Als junge Person aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz genießt, an einer Schulreise teilnehmen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Kinder, die nach Luxemburg gekommen sind, um dem Krieg in der Ukraine zu entkommen, und die eine Grund- oder weiterführende Schule in Luxemburg besuchen, können unter bestimmten Voraussetzungen an Schulreisen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen gleichgestellten Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) teilnehmen.
Betroffene Personen
Schüler aus der Ukraine, die eine Grund- oder weiterführende Schule in Luxemburg besuchen, können unter bestimmten Voraussetzungen anlässlich einer Schulreise einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union besuchen. Die Voraussetzungen variieren je nach verwaltungsrechtlichem Status der Schüler.
Es bestehen die folgenden Möglichkeiten:
- Die Schüler sind im Besitz einer Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz:
- Die Schüler verfügen über eine Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz und ein gültiges Reisedokument (biometrischer Reisepass). In diesem Fall können die Schüler ohne zusätzliche Formalitäten an Schulreisen teilnehmen.
Hinweis: Einige ukrainische Staatsangehörige sind Inhaber eines nicht biometrischen internen Reisepasses, der nicht als Reisedokument für den freien Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums akzeptiert wird. - Die Schüler verfügen über eine Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz, haben aber kein gültiges Reisedokument (biometrischer Reisepass). In diesem Fall können die Schüler nur dann an Schulreisen teilnehmen, wenn sie in einer Schülersammelliste eingetragen sind: Formular „Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union“ (siehe Erklärungen zum Verfahren weiter unten). Die Bedingungen und Verfahren für die Erstellung dieser Liste sind je nach Reiseziel unterschiedlich.
Frankreich akzeptiert keine Schülersammellisten für volljährige Schüler (über 18 Jahre), sodass nur minderjährige Schüler in die Liste eingetragen werden können.
- Die Schüler verfügen über eine Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz und ein gültiges Reisedokument (biometrischer Reisepass). In diesem Fall können die Schüler ohne zusätzliche Formalitäten an Schulreisen teilnehmen.
- Die Schüler sind nicht im Besitz einer Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz:
- Die Schüler verfügen über ein gültiges Reisedokument (biometrischer Reisepass), haben aber keine Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz. In diesem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften für Kurzaufenthalte innerhalb des Schengen-Raums, das heißt:
- Wenn es sich bei den Schülern um Drittstaatsangehörige handelt, die keiner Visumpflicht unterliegen (was zum Beispiel bei ukrainischen Staatsangehörigen der Fall ist), können sie ohne zusätzliche Formalitäten an Schulreisen teilnehmen.
- Wenn es sich bei den Schülern um Drittstaatsangehörige handelt, die einer Visumpflicht unterliegen, ist die Teilnahme an Schulreisen ausgeschlossen.
- Die Schüler verfügen weder über eine Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz noch über ein gültiges Reisedokument (biometrischer Reisepass). In diesem Fall ist die Teilnahme an Schulreisen ausgeschlossen.
- Die Schüler verfügen über ein gültiges Reisedokument (biometrischer Reisepass), haben aber keine Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz. In diesem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften für Kurzaufenthalte innerhalb des Schengen-Raums, das heißt:
Die Schulen sollten sich mit der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten in Verbindung setzen, die daraufhin prüft, ob die jeweiligen Schüler an einer Schulreise teilnehmen dürfen oder nicht.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigendes Verfahren für die Erstellung einer „Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union“
Bevor ein Antrag auf Erstellung einer „Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union“ gestellt wird, sollte die Generaldirektion für Einwanderung kontaktiert werden, um die auszufüllenden Dokumente zu erhalten. Dieser Schritt sollte rechtzeitig durchgeführt werden (siehe Fristen weiter unten).
Ministère des Affaires intérieures
Direction générale de l'immigration
26, route d'Arlon L-1140 Luxemburg
Nadine Schumacher: Tel.: 247 88333; nadine.schumacher@mai.etat.lu
Elvedina Krusko: Tel.: 247 74564; elvedina.krusko@mai.etat.lu
Fristen
Der Antrag auf Teilnahme an einer Schulreise (Versand der ordnungsgemäß ausgefüllten Dokumente an die Generaldirektion für Einwanderung) muss mindestens 3 Wochen vor Beginn der Schulreise eingereicht werden.
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht bearbeitet.
Vorgehensweise und Details
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Frankreich
Folgende Dokumente sind per Post an die Generaldirektion für Einwanderung zu Händen von Frau Nadine Schumacher oder Frau Elvedina Krusko zu senden:
- eine Kopie der Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten für jeden Schüler (das Original wird von der Lehrkraft aufbewahrt);
- die Schülersammelliste, das heißt die Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union (bei der Generaldirektion für Einwanderung erhältliches „blaues“ Formular), in der die Lehrkraft oder die Begleitperson ausdrücklich und vollständig Folgendes angibt:
- Name(n), Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum und -ort und Staatsangehörigkeit der Schüler, die vorübergehenden Schutz genießen;
- Name und Telefonnummer einer der Begleitpersonen;
- Name und Adresse der Schule;
- Reiseziel und Dauer der Reise;
- bei Grundschulen muss die Liste mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung versehen und vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein;
- bei weiterführenden Schulen muss die Liste mit dem Stempel der Schule versehen und vom Direktor unterzeichnet sein;
- die Passbilder der Schüler (3 x 3,5 cm pro Kind). Auf der Rückseite der Passbilder sind der Name und Vorname des jeweiligen Schülers anzugeben. Die Passbilder dürfen nicht an die Liste geheftet werden.
Nach Eingang der Unterlagen überprüft die Generaldirektion für Einwanderung die Liste und bescheinigt (mit Stempel und Unterschrift), dass die Teilnehmer berechtigt sind, am Ende der Schulreise nach Luxemburg zurückzukehren. Dieser Vorgang ist kostenlos.
Frankreich
Folgende Dokumente sind per Post an die Generaldirektion für Einwanderung zu Händen von Frau Nadine Schumacher oder Frau Elvedina Krusko zu senden:
- eine Kopie der Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten für jeden Schüler (das Original wird von der Lehrkraft aufbewahrt);
- die Schülersammelliste, das heißt die Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union (Französisch, Pdf, 460 KB) (bei der Generaldirektion für Einwanderung erhältliches „weißes“ Formular, Zeichen 11/05/2006), in der die Lehrkraft oder die Begleitperson ausdrücklich und vollständig Folgendes angibt:
- Name(n), Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum und -ort und Staatsangehörigkeit der Schüler, die vorübergehenden Schutz genießen;
- Name und Telefonnummer einer der Begleitpersonen;
- Name und Adresse der Schule;
- Reiseziel und Dauer der Reise;
- bei Grundschulen muss die Liste mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung versehen und vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein;
- bei weiterführenden Schulen muss die Liste mit dem Stempel der Schule versehen und vom Direktor unterzeichnet sein;
- die Passbilder der Schüler (3 x 3,5 cm pro Kind). Auf der Rückseite der Passbilder sind der Name und Vorname des jeweiligen Schülers anzugeben. Die Passbilder dürfen nicht an die Liste geheftet werden.
Nach Eingang der Unterlagen überprüft die Generaldirektion für Einwanderung die Liste und bescheinigt (mit Stempel und Unterschrift), dass die Teilnehmer berechtigt sind, am Ende der Schulreise nach Luxemburg zurückzukehren. Dieser Vorgang ist kostenlos.
Die Begleitperson muss neben den oben genannten Formalitäten die Schülersammelliste im französischen Konsulat abzeichnen lassen: 8b, boulevard Joseph II, L-1840 Luxemburg (geöffnet montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr). Dieser Vorgang ist kostenlos und muss vor Ort durchgeführt werden.
Die Schülersammelliste gilt nur im Falle von Minderjährigen. Frankreich akzeptiert keine Schülersammellisten bei volljährigen Schülern.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84565
von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 247 84050
- E-Mail:
- immigration.asile@mai.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.30 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
Schalter – neuzugewanderte Personen: montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr; Schalter – Verlängerung: nur nach Terminvereinbarung
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.