Einen Kreditvertrag schließen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist

Zum letzten Mal aktualisiert am

Neben dem herkömmlichen Verbraucherkreditvertrag gibt es spezifischere Verträge, darunter insbesondere Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, und sofern:

  • durch solche Vereinbarungen ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann;
  • der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird.

Zielgruppe

Betroffen sind gewerbliche Kreditgeber sowie die Verbraucher, die einen Verbraucherkreditvertrag schließen oder geschlossen haben.

Voraussetzungen

Der Kreditgeber oder Kreditvermittler unterliegt der vorvertraglichen Informationspflicht.

Daher muss der Kreditgeber oder Kreditvermittler vor Vertragsabschluss dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Informationen liefern, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Diese Informationen sind auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel per E-Mail) unter Verwendung des entsprechenden Formblatts („Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“) zu übermitteln und beziehen sich insbesondere auf:

  • die Art des Kredits;
  • den Gesamtkreditbetrag,
  • die Laufzeit des Kreditvertrags;
  • den Zinssatz;
  • gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist usw.

Hier die vollständige Liste der Informationen (Pdf, 154 KB), die der Kreditgeber oder Vermittler dem Verbraucher übermitteln muss.

Bei fernmündlicher Kommunikation oder falls der Verbraucher verlangt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, müssen dem Verbraucher die folgenden Informationen mitgeteilt werden:

  • der Gesamtkreditbetrag;
  • der Sollzinssatz sowie alle damit zusammenhängenden Informationen;
  • der effektive Jahreszins, erläutert anhand von Beispielen;
  • die Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags.

Auf Verlangen erhält der Verbraucher ebenfalls unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs mit den Informationen, die in jedem Kreditvertrag enthalten sein müssen, sofern die Art des geschlossenen Vertrags die Angabe dieser Informationen im Kreditvertrag verbindlich vorschreibt. Wenn der Kreditgeber bei der Beantragung bereits weiß, dass er nicht beabsichtigt, einen Vertrag mit dem Verbraucher zu schließen, muss er ihm kein Exemplar zusenden.

Hinweis: Diese vorvertraglichen Pflichten gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, sofern sie nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig sind.

Vorgehensweise und Details

Abschluss des Vertrags

Der Kreditvertrag wird auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt, wobei jede Partei ein unterzeichnetes Exemplar erhält.

Zudem muss der Vertrag, der per Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Verbraucher geschlossen wird, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Vertrag nicht nachgekommen ist, mehrere Informationen enthalten, darunter insbesondere:

  • die Art des Kredits;
  • die Laufzeit des Kreditvertrags;
  • den Kreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
  • den Zinssatz;
  • gegebenenfalls den Tilgungsplan usw.

Hier die vollständige Liste der Informationen (Pdf, 332 KB), die im Vertrag enthalten sein müssen.

Besagt der Vertrag, dass die bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag dienen, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus dem Vertrag klar und prägnant hervorgehen, dass diese Art von Kreditvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen nicht gestattet, übermittelt der Kreditgeber die erforderlichen vertraglichen Informationen unverzüglich nach Abschluss des Vertrags.

Nachvertragliche Pflichten

Der Verbraucher ist über eine Änderung des Sollzinssatzes (Zinssatz) zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Dies muss ihm auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.

Dabei ist der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben. Ferner ist anzugeben, ob sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen ändern.

Wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann, können Verbraucher und Kreditgeber vereinbaren, dass der Verbraucher in regelmäßigen Abständen über die Änderung des Sollzinssatzes informiert wird.

Vorzeitige Rückzahlung

Rückzahlungsverfahren

Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

Der Verbraucher muss dem Kreditgeber die Absicht der Rückzahlung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.

Sobald er über den Wunsch des Verbrauchers informiert wurde, teilt der Kreditgeber ihm unverzüglich den genauen Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits mit. Gegebenenfalls teilt der Kreditgeber dem Verbraucher die Höhe der Ausgleichsentschädigung mit, die der Verbraucher an ihn zu leisten hat.

An den Kreditgeber zu leistende Entschädigung

Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits vom Verbraucher eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen, sofern:

  • der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung 10.000 Euro im Laufe eines Bezugszeitraums von 12 Monaten überschreitet;
  • die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die vorzeitige Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll, oder bei der Überziehungsmöglichkeit eines Bankkontos. Ebenso verhält es sich, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

Die Höhe der Ausgleichsentschädigung darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

  • 1 % des zurückgezahlten Betrags, wenn die Laufzeit des Kredits mehr als ein Jahr beträgt;
  • 0,5 % des zurückgezahlten Betrags, wenn die Laufzeit des Kredits weniger als ein Jahr beträgt.

Der Kreditgeber kann jedoch ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen, wenn er nachweist, dass der ihm entstandene Verlust die gesetzlich festgelegte Obergrenze übersteigt. Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den tatsächlich erlittenen Verlust, so kann der Verbraucher eine entsprechende Verminderung fordern.

Die an den Kreditgeber zu leistende Entschädigung darf jedoch die Summe der Zinsen nicht überschreiten, die der Verbraucher hätte zahlen müssen, wenn er den Kredit nicht vor Ende seiner Laufzeit zurückgezahlt hätte.

Zuständige Kontaktstellen

Direktion für Verbraucherschutz

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