Vorübergehenden Schutz beantragen
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Der vorübergehende Schutzstatus ist ein besonderer Status, der auf europäischer Ebene zum Schutz von Personen eingeführt wurde, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind. Er steht Personen zu, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und seit dem 24. Februar 2022 oder kurz davor in Luxemburg angekommen sind.
Betroffene Personen
Der vorübergehende Schutz gilt für Personen, die seit dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden und zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten;
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben;
- Familienangehörige der in Punkt 1. und 2. genannten Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen.
Als Familienangehörige gelten folgende Personen, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:- der Ehepartner einer Person;
- die minderjährigen ledigen Kinder einer in Punkt 1. oder 2. genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
- andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Punkt 1. oder 2. genannten Person abhängig waren;
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf vorübergehenden Schutz zu haben, müssen Sie vor dem 24. Februar 2022 Ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt haben und das Land seit dem 24. Februar 2022 oder kurz davor verlassen haben.
Das betrifft also Personen, die kurz vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind, als die Spannungen zunahmen, oder die sich unmittelbar vor diesem Datum auf dem Gebiet der Europäischen Union befanden (beispielsweise im Urlaub oder aus beruflichen Gründen) und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
Ausgeschlossene Personen
Personen können vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden, wenn:
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen:
- dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Übereinkünfte begangen haben, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen für diese Verbrechen vorzusehen;
- dass sie vor ihrer Aufnahme in Luxemburg als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts außerhalb Luxemburgs begangen haben;
- dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen
- triftige Gründe die Annahme rechtfertigen:
- dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen; oder
- dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit in Luxemburg darstellen, da sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Alle Vertriebenen, die aus der Ukraine nach Luxemburg einreisen, müssen einen Termin bei der Zentralen Anlaufstelle für die Ukraine vereinbaren.
Dieser Termin kann online über MyGuichet.lu vereinbart werden. Es handelt sich um einen Vorgang mit oder ohne Authentifizierung (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Die Stelle „Guichet Unique Ukraine“ ist donnerstags von 8:00 bis 11:30 Uhr geöffnet.
Sie müssen persönlich zu Ihrem Termin bei der Anlaufstelle in 12-14, avenue Emile Reuter in Luxemburg erscheinen und Ihre Ausweispapiere mitbringen.
Während des Termins:
- werden Ihre personenbezogenen Daten aufgenommen;
- prüft die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) die Bedingungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes;
- führt die Polizei Identitätskontrollen durch.
Provisorische Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz
Sind die Bedingungen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz erfüllt, wird eine provisorische Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz erteilt. Anschließend müssen Sie einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung vereinbaren, um einen biometrischen Ausweis zu erhalten. Diese Dokumente ermöglichen ihrem Inhaber, in Luxemburg zu bleiben, verleihen ihm aber kein Aufenthaltsrecht im Sinne der Gesetzgebung zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern.
Gültigkeitsdauer
Das Dokument über den vorübergehenden Schutz ist bis zum 4. März 2027 gültig.
Format des Dokuments, das als Nachweis für den Status des vorübergehenden Schutzes ausgestellt wird
Sobald Sie den vorübergehenden Schutzstatus erhalten haben, müssen Sie das Verfahren für den Erhalt eines biometrischen Ausweises einleiten. Der Ausweis ist ab dem Datum der Erteilung des Status gültig. Bis zum Erhalt Ihres biometrischen Ausweises wird Ihnen zum Nachweis des vorübergehenden Schutzstatus Folgendes ausgehändigt:
- das Dokument, mit dem der vorübergehende Schutz erteilt wird; und
- ein Dokument in Form einer auf Sicherheitspapier gedruckten Bescheinigung mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer von 2 Monaten.
Verliehene Rechte
Als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, müssen Sie keine vorläufige Beschäftigungserlaubnis beantragen. Sie haben demnach freien Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt, ohne dass Sie eine besondere Erlaubnis benötigen, solange Ihr vorübergehender Schutz gültig ist. Sie können sich ebenfalls bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) arbeitsuchend melden.
Kinder haben unter den gleichen Bedingungen wie in Luxemburg Ansässige Zugang zum Bildungswesen (Englisch, Pdf, 127 KB). Zur Erinnerung: In Luxemburg gilt die Schulpflicht ab 4 Jahren und bis zum Alter von 18 Jahren. Informationen über die Beschulung von Kindern sind beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend erhältlich.
Sie haben zudem Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen des Nationalen Aufnahmeamts (Office national de l’accueil - ONA), welche Unterkunft, Nahrung und Kleidung sowie eine monatliche Zuwendung und Zugang zur medizinischen Versorgung umfassen.
Sie können:
- die Familienzusammenführung mit Ihren Familienangehörigen beantragen, denen in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie mit Ihren Familienangehörigen, die noch nicht in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind;
- jederzeit im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland auf diesen Schutz verzichten. In diesem Fall wird Luxemburg die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Rückkehr zu ermöglichen;
- jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsabteilung
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84 565
von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 247 84 050
- E-Mail:
- immigration.asile@mai.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:30 bis 12:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr
- Freitag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Accueil de personnes - Ukraine
sur le site du ministère de la Famille, des Solidarités, du Vivre ensemble et de l’Accueil
-
L’Éducation nationale accueille les élèves ukrainiens
auf der Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend
Unterlagen
Pdf • 127 KB
Rechtsgrundlagen
-
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022
zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes
-
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023
zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
-
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024
zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
-
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025
zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
-
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026
zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
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