Vorübergehenden Schutz beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Rechtsstellung des vorübergehenden Schutzes ist ein spezifischer Schutzmechanismus, der auf europäischer Ebene für Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, aktiviert wurde. Sie steht Personen zu, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und seit dem 24. Februar 2022 oder kurz davor in Luxemburg angekommen sind.

Betroffene Personen

Der vorübergehende Schutz gilt für Personen, die seit dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden und zu einer der folgenden Kategorien gehören:

  1. ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten;
  2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben;
  3. Familienangehörige der in Punkt 1. und 2. genannten Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen.
    Als Teil einer Familie gelten folgende Personen, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
    • der Ehepartner einer Person;
    • die minderjährigen ledigen Kinder einer in Punkt 1. oder 2. genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
    • andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Punkt 1. oder 2. genannten Person abhängig waren;
  4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Voraussetzungen

Um in den Genuss von vorübergehendem Schutz zu gelangen, muss eine Person vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt und das Land ab dem 24. Februar 2022 oder nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben (das heißt Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (zum Beispiel im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können).

Ausgeschlossene Personen

Folgende Personen können vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden:

  • Personen, bezüglich derer ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen:
    • dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Instrumente begangen haben, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen für diese Verbrechen vorzusehen;
    • dass sie vor ihrer Aufnahme in Luxemburg als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts außerhalb Luxemburgs begangen haben;
    • dass sie Handlungen für schuldig befunden wurden, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen;
  • Personen, bezüglich derer triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen oder dass sie aufgrund dessen, dass sie rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden, eine Gefahr für die Allgemeinheit in Luxemburg darstellen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Alle Vertriebenen, die aus der Ukraine nach Luxemburg einreisen, werden gebeten sich bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten zu melden, indem sie ihre Daten anhand eines Formulars übermitteln.

Das Formular zur Angabe personenbezogener Daten ist unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbar.

Anschließend erhalten die betreffenden Personen – im Hinblick auf die Einreichung ihres Antrags auf vorübergehenden Schutz – eine Vorladung, mit der sie bei der Stelle „Guichet Unique Ukraine “ vorstellig werden müssen. Die Stelle befindet sich in 12-14, avenue Emile Reuter in Luxemburg und ist jeden Donnerstag von 8:00 bis 11:30 Uhr geöffnet. Sie müssen persönlich erscheinen und ihre Ausweispapiere mitbringen.

Während des Termins werden die personenbezogenen Daten der betreffenden Personen aufgenommen. Die Generaldirektion für Einwanderung prüft die Bedingungen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz und die Polizei führt Identitätskontrollen durch.

Sind die Bedingungen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz erfüllt, wird eine provisorische Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz erteilt. Personen, die vorübergehenden Schutz erhalten, müssen dann einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung vereinbaren, um eine biometrische Karte zu erhalten. Diese Dokumente ermöglichen ihrem Inhaber, in Luxemburg zu bleiben, verleihen ihm aber kein Aufenthaltsrecht im Sinne der Gesetzgebung zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern.

Gültigkeitsdauer

Das Dokument über den vorübergehenden Schutz ist bis zum 4. März 2026 gültig.

Format des Dokuments, das als Nachweis für den Status des vorübergehenden Schutzes ausgestellt wird

Personen mit vorübergehendem Schutz, die sich bereits in Luxemburg aufhalten

Diese Personen verfügen derzeit über eine auf Sicherheitspapier gedruckte Bescheinigung, die bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer am 4. März 2025 gültig bleibt. Diese Personen werden in den kommenden Wochen ein Schreiben erhalten, das Informationen über die erforderlichen Schritte zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes und zum Erhalt eines neuen Dokuments in Form eines biometrischen Ausweises enthält. Aus administrativen und technischen Gründen erfolgt der Versand der Schreiben in mehreren Etappen zwischen dem 29. November 2024 und dem 7. Februar 2025. Der biometrische Ausweis ist ab dem 5. März 2025 gültig.

Personen mit vorübergehendem Schutz, die ab dem 5. Dezember 2024 einreisen

Sobald die Begünstigten des vorübergehenden Schutzes ihren Status erhalten haben, müssen sie das Verfahren für den Erhalt eines biometrischen Ausweises einleiten. Der Ausweis ist ab dem Datum der Erteilung des Status gültig. Bis zum Erhalt des biometrischen Ausweises wird diesen Personen zum Nachweis ihres Status als Begünstigte des vorübergehenden Schutzes Folgendes ausgehändigt:

  • das Dokument, mit dem der vorübergehende Schutz erteilt wird; und
  • ein Dokument in Form einer auf Sicherheitspapier gedruckten Bescheinigung mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer von 2 Monaten.

Verliehene Rechte

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, müssen keine vorläufige Beschäftigungserlaubnis beantragen und haben demnach freien Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt, ohne dass es einer besonderen Erlaubnis bedarf, solange ihr vorübergehender Schutz gültig ist. Die betroffenen Personen können sich ebenfalls bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) arbeitsuchend melden.

Kinder haben zudem unter den gleichen Bedingungen wie in Luxemburg Ansässige Zugang zum Bildungswesen (Englisch, Pdf, 127 KB). In Luxemburg gilt die Schulpflicht ab 4 Jahren und bis zum Alter von 18 Jahren. Informationen über die Beschulung von Kindern sind beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend erhältlich.

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, haben Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen des Nationalen Aufnahmeamts (Office national de l’accueil - ONA), welche Unterkunft, Nahrung und Kleidung sowie eine monatliche Zuwendung und Zugang zur medizinischen Versorgung beinhalten.

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, können zudem die Familienzusammenführung mit Familienangehörigen beantragen, denen in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie mit ihren Familienangehörigen, die noch nicht in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind.

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, können jederzeit im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland auf diesen Schutz verzichten. In diesem Fall wird das Großherzogtum Luxemburg die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Rückkehr zu ermöglichen.

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, haben auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsstelle

    Adresse:
    26, route d'Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 84565
    von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Schalter – neuzugewanderte Personen: montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr; Schalter – Verlängerung: nur nach Terminvereinbarung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einwanderung - Als vertriebene Person aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz genießt, eine Änderung der Rechtsstellung beantragen

Links

Weitere Informationen

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