Mit einem Gewerbetreibenden einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag schließen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Fernabsatzverträge sind Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen werden, die sich während des Angebots, der Verhandlungen und des Vertragsabschlusses nicht am selben Ort befinden. Sämtliche Schritte des Abschlusses müssen anhand von Fernkommunikationsmitteln vollzogen werden.

Der Vertrag muss im Rahmen eines vom Gewerbetreibenden organisierten Fernabsatzsystems (Beispiel: Website) abgeschlossen werden, in dem ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Internet, Post, E-Mail, SMS, Fernsehen, Fax) verwendet werden.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die:

  • bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers an einem anderen Ort als im Geschäftslokal geschlossen werden; oder
  • geschlossen werden, wenn der Verbraucher persönlich und individuell außerhalb der Geschäftsräume (Beispiel: an einem Messestand) angesprochen wird, der Vertrag aber sofort danach in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden oder durch Benutzung eines Fernkommunikationsmittels (Beispiel: per E-Mail) geschlossen wird; oder
  • während eines vom Gewerbetreibenden veranstalteten Ausflugs geschlossen werden.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind beispielsweise bei einer sogenannten Kaffeefahrt mit dem Bus oder Schiff geschlossene Verträge.

Betroffene Personen

Betroffen sind:

  • alle Gewerbetreibenden, das heißt jede natürliche oder juristische private oder öffentliche Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;
  • Verbraucher: eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person.

Bestimmte Arten von Fernabsatzverträgen unterliegen nicht den Vorschriften über Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, nämlich:

  • Verträge über Finanzdienstleistungen (Bank, Kredit, Versicherung, private Altersvorsorge usw.);
  • Verträge, für deren Abschluss ein Notar hinzugezogen werden muss;
  • Verträge im Bereich der Errichtung von Neubauten, des Umbaus bestehender Gebäude in wesentlichem Umfang oder der Vermietung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken;
  • Verträge über Geldspiele, die Einsätze bei Glücksspielen (Lotterien, Spielbank, Wettgeschäfte) beinhalten;
  • Verträge über Pauschalreisen;
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die vom Verbraucher zu leistende Zahlung 50 Euro nicht übersteigt, usw.

Die vollständige Liste (Pdf, 200 KB) der von den Vorschriften für Fernabsatzverträge nicht betroffenen Verträge herunterladen.

Voraussetzungen

Der Gewerbetreibende muss die Genehmigung des Verbrauchers eingeholt haben, bevor er ihn auf einem der folgenden Wege kontaktiert:

  • per E-Mail;
  • per automatisches Anrufsystem (ohne menschlichen Gesprächspartner);
  • per Fax;
  • per Telefon.

Der Gewerbetreibende muss nachweisen können, dass er vom Verbraucher die Genehmigung erhalten hat, ihn auf einem der oben genannten Wege zu kontaktieren. Selbst wenn er die Genehmigung des Verbrauchers eingeholt hat, bevor er ihn kontaktiert, muss der Gewerbetreibende zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den kommerziellen Zweck des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

Für alle anderen Fernkommunikationsmittel gilt Folgendes: Der Gewerbetreibende darf sich nur an den Verbraucher wenden, wenn dieser sich dem nicht ausdrücklich widersetzt hat. Der Versand eines Katalogs per Post ist beispielsweise nur erlaubt, wenn der Verbraucher keinen Aufkleber der Art „Keng Reklammen! wgl.“ oder „Bitte keine Werbung“ auf seinem Briefkasten hat.

Bei Verträgen, die durch Haustürgeschäfte, am Arbeitsplatz oder während eines vom oder für den gewerblichen Anbieter organisierten Ausflugs außerhalb von dessen Geschäftsräumen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem privaten Endverbraucher geschlossen werden, hat der Endverbraucher die Möglichkeit, per Einschreiben mit Rückschein vom Vertrag zurückzutreten:

  • während 14 Kalendertagen ab Bestellung oder Eingehung der Verpflichtung im Falle der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen;
  • während 15 Tagen nach Erhalt im Falle der Lieferung von Waren.

Vorgehensweise und Details

Der Fernabsatzvertrag und der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag

Fernabsatzverträge sind Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen werden, die sich während des Angebots, der Verhandlungen und des Vertragsabschlusses nicht gleichzeitig am gleichen Ort befinden.

Sämtliche Schritte des Vertragsabschlusses müssen anhand von Fernkommunikationsmitteln vollzogen werden.

Zudem muss der Vertrag im Rahmen eines vom Gewerbetreibenden organisierten Fernabsatzsystems (zum Beispiel eine Website) erfolgen, in dem nur Fernkommunikationstechniken verwendet werden (zum Beispiel: Internet, Schreiben, Fax, Telefon, E-Mail, SMS, Fernseher).

Als Fernabsatzverträge gelten demnach: Internetkäufe, gesetzliche Downloads von Musik im Internet oder auf das Handy, die Bestellung per Post oder E-Mail von Kleidung aus einem Versandkatalog, der Kauf eines Blumenstraußes per Telefon usw.

Als Fernabsatzverträge gelten auch Verträge, bei denen ein Verbraucher an einem Messestand Informationen einholt und anschließend nach Hause fährt, um per Telefon zu verhandeln und den Verkauf abzuschließen.

Ein Fernabsatzvertrag liegt nur dann vor, wenn der Gewerbetreibende ein richtiges Fernabsatzvertriebssystem betreibt (eine Website, die lediglich über die angebotenen Waren oder Dienstleistungen informiert, ohne die Möglichkeit einer Online-Zahlung anzubieten, ist kein organisiertes System).

Folgende Verträge sind keine Fernabsatzverträge:

  • wenn der Verbraucher im Laden über den Verkauf verhandelt und anschließend nach Hause fährt, um den Vertrag von dort aus abzuschließen;
  • wenn der Vertrag per E-Mail vorbereitet, schließlich aber im Laden geschlossen wird.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge erfordern die gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers, das heißt:

  • entweder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wenn sie außerhalb der Niederlassung des Gewerbetreibenden, zum Beispiel während eines vom Gewerbetreibenden veranstalteten Ausflugs mit Verkaufszweck („Kaffeefahrt“), geschlossen werden;
  • oder beim Aufsetzen des Vertrags außerhalb der geschäftlichen Niederlassung des Gewerbetreibenden, wobei der Abschluss dann im Unternehmen oder anhand eines Fernkommunikationsmittels erfolgen kann.

Information des Verbrauchers vor Abschluss des Vertrags

Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher deutliche und verständliche Informationen zu liefern. Sie können mithilfe von sämtlichen der verwendeten Kommunikationstechnik angemessenen Mitteln zur Verfügung gestellt werden, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Im Falle eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags müssen die Informationen schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen.

Werden die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt, müssen sie leserlich sein. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die in normaler Auflösung bereitgestellten Angaben leicht erkennen können muss. Beispiel: Das Umgehen dieser Vorschrift anhand von sehr kleinen Schriftzeichen oder des Fehlens von Kontrast zwischen den Buchstaben und dem Hintergrund oder aber mithilfe von grafischen Elementen auf der Schaltfläche ist nicht gestattet.

Sofern es dem Gewerbetreibenden möglich ist, sollte der Verbraucher direkt mit ihm in Dialog treten können (zum Beispiel per E-Mail, wenn es sich bei der Kommunikationstechnik um das Telefon oder E-Mails handelt).

Die Informationen müssen ebenfalls unter Einhaltung der Grundsätze der Lauterkeit und des Schutzes von Minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Personen mitgeteilt werden.

Die geschäftliche Absicht hinter den vom Gewerbetreibenden gelieferten Informationen muss deutlich sein.

Pflichtinformationen

Der Gewerbetreibende muss den Verbraucher über Folgendes informieren:

  • seine Identität und seine geografische Anschrift;
  • die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung;
  • den Preis der Ware oder der Dienstleistung, einschließlich aller Steuern oder, sofern der genaue Preis nicht festgelegt werden kann, die Methode zur Festlegung des Preises;
  • die Zahlungsmodalitäten;
  • die Bedingungen für die Lieferung der Ware oder die Ausführung der Dienstleistung;
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (unter Angabe der Bedingungen, der Frist und der Ausübungsmodalitäten des Widerrufsrechts und unter Bereitstellung des Formblatts für den Widerruf).

Es obliegt ebenfalls dem Gewerbetreibenden, den Beweis für die Erfüllung seiner Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher zu erbringen.

Neben den oben genannten Informationen ist der Gewerbetreibende zudem zur Bereitstellung weiterer Informationen verpflichtet, je nachdem, ob es sich um einen Fernabsatzvertrag (Pdf, 179 KB) oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (Pdf, 235 KB) handelt.

Informationen, die je nach Art des Kommunikationsmittels zu erteilen sind

Es obliegt dem Gewerbetreibenden, den Beweis dafür zu erbringen, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß informiert hat.

Auf elektronischem Weg geschlossene Fernabsatzverträge

Falls ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg geschlossen wird und den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Gewerbetreibende den Verbraucher auf unmissverständliche und nachvollziehbare Weise und bevor dieser seine Bestellung aufgibt, über Folgendes informieren:

  • die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung auf eine dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessene Weise;
  • den Preis der angebotenen Ware oder Dienstleistung;
  • zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Frankierkosten und alle sonstigen etwaigen Kosten, oder aber darüber, dass solche Kosten anfallen können, wenn sie nicht genau berechnet werden können. Gegebenenfalls werden die Kosten pro Rechnungszeitraum angegeben;
  • die Dauer des Vertrags oder – im Falle eines unbefristeten Vertrags oder einer automatischen Verlängerung – die Bedingungen für die Kündigung des Vertrags;
  • die Mindestdauer, während der der Verbraucher durch den Vertrag verpflichtet wird.

Der Verbraucher muss zum Zeitpunkt seiner Bestellung ausdrücklich anerkennen, dass eine Zahlungsverpflichtung vorliegt, das heißt, er muss eine Erklärung abgeben, die sich ausdrücklich auf diese Zahlungsverpflichtung bezieht.

Wenn der Verbraucher für eine Bestellung eine Schaltfläche aktivieren muss, muss diese Schaltfläche mit dem leicht lesbaren Vermerk „Bestellung mit Zahlungspflicht“ oder einer gleichwertigen Formulierung versehen sein, aus der hervorgeht, dass mit einer vom Verbraucher vorgenommenen Bestellung dessen Pflicht zur Zahlung gegenüber dem Anbieter einhergeht. Diese Formulierung darf keinerlei Zweideutigkeit aufweisen.

Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Personenbeförderungsverträge.

Online-Shops

In Online-Shops muss spätestens zu Beginn des Bestellverfahrens deutlich und leserlich angegeben sein, ob Lieferbeschränkungen gelten und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Fernkommunikationsmittel mit Einschränkungen hinsichtlich Raum oder Zeit

Im Falle von solchen Fernkommunikationsmitteln (Beispiel: Telefon, Flyer usw.) muss der Gewerbetreibende mindestens folgende Informationen liefern:

  • seine Identität;
  • die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung;
  • den Gesamtkaufpreis;
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts;
  • die Dauer des Vertrags und die Modalitäten, um diesen zu beenden.
Telefonische Kontaktierung

Falls der Gewerbetreibende den Verbraucher telefonisch kontaktiert, muss er ab Beginn des Gesprächs deutlich seine Identität (sowie gegebenenfalls die Identität der Person, für die er handelt) angeben und auf den gewerblichen Zweck des Anrufs hinweisen.

Abschluss des Vertrags

Abschluss eines Fernabsatzvertrags

Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Vertrag zu schließen, muss der Gewerbetreibende ihm alle erforderlichen Pflichtinformationen liefern.

Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher die Bestätigung des Vertragsabschlusses innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Fernabsatzvertrags und spätestens bei Lieferung der Ware oder vor Ausführung der Dienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, USB-Stick usw.) liefern, außer diese Informationen wurden ihm bereits vor Vertragsabschluss auf einem solchen Datenträger geliefert.

Betrifft der Vertrag die Bereitstellung von digitalem Inhalt, der nicht auf einem materiellen Datenträger geliefert wird, und wurde mit dem vorherigen ausdrücklichen Einverständnis des Verbrauchers und unter der Voraussetzung, dass er anerkannt hat, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert, mit der Ausführung bereits begonnen, muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher diese beiden Bestätigungen innerhalb einer angemessenen Frist auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen.

Wurde der Vertrag telefonisch geschlossen, ist der Verbraucher erst nach schriftlicher und unterschriebener Zustimmung an das Angebot gebunden.

Die Beweislast für das Vorliegen und den Inhalt einer vorvertraglichen Information, die Bestätigung des Vertrags, die Einhaltung der Liefer- oder Ausführungsfristen und die Zustimmung des Verbrauchers obliegt dem Gewerbetreibenden. Eine Vertragsklausel, die etwas Gegenteiliges besagt, wird als missbräuchlich angesehen und ist ungültig.

Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags

Vor Vertragsabschluss muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher alle erforderlichen Pflichtinformationen auf Papier oder – sofern der Verbraucher dem zustimmt – auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitstellen. Diese Informationen müssen leserlich und in einer deutlichen und verständlichen Sprache verfasst sein.

Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder – sofern der Verbraucher dem zustimmt – auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, wobei diese Kopie auch die Bestätigung der vorher ausdrücklich erklärten Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers umfasst.

Der Gewerbetreibende muss diese Bestätigung innerhalb einer angemessenen Frist und spätestens bei Lieferung der Ware oder vor Ausführung der Dienstleistung übermitteln.

Die Beweislast für das Vorliegen und den Inhalt einer vorvertraglichen Information, die Bestätigung des Vertrags, die Einhaltung der Liefer- oder Ausführungsfristen und die Zustimmung des Verbrauchers obliegt dem Gewerbetreibenden. Eine Vertragsklausel, die etwas Gegenteiliges besagt, wird als missbräuchlich angesehen und ist ungültig.

Sollten eine oder mehrere Pflichten zur Lieferung wesentlicher Informationen nicht erfüllt sein, kann lediglich der Verbraucher die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen.

In der Regel verfügt der Verbraucher ebenfalls über ein Widerrufsrecht, wenn er vor Abschluss des Vertrags seine Meinung ändert.

Frist für die Lieferung der Ware

Die Frist für die Lieferung des Produkts oder die Ausführung der Dienstleistung wird in der Regel im Vertrag angegeben. Der Gewerbetreibende muss diese Frist einhalten.

Ist im Vertrag keine solche Frist angegeben, muss die Lieferung der Ware binnen 30 Tagen nach Vertragsabschluss erfolgen. Die Parteien können sich auch auf eine längere Frist als 30 Tage einigen.

Liefert der Gewerbetreibende die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kann der Verbraucher ihn auffordern, die Ware innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist zu liefern. Dieses Ersuchen um Lieferung kann in folgender Form erfolgen:

  • per einfacher Post oder gegebenenfalls sogar per Einschreiben mit oder ohne Rückschein;
  • per E-Mail;
  • per Fax;
  • per persönliche Zustellung oder per Telefongespräch.

Aus Beweisgründen ist das Vorhandensein eines Schriftstücks vorzuziehen.

Liefert der Gewerbetreibende nicht zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss, so fordert ihn der Verbraucher auf, die Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist vorzunehmen.

Liefert der Gewerbetreibende die Waren nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist, so ist der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Eine Anmahnung der Lieferung der Ware vor der Beendigung des Vertrags mit Gewährung einer zusätzlichen Frist ist nicht notwendig, wenn:

  • der Gewerbetreibende die Lieferung der Ware verweigert hat; oder
  • die Lieferung innerhalb der Lieferfrist unter Berücksichtigung der mit dem Vertragsabschluss einhergehenden Umstände wesentlich ist; oder
  • der Verbraucher den Gewerbetreibenden vor Vertragsabschluss darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Lieferung an einem bestimmten Datum oder spätestens an einem bestimmten Datum unerlässlich ist (Beispiel: Hochzeitskleid).

Liefert der Gewerbetreibende nicht zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der Frist von 30 Tagen, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag sofort zu kündigen, ohne den Gewerbetreibenden auffordern zu müssen, die Lieferung innerhalb einer zusätzlichen Frist vorzunehmen.

In einem solchen Fall sind dem Verbraucher bereits gezahlte Beträge ohne unnötige Verzögerung zu erstatten. Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb dieser Frist, was fallweise beurteilt wird, werden ab dem ersten Tag nach Ablauf dieser Frist zusätzlich zu dem zu erstattenden Betrag Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz fällig.

Bei Streitfällen über die Einhaltung der Ausführungsfrist liegt die Beweislast beim Anbieter.

Unaufgefordert gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen

Werden dem Verbraucher Waren geliefert oder erbringt der Gewerbetreibende Dienstleistungen, die vom Verbraucher nicht bestellt wurden, ist der Verbraucher nicht zur Zahlung dieser Waren oder Dienstleistungen verpflichtet.

Ebenso wenig gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers bei der Lieferung oder Ausführung als dessen Zustimmung. Klauseln auf der Rechnung für die Ware oder die Dienstleistung der Art „In Ermangelung einer gegenteiligen Mitteilung ihrerseits gehen wir davon aus, dass Sie mit unserem Angebot einverstanden sind“ sind ungültig.

Unaufgefordert gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen dürfen nicht mit der stillschweigenden Verlängerung eines Vertrags verwechselt werden.

Es obliegt dem Gewerbetreibenden, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Verbraucher die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung in Auftrag gegeben hat.

Der Gewerbetreibende kann keinerlei Gegenleistung seitens des Verbrauchers noch die Rücksendung der Ware oder deren Aufbewahrung verlangen, andernfalls wird er mit einem Bußgeld bestraft.

Ansprechpartner bei Problemen

Bei Rechtsstreitigkeiten infolge des Abschlusses eines Fernabsatzvertrags können sich Verbraucher an eine der folgenden Stelle wenden:

  • den Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC): Er ist zuständig im Falle eines individuellen Problems auf nationaler Ebene. Er kümmert sich auch um die allgemeinen Verbraucherinteressen;
  • das Europäische Verbraucherzentrum GIE Luxemburg (EVZ): Es informiert die Verbraucher und verteidigt ihre Interessen, wenn sie Probleme mit einem Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. aus Island oder Norwegen haben.

Die angerufene Stelle prüft die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Klage im beschleunigten Verfahren (Verfahren, in dem in dringenden Fällen schnell ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden kann), wobei zuerst festgestellt werden muss, ob allgemeine Verbraucherinteressen betroffen sind.

Zuständige Kontaktstellen

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