• Notre prestataire de services LuxTrust annonce une maintenance le samedi 19 avril de 22h00 à 23h59. Pendant cette période il ne sera pas possible de se connecter aux services publics comme MyGuichet.lu ou eCDF ni de signer électroniquement à l’aide d’un produit LuxTrust. Une connexion et signature avec GouvID reste cependant possible. Par ailleurs, l’utilisation de l’app MyGuichet.lu pour des démarches sans signature reste fonctionnelle, à condition que l’app est couplée avec l’espace personnel de l’utilisateur. 
  • Unser Dienstleister LuxTrust kündigt für Samstag, den 19. April, von 22:00 bis 23:59 Uhr Wartungsarbeiten an. Während dieses Zeitraums ist es nicht möglich, sich bei öffentlichen Diensten wie MyGuichet.lu oder eCDF einzuloggen oder mit einem LuxTrust-Produkt elektronisch zu unterschreiben. Das Einloggen und Unterschreiben mit GouvID bleiben jedoch möglich. Zudem ist die Nutzung der App MyGuichet.lu für Vorgänge ohne Unterschrift weiterhin gewährleistet, sofern die App mit dem persönlichen Bereich des Nutzers gekoppelt ist.
  • Our service provider LuxTrust has announced maintenance work on Saturday 19 April from 22.00 to 23.59. During this period, it will not be possible to log in to public services such as MyGuichet.lu or eCDF, or to sign electronically using a LuxTrust product. However, it is still possible to log in and sign with GouvID. Furthermore, the MyGuichet.lu mobile app can still be used for procedures that do not require a signature, provided that the app is linked to the user's private eSpace.

Sonderzulage für ein Kind mit Behinderung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Sonderzulage für ein Kind mit Behinderung stellt eine finanzielle Beihilfe im Hinblick auf die Mehrausgaben dar, die durch die Behinderung des Kindes entstehen.

Diese monatliche Leistung wird zusätzlich zum eigentlichen Kindergeld gewährt.

Der Antrag auf Sonderzulage muss bei der Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants - CAE) eingereicht werden.

Betroffene Personen

Die Sonderzulage betrifft jene Kinder:

  • für die bereits Kindergeld bezogen wird; und
  • die von einem oder mehreren Leiden betroffen sind, die eine dauerhafte Unzulänglichkeit oder Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit um mindestens 50 % im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters verursachen.

Die Zahlung der Sonderzulage erfolgt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Sie kann allerdings auch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert werden, unter der Bedingung, dass das Kind noch die Schule besucht bzw. studiert.

Voraussetzungen

Damit Anspruch auf die Sonderzulage besteht, muss der Beeinträchtigungsgrad von mindestens 50 % der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters vorab von einem Arzt bescheinigt werden.

Dieser Anspruch auf Sonderzulage wird so lange verlängert, wie die Bedingungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllt sind.

Vorgehensweise und Details

Einreichen des Antrags auf Sonderzulage

Um die Sonderzulage für ein behindertes Kind zu beziehen, müssen folgende Dokumente bei der Zukunftskasse eingereicht werden:

  • ein Antragsformular für die Sonderzulage; und
  • eine kürzlich ausgestellte ausführliche ärztliche Bescheinigung.

Das Antragsformular für die Sonderzulage muss schriftlich bei der CAE beantragt werden. Hierfür muss das dafür vorgesehene Formular auf der Website der CAE ausgefüllt werden.

Die CAE kann zusätzliche Dokumente zur Vervollständigung des Antrags verlangen. Diese Dokumente können eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • über MyGuichet.lu.

Höhe und Auszahlung der Sonderzulage

Die Höhe der Sonderzulage beträgt 200 Euro monatlich.

Wenn die Sonderzulage rechtzeitig beantragt wurde (am Ende des Monats, für den sie fällig ist), wird sie ab dem Monat gezahlt, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Verminderung der Leistungsfähigkeit des Kindes den Grad von 50 % erreicht oder überschreitet.

Für die Sonderzulage gelten dieselben Zahlungsbedingungen wie für das Kindergeld.

Rechtsbehelfe

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung können mit Rechtsbehelfen vor dem Präsidenten des Vorstands der Zukunftskasse oder seinem Vertreter angegangen werden.

Die Entscheidung wird innerhalb von 40 Tagen rechtsgültig, sofern die Betroffenen keinen schriftlich motivierten Widerspruch beim Vorstand der Zukunftskasse einlegen.

Die Entscheidungen des Vorstands der Zukunftskasse können mit Rechtsbehelfen vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale) und anschließend in der Berufungsinstanz beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la sécurité sociale) angegangen werden.

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