Einen Fernabsatzvertrag für Finanzdienstleistungen schließen

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Unter dem Begriff Finanzdienstleistungen im Fernabsatz versteht man alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Banken, Krediten, Anlagen und Zahlungen, für deren Erbringung der Vertrag zum Beispiel telefonisch, online, per E-Mail oder Fax geschlossen wurde.

Hiervon ausgeschlossen sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen sowie mit der Altersvorsorge von Einzelpersonen in Form von Versicherungsverträgen. Die Vorschriften bezüglich des Fernabsatzes von Versicherungsverträgen mit Verbrauchern sind in dem geänderten Gesetz vom 27. Juli 1997 über den Versicherungsvertrag festgelegt.

Für all diese Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen gelten die gleichen Bestimmungen.

Diese Leistungen unterliegen zudem anderen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Art der angebotenen Dienstleistung, so zum Beispiel, wenn es sich bei der Finanzdienstleistung um einen Verbraucherkredit handelt.

Vorgehensweise und Details

Definition des Fernabsatzvertrags

Ein Fernabsatzvertrag ist:

  • ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über eine Dienstleistung;
  • der im Rahmen eines vom Gewerbetreibenden organisierten Fernabsatzsystems geschlossen wird;
  • bei dem sich Gewerbetreibender und Verbraucher während der 3 Phasen des Vertragsabschlusses nicht gleichzeitig am gleichen Ort befinden, das heißt:
    • weder beim Angebot;
    • noch bei den Verhandlungen;
    • noch beim Abschluss des Vertrags;
  • bei dem nur Fernkommunikationstechniken verwendet werden.

Beispiele für Fernkommunikationstechniken:

  • Internet;
  • Brief;
  • Fax;
  • Telefon;
  • E-Mail;
  • SMS.

Beispiele für Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen:

  • Online-Eröffnung eines Bankkontos;
  • Online-Anlage in Anteile eines Investmentfonds;
  • Erwerb einer Kreditkarte;
  • Abschluss eines Kreditvertrags per E-Mail.

Als Fernabsatzverträge gelten auch Verträge, bei denen ein Verbraucher bei einer Bank allgemeine Informationen über Waren und Dienstleistungen, wie etwa über den Kauf von Schuldverschreibungen, einholt und anschließend nach Hause fährt, um zum Beispiel telefonisch zu verhandeln und den Fernabsatzvertrag zu schließen.

In den folgenden Fällen handelt es sich jedoch nicht um Fernabsatzverträge:

  • wenn der Verbraucher in der Bank über einen Kredit verhandelt und anschließend nach Hause fährt, um den Vertrag von dort aus telefonisch abzuschließen, wobei ihm die Bank anschließend den Kreditvertrag zur Unterzeichnung zusendet;
  • wenn der Kredit per E-Mail vorbereitet, schließlich aber in den Geschäftsräumen der Bank geschlossen wird.

Vorherige Genehmigung des Verbrauchers

Der Gewerbetreibende muss die Genehmigung des Verbrauchers einholen, bevor er ihn auf einem der folgenden Wege kontaktiert:

  • per E-Mail;
  • per automatisches Anrufsystem (ohne menschlichen Gesprächspartner);
  • per Fax;
  • telefonisch.

Der Gewerbetreibende muss nachweisen, dass der Verbraucher zugestimmt hat, auf einem der oben genannten Wege kontaktiert zu werden.

Was sonstige Mittel der Fernkommunikation angeht (zum Beispiel auf dem Postweg), darf der Gewerbetreibende sich nur an den Verbraucher wenden, wenn dieser sich dem nicht ausdrücklich widersetzt hat.

Beispiel: Der Versand von Drucksachen mit der normalen Post ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers nicht erlaubt.

Recht auf Information und einen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger „Papier“

Vor Abschluss eines Vertrages muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher zwingend bestimmte Informationen (Pdf, 317 KB) zur Verfügung stellen.

Bis zum Ende des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher vom Gewerbetreibenden jederzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger „Papier“ verlangen.

Der Verbraucher ist in der Regel auch berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu nutzen.

Beispiel: Bei einem telefonisch abgeschlossenen Vertrag kann der Verbraucher dem Gewerbetreibenden auch ein Fax oder eine E-Mail zusenden.

Widerruf

Der Verbraucher hat nach Abschluss des Vertrags das Recht, binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen kostenlos vom Vertrag zurückzutreten, und zwar ab:

  • dem Tag des Vertragsabschlusses (wenn es sich um die Erbringung von Dienstleistungen, wie etwa die Eröffnung eines Bankkontos handelt); oder
  • dem Tag des Erhalts der Ware (wenn es sich um eine Warenlieferung handelt).

Ist der letzte Tag dieser Frist kein Werktag, wird die Frist bis zum ersten darauffolgenden Werktag verlängert. Als Werktag gilt jeder Wochentag außer Sonntag und den gesetzlichen Feiertagen.

Der Widerruf bewirkt, dass der Fernabsatzvertrag automatisch aufgelöst ist. Der Vertrag hat demnach nie existiert.

Der Verbraucher kann auf sein Widerrufsrecht nicht verzichten, selbst wenn er einen Vertrag oder Geschäftsbedingungen mit einer solchen Klausel unterzeichnet hat. Eine solche Klausel gilt als null und nichtig.

Wie tritt man vom Vertrag zurück?

Der Verbraucher muss den Gewerbetreibenden innerhalb von 14 Tagen schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger darüber informieren, dass er vom Fernabsatzvertrag zurücktritt. Es genügt, die Mitteilung über den Widerruf vor Ablauf dieser Frist zu schicken.

Darüber hinaus kann der Gewerbetreibende dem Verbraucher die Möglichkeit geben, das Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung online auf der Website des Gewerbetreibenden auszufüllen und zu übermitteln. In diesem Fall muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher unverzüglich eine Empfangsbestätigung über den Erhalt des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier) zusenden.

In Bezug auf die Einzelheiten muss sich der Verbraucher genau an die Anweisungen halten, die ihm der Gewerbetreibende vor Abschluss des Vertrags übermittelt hat.

Wichtig: Erhält der Verbraucher die Informationen nicht vor Abschluss des Vertrags und die konkreten Einzelheiten des Vertrags nicht vor Lieferung der Ware oder Abschluss des Finanzdienstleistungsvertrags, beginnt die Frist von 14 Tagen erst mit dem Tag des Erhalts dieser Informationen oder konkreten Einzelheiten des Vertrags.

Ausnahmen

Ausnahme bei nicht in Form von Versicherungsverträgen abgeschlossener Altersvorsorge von Einzelpersonen

Hat der Verbraucher einen Vertrag über eine Zusatzrentenversicherung (im Fernabsatz) geschlossen, hat er ein Widerrufsrecht von 30 Kalendertagen. Die Frist beginnt – wie bei den anderen Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen auch – mit Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Finanzdienstleistungen (oder ab Lieferung der Ware) bzw. ab dem Tag, an dem der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen und die konkreten Einzelheiten des Vertrags zur Verfügung stellt.

Ausnahme bei Verbraucherkrediten

Hat der Verbraucher einen Verbraucherkreditvertrag (im Fernabsatz) geschlossen, gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich des Widerrufsrechts.

Ausnahme bei Krediten für die Finanzierung einer im Fernabsatz bestellten Ware oder Dienstleistung

Wurde die Ware oder Dienstleistung über einen Kredit finanziert, den der Gewerbetreibende dem Verbraucher gewährt hat, muss der Verbraucher nicht ausdrücklich vom Kreditvertrag zurücktreten. Der Kreditvertrag wird automatisch beendet, wenn der Verbraucher vom Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zurücktritt. Dieser Kreditvertrag ist ebenfalls beendet, wenn er von einem Dritten gewährt wurde, jedoch gemäß einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden.

Miteinander verknüpfte Verträge

Hat der Verbraucher einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen geschlossen und außerdem einen anderen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, der mit dem Hauptvertrag verknüpft ist, ist der andere Vertrag automatisch beendet, wenn der Verbraucher vom Hauptvertrag zurücktritt.

Beispiel: Eröffnung eines Bankkontos und Erwerb einer Kreditkarte. Wird das Konto geschlossen, kann auch die Karte nicht mehr in Anspruch benutzt werden.

Nachweis des Widerrufs

Der Verbraucher muss nachweisen können, dass er innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen vom Vertrag zurückgetreten ist. Es wird empfohlen, die Mitteilung über den Rücktritt per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken und eine Kopie des Schreibens aufzubewahren.

Falls der Widerruf nicht möglich ist

Es gibt Fälle, in denen der Verbraucher kein Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten:

Finanzdienstleistungen, deren Preis von den Schwankungen des Finanzmarkts abhängig ist, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, wie zum Beispiel Dienstleistungen betreffend im Zusammenhang mit:

  • Devisen. Beispiel: Tausch von EUR in USD;
  • Geldmarktinstrumenten. Beispiel: Schatzanweisungen oder Einlagenzertifikate;
  • handelbaren Wertpapieren. Beispiel: Gesellschaftsaktien; Schuldverschreibungen;
  • Anteilen an Investmentfonds;
  • Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung;
  • Zinstermingeschäften (FRA);
  • Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis (equity swaps);
  • Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle vorgenannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen.
  • Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Vertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeführt wird, verliert er sein Widerspruchsrecht;
  • Kredit zur Finanzierung einer Immobile oder eines Grundstücks;
  • Hypothekendarlehen;
  • Erklärungen von Verbrauchern vor einem Amtsträger, unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher alle ihm zustehenden Informationen und Bedingungen erhalten hat, und der Amtsträger den Erhalt bestätigt hat.

Zahlung

Der Gewerbetreibende kann lediglich die Zahlung der Dienstleistungen verlangen, die er tatsächlich für den Verbraucher erbracht hat. Der zu zahlende Betrag muss dem bereits erbrachten Teil der Dienstleistung im Verhältnis zum Gesamtwert der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entsprechen.

Der Gewerbetreibende kann die bestellte Ware oder Dienstleistung erst liefern bzw. erbringen, wenn der Verbraucher seine Zustimmung gegeben hat.

Der Gewerbetreibende kann vom Verbraucher keine Vertragsstrafe verlangen:

  • wenn er ihn vor Abschluss des Vertrags nicht über die Beträge informiert hat, die er beim Rücktritt vom Vertrag zahlen muss; oder
  • wenn er die Ware oder Dienstleistung geliefert bzw. erbracht hat, ohne den Ablauf der Widerrufsfrist abzuwarten (außer er veranlasste dies auf ausdrückliches Ersuchen des Verbrauchers: In diesem Fall kann der Gewerbetreibende die Zahlung verlangen).

Der Verbraucher muss dem Gewerbetreibenden jeden von ihm erhaltenen Geldbetrag erstatten. Er muss das Geld und/oder die Ware innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er die Mitteilung über den Widerruf geschickt hat, erstatten bzw. zurückgeben. Erfolgt die Erstattung an den Verbraucher nicht innerhalb dieses Zeitraums, werden ab dem Tag nach der 30-tägigen Frist Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz fällig.

Erstattung an den Verbraucher?

Im Falle eines Widerrufs muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher alle vom Verbraucher gezahlten Beträge zurückerstatten, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten. Die einzigen Kosten, die zu Lasten des Verbrauchers gehen können, sind die direkten Kosten der Rücksendung der Ware und sogar der Betrag, der der Dienstleistung entspricht, die der Gewerbetreibende bereits erbracht hat.

Dies muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem der Widerruf eingegangen ist. Erfolgt die Erstattung an den Verbraucher nicht innerhalb dieses Zeitraums, werden ab dem Tag nach der 30-tägigen Frist Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz fällig.

Erbringung von nicht bestellten Finanzdienstleistungen

Werden vom Gewerbetreibenden Finanzdienstleistungen erbracht, die vom Verbraucher nicht bestellt wurden, ist der Verbraucher nicht zur Zahlung dieser Dienstleistungen verpflichtet. Der Gewerbetreibende kann keinerlei Gegenleistung seitens des Verbrauchers verlangen, andernfalls muss er ein Bußgeld zahlen oder es werden verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen ihn verhängt.

Reagiert der Verbraucher nicht auf die Erbringung, bedeutet dies nicht, dass er mit der Erbringung der Dienstleistung einverstanden ist. Klauseln der Art „In Ermangelung einer gegenteiligen Mitteilung ihrerseits gehen wir davon aus, dass Sie mit unserem Angebot einverstanden sind“ sind ungültig.

Es obliegt dem Gewerbetreibenden, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Verbraucher die Erbringung einer Dienstleistung in Auftrag gegeben hat.

Diese Bestimmungen dürfen nicht mit dem Fall verwechselt werden, in dem ein Vertrag Gegenstand einer stillschweigenden Verlängerung ist, wenn der Verbraucher diesen nicht von sich aus beendet. In diesem Fall läuft der Vertrag weiter und der Verbraucher muss Zahlungen an den Gewerbetreibenden leisten.

Der Gewerbetreibende kann weder eine Gegenleistung seitens des Verbrauchers noch die Rücksendung der Ware oder deren Aufbewahrung verlangen, andernfalls muss er ein Bußgeld zahlen.

An wen kann man sich bei Problemen wenden? Was sind die Konsequenzen?

Bei individuellen Problemen in Bezug auf einen Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung kann der Verbraucher beim Richter die Nichtigerklärung oder Auflösung des Vertrags beantragen (oder in bestimmten Fällen Schadenersatz verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er einen Schaden erlitten hat).

Der Verbraucher kann sich an verschiedene Stellen wenden:

  • den Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs nouvelle asbl - ULC): Er informiert und verteidigt die Interessen der Verbraucher im Falle eines individuellen Problems. Er verteidigt auch die allgemeinen Verbraucherinteressen und kann beim Gericht beantragen, dass der Gewerbetreibende bestimmte Handlungen unterlässt;
  • das Europäische Verbraucherzentrum GIE Luxemburg (EVZ, Centre européen des consommateurs GIE Luxembourg): Das EVZ Luxemburg informiert die Verbraucher und verteidigt ihre Interessen, wenn sie Probleme mit einem Gewerbetreibenden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat;
  • die Aufsichtskommission für den Finanzsektor (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF): Der Verbraucher kann sich an die CSSF wenden, wenn seiner Meinung nach die hier beschriebenen Bestimmungen missachtet wurden. Die CSSF ist nur zuständig für Beschwerden, die eine Bank oder einen anderen Finanzdienstleister betreffen. Die CSSF kann dann versuchen, die Beschwerde gütlich beizulegen.

Sind allgemeine Verbraucherinteressen betroffen, kann ein Gewerbetreibender, der die Bestimmungen über Fernabsatzverträge mit Bezug auf Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen) nicht einhält, vom Gericht zur Unterlassung verurteilt werden. Das Gericht kann jegliche Maßnahme anordnen, um Handlungen einstellen zu lassen, die gegen das Gesetz verstoßen. Hält sich der Gewerbetreibende nicht an den Beschluss des Gerichts, kann er zu einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro verurteilt werden.

Die Unterlassungsklage kann von:

  • einer anerkannten Verbraucherschutzorganisation; oder
  • der CSSF eingereicht werden.

In der Praxis kann sich ein Verbraucher, der Probleme mit einem Gewerbetreibenden hat, an eine Verbraucherschutzorganisation oder an die CSSF wenden, und die jeweilige Stelle prüft dann die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Klage im beschleunigten Verfahren, nachdem festgestellt wurde, dass tatsächlich allgemeine Verbraucherinteressen betroffen sind.

Sonderfall E-Commerce

Der Gewerbetreibende kann mit einer Haftstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 125.000 Euro bestraft werden, wenn er Mitteilungen mit gewerblichem Zweck per E-Mail an Verbraucher verschickt, die ihre vorherige Zustimmung nicht gegeben haben.

Zuständige Kontaktstellen

Direktion für Verbraucherschutz

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