kann die Gemischte Kommission die Wiedereingliederung ablehnen. Mit diesem Beschluss erlischt Ihr Anspruch auf Krankengeld bzw. eine Unfallrente.
- Nichterscheinen bei der Untersuchung: Sollten Sie ohne triftigen Grund nicht zur ärztlichen Untersuchung erscheinen, kann die Gemischte Kommission die Wiedereingliederung verweigern.
Schrittweise Wiederaufnahme der Tätigkeit
Wenn Sie nicht sofort wieder in Vollzeit arbeiten können, können Sie eine schrittweise Wiederaufnahme der Berufstätigkeit aus therapeutischen Gründen beantragen. Der Antrag erfolgt mittels eines Standardformulars, in dem Ihr behandelnder Arzt bescheinigt, dass eine schrittweise Wiederaufnahme der Verbesserung Ihres Gesundheitszustands förderlich ist.
Dafür müssen Sie:
- in den 3 Monaten vor Ihrem Antrag mindestens einen Monat lang arbeitsunfähig gewesen sein;
- zum Zeitpunkt der Antragstellung krankgeschrieben sein.
Der Antrag muss von Ihnen und Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllt und unterschrieben und anschließend dem Arbeitgeber vorgelegt werden, der seine Zustimmung erteilen muss. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit kann erst nach der Zustimmung der Gesundheitskasse (CNS) erfolgen, die auf einem begründeten Gutachten des CMSS beruht.
Während dieser Zeit beziehen Sie weiterhin Krankengeld. Ein Attest über eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit ist weiterhin erforderlich, wenn die CNS die Kosten übernimmt.
Anpassung oder Wiedereingliederung?
Wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit aufgrund von Krankheit, körperlichen Gebrechen oder berufsbedingtem Verschleiß nicht mehr ausüben können, ohne dass Sie unter das Erwerbsunfähigkeitssystem fallen, kann eine berufliche Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden.
Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit beurteilt der Medizinische Ausschuss des CMSS Ihre Situation und befasst, sofern die Arbeitsunfähigkeit für Ihre letzte Stelle festgestellt wird, mit Ihrer Zustimmung die Gemischte Kommission sowie den zuständigen Arbeitsmediziner mit der Angelegenheit und informiert Ihren Arbeitgeber.
Der Arbeitsmediziner bestellt Sie ein und prüft Ihre Situation.
Er gibt seine Einschätzung insbesondere zu folgenden Punkten ab:
- Ihren verbleibenden Fähigkeiten;
- einer etwaigen Reduzierung der Arbeitszeit;
- einer Anpassung Ihres Arbeitsplatzes;
- dem vorübergehenden oder endgültigen Charakter Ihrer Arbeitsunfähigkeit; und
- der Notwendigkeit einer eventuellen erneuten ärztlichen Untersuchung.
Die Wiedereingliederung kann auf 2 Arten erfolgen:
- intern, das heißt innerhalb Ihres Unternehmens, in einer anderen geeigneten Position oder im Rahmen einer anderen Arbeitszeitregelung, die Ihren verbleibenden Fähigkeiten entspricht;
- extern, wenn eine interne Wiedereingliederung nicht möglich ist, vom Arbeitgeber in den genannten Fällen abgelehnt wird oder wenn Sie nicht im Unternehmen weiterbeschäftigt werden können. In diesen Fällen kann eine externe Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeordnet werden.
Anpassung des Arbeitsplatzes
Ihr Arbeitgeber muss dem Arbeitsmediziner einen Antrag übermitteln, in dem die Arbeitsaufgaben und die erforderlichen Anpassungen aufgeführt sind. Der Arbeitsmediziner erstellt anschließend eine ärztliche Eignungsbescheinigung, die bestätigt, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Kündigungsschutz
Sobald die Gemischte Kommission mit der Angelegenheit befasst wurde, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Wiedereingliederung.
Im Falle einer Kündigung während dieses Zeitraums haben Sie 15 Tage Zeit, um beim Arbeitsgericht Ihre Wiedereinstellung zu beantragen.
Ausgleichsentschädigung
Kontaktstellen
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Arbeitsagentur (ADEM)
- Adresse:
- Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 247 88 888
Contact Center für Arbeitsuchende
- Telefon:
-
(+352) 247 88 000
Contact Center für Arbeitgeber
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
-
Arbeitsagentur (ADEM)
Berufsberatung (ADEM-OP) im Maison de l’orientation, Diekirch
- Adresse:
-
7, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Luxemburg
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 65 430
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- 8:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 17:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 17:00 Uhr
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Arbeitsagentur (ADEM)
Berufsberatung (ADEM-OP) im Maison de l’orientation, Luxemburg
- Adresse:
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29, rue Aldringen
L-1118
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 19 / L-2010 Luxemburg
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Arbeitsagentur (ADEM)
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- (+352) 247 88 888
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Arbeitsagentur (ADEM)
Fragen zum Skills-Plang
- Adresse:
- Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 247 88 000
Contact Center für Arbeitgeber
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- info.sal@adem.etat.lu
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Arbeitsagentur (ADEM)
Regionalbüro Diekirch
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2, rue de Clairefontaine
L-9220
Diekirch
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Postfach 7 / L-9201 Diekirch
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Regionalbüro Differdange
- Adresse:
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L-4549
Differdange
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Postfach 5 / L-4501 Differdange
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Arbeitsagentur (ADEM)
Regionalbüro Esch-sur-Alzette
- Adresse:
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1, Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
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Arbeitsagentur (ADEM)
Regionalbüro Luxemburg
- Adresse:
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13A, rue de Bitbourg
L-1273
Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
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Arbeitsagentur (ADEM)
Regionalbüro Wasserbillig
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44, Esplanade de la Moselle
L-6637
Wasserbillig
Luxemburg
Postfach 38 / L-6601 Wasserbillig
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Regionalbüro Wiltz
- Adresse:
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L-9577
Wiltz
Luxemburg
Postfach 57 / L-9501 Wiltz
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- 8:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 17:00 Uhr
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Arbeitsagentur (ADEM)
Sitz in Luxemburg-Hamm
- Adresse:
-
19, rue de Bitbourg
L-1273
Luxembourg-Hamm
Luxemburg
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
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Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Kontrollärztlicher Dienst der Sozialversicherung (CMSS)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1342, L-1013 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 67 500
- E-Mail:
- cmss@cmss.etat.lu
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