Sie möchten ein Kind adoptieren?
Zum letzten Mal aktualisiert am
In welcher Situation befinden Sie sich?
Sie haben Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg und möchten:
- ein Kind aufnehmen, das Sie noch nicht kennen, insbesondere im Rahmen einer internationalen Adoption; oder
- den Status eines Kindes, das bereits bei Ihnen lebt (beispielsweise das Kind Ihres Ehepartners oder ein Kind, für das Sie sorgen), durch eine Volladoption oder eine einfache Adoption regeln.
Was ist der Unterschied zwischen einer Volladoption und einer einfachen Adoption?
Durch die Volladoption erhält das Kind ein neues Abstammungsverhältnis, das das ursprüngliche Abstammungsverhältnis vollständig ersetzt. Es wird rechtlich gesehen zum Kind des Adoptierenden, als wäre es sein leibliches Kind.
Die einfache Adoption schafft ein neues Abstammungsverhältnis, wobei die ursprüngliche Abstammung sowie bestimmte Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie bestehen bleiben.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um ein Kind zu adoptieren?
Die Adoption kann beantragt werden von:
- 2 Ehepartnern, die nicht getrennt leben; oder
- einer einzelnen Person, die die nach luxemburgischem Recht geltenden Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Geschäftsfähigkeit erfüllt.
In der Regel muss der Adoptierende deutlich älter sein als der Adoptierte, und zum Zeitpunkt des Antrags muss das Kind mindestens 3 Monate alt sein und darf ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben. Besondere Regelungen gelten, wenn das Kind bereits vor Erreichen dieses Alters aufgenommen wurde oder wenn es bereits Gegenstand einer einfachen Adoption ist.
Welche Einwilligungen benötigen Sie?
Je nach Situation können mehrere Einwilligungen erforderlich sein:
- die des Ehepartners des Adoptierenden, falls vorhanden;
- die der leiblichen Eltern oder des Familienrats, wenn das Kind minderjährig ist;
- die des Ehepartners des Adoptierten, falls dieser verheiratet ist;
- die des Adoptierten selbst, sofern er das gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.
Der Richter prüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient.
Welche Schritte sind zu erledigen?
- Wenn das Kind noch nicht in Ihrem Haushalt lebt
- Wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt lebt
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg haben und ein Kind adoptieren möchten, das Sie noch nicht kennen, müssen Sie sich zunächst an die für Adoptionen zuständige Behörde wenden.
Diese kümmert sich um:
- die Vorabinformation; und
- die Begleitung der Adoptionsbewerber während des Verfahrens.
Sie werden zu Informations- und Aufklärungsveranstaltungen zum Thema Adoption eingeladen, die Ihnen Folgendes näherbringen sollen:
- den rechtlichen Rahmen der Adoption;
- die familiären und psychologischen Auswirkungen; und
- den Ablauf des Verfahrens.
Wenn das Kind bereits dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt (beispielsweise das Kind Ihres Ehepartners oder ein Kind, für das Sie sorgen), müssen Sie über einen Anwalt am Gerichtshof beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf einfache oder Volladoption stellen. Der Antrag muss von folgenden Personen unterzeichnet werden:
- dem oder den Adoptierenden;
- dem Adoptierten, sofern er das erforderliche Alter erreicht hat;
- jeder Person, deren Einwilligung erforderlich ist.
Wie läuft die Prüfungsphase Ihres Adoptionsvorhabens ab?
Nach der Vorbereitungsphase wird Ihr Adoptionsvorhaben von einer zuständigen Stelle geprüft, die insbesondere Folgendes bewertet:
- Ihre Eignung, ein Kind aufzunehmen; und
- die Kohärenz und Stabilität Ihres Adoptionsvorhabens.
Fällt die Beurteilung positiv aus und wird Ihnen unter Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkommen ein Kind vorgeschlagen, muss anschließend über einen Anwalt am Gerichtshof beim Bezirksgericht ein Adoptionsantrag gestellt werden.
Das Verfahren vor Gericht
Die Akte wird an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die ihre Schlussfolgerungen vorlegt; anschließend wird sie vom Gericht in nichtöffentlicher Sitzung geprüft, bevor ein Urteil erlassen wird.
Sobald die Adoption verkündet wurde, wird das Urteil in die Personenstandsregister des Geburtsorts des Adoptierten oder, falls dies nicht möglich ist, in diejenigen der Stadt Luxemburg eingetragen und am Rande der betreffenden Personenstandsurkunden vermerkt.
Welche Wirkungen hat die Adoption?
Eine Adoption hat erhebliche Auswirkungen auf die Abstammung, den Namen, die Erbrechte und die elterliche Sorge, je nachdem, ob es sich um eine Volladoption oder eine einfache Adoption handelt:
- Bei einer Volladoption wird das Kind rechtlich einem aus der Ehe der Adoptierenden geborenen Kind gleichgestellt.
- Bei einer einfachen Adoption wird es Mitglied seiner neuen Familie, behält jedoch bestimmte Rechte und Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie.
Nach der Verkündung der Adoption zu erledigende Schritte
Nach der Verkündung der Adoption und der Eintragung des Urteils müssen Sie die üblichen behördlichen Formalitäten erledigen:
- die Adoption bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden;
- Ihre Daten bei den Sozialversicherungsträgern und den Kassen für Familienleistungen aktualisieren;
- sich gegebenenfalls an die zuständigen Stellen wenden, um sich über die Formalitäten bezüglich der mit der Adoption verbundenen Beihilfen und des Adoptionsurlaubs zu informieren, insbesondere für Anträge auf:
- Adoptionsurlaub;
- Elternurlaub im Zusammenhang mit der Adoption.
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.