Vorübergehenden Schutz beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Rechtsstellung des vorübergehenden Schutzes ist ein spezifischer Schutzmechanismus, der auf europäischer Ebene für Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, aktiviert wurde. Sie steht Personen zu, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und seit dem 24. Februar 2022 oder kurz davor in Luxemburg angekommen sind.

Zielgruppe

Der vorübergehende Schutz gilt für Personen, die seit dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden und zu einer der folgenden Kategorien gehören:

  1. ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten;
  2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben;
  3. Familienangehörige der in Punkt 1. und 2. genannten Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen.
    Als Teil einer Familie gelten folgende Personen, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
    • der Ehepartner einer Person;
    • die minderjährigen ledigen Kinder einer in Punkt 1. oder 2. genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
    • andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Punkt 1. oder 2. genannten Person abhängig waren;
  4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Voraussetzungen

Um in den Genuss von vorübergehendem Schutz zu gelangen, muss eine Person vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt und das Land ab dem 24. Februar 2022 oder nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben (das heißt Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (zum Beispiel im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können).

Ausgeschlossene Personen

Folgende Personen können vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden:

  • Personen, bezüglich derer ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen:
    • dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Instrumente begangen haben, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen für diese Verbrechen vorzusehen;
    • dass sie vor ihrer Aufnahme in Luxemburg als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts außerhalb Luxemburgs begangen haben;
    • dass sie Handlungen für schuldig befunden wurden, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen;
  • Personen, bezüglich derer triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen oder dass sie aufgrund dessen, dass sie rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden, eine Gefahr für die Allgemeinheit in Luxemburg darstellen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Alle Vertriebenen, die aus der Ukraine nach Luxemburg einreisen, werden gebeten sich bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten zu melden, indem sie ihre Daten anhand eines Formulars übermitteln.

Das Formular zur Angabe personenbezogener Daten ist unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbar.

Anschließend erhalten die betreffenden Personen – im Hinblick auf die Einreichung ihres Antrags auf vorübergehenden Schutz – eine Vorladung, mit der sie bei der Stelle „Ukraine Guichet Unique Enregistrement“ vorstellig werden müssen. Die Stelle befindet sich in 12-14, avenue Emile Reuter in Luxemburg und ist jeden Donnerstag von 8.00 bis 11.30 Uhr geöffnet. Sie müssen persönlich erscheinen und ihre Ausweispapiere mitbringen.

Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine müssen zudem die Dokumente mitbringen, die nachweisen, dass sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufenthaltsberechtigt waren.

Bei der Beantragung von vorübergehendem Schutz werden die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen gespeichert. Die Generaldirektion für Einwanderung prüft die Bedingungen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz und die Polizei führt Identitätskontrollen durch.

Sind die Bedingungen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz erfüllt, wird eine Bescheinigung zum vorübergehenden Schutz erteilt. Diese Bescheinigung ermöglicht ihrem Inhaber, in Luxemburg zu bleiben, verleiht ihm aber kein Aufenthaltsrecht im Sinne der Gesetzgebung zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern.

Gültigkeitsdauer

Der vorübergehende Schutz, der in einer ersten Phase für eine anfängliche Dauer von einem Jahr ab dem Datum der Aktivierung des Mechanismus auf europäischer Ebene gewährt wurde, und dann bis zum 4. März 2024 verlängert wurde, wurde erneut um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert.

Das Enddatum der anfänglichen Dauer ist auf der Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz vermerkt.

Verliehene Rechte

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, müssen keine vorläufige Beschäftigungserlaubnis beantragen und haben demnach freien Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt, ohne dass es einer besonderen Erlaubnis bedarf, solange ihre Bescheinigung zum vorübergehenden Schutz gültig ist. Die betroffenen Personen können sich ebenfalls bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) arbeitsuchend melden.

Kinder haben zudem unter den gleichen Bedingungen wie luxemburgische Staatsangehörige Zugang zum Bildungswesen (Englisch, Pdf, 127 KB). In Luxemburg gilt die Schulpflicht ab 4 Jahren und bis zum 16. Lebensjahr. Informationen über die Beschulung von Kindern sind beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend erhältlich.

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, haben Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen des Nationalen Aufnahmeamts (Office national de l’accueil - ONA), welche Unterkunft, Nahrung und Kleidung sowie eine monatliche Zuwendung und Zugang zur medizinischen Versorgung beinhalten.

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, können zudem die Familienzusammenführung mit Familienangehörigen beantragen, denen in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie mit ihren Familienangehörigen, die noch nicht in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind.

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, können jederzeit im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland auf diesen Schutz verzichten. In diesem Fall wird das Großherzogtum Luxemburg die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Rückkehr zu ermöglichen.

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, haben auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsstelle

  • Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsstelle

    Adresse:
    26, route d'Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247-84565
    von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Schalter – neuzugewanderte Personen: montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr; Schalter – Verlängerung: nur nach Terminvereinbarung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einwanderung - Als vertriebene Person aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz genießt, eine Änderung der Rechtsstellung beantragen

Links

Weitere Informationen

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