Pflegefamilie werden
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Kinder in sozial oder familiär schwierigen Verhältnissen, die möglicherweise mit psychologischen Problemen einhergehen, die die Herkunftsfamilie nicht angemessen mit eigenen Mitteln meistern kann, können in den Genuss von Hilfsmaßnahmen zur Kindeswohlsicherung gelangen.
Ist eine Trennung von der Herkunftsfamilie erforderlich, so kann sie folgendermaßen erfolgen:
- entweder auf Antrag des urteilsfähigen Kindes oder des/der Sorgeberechtigten nach Einschaltung des Nationalen Kinderbüros (Office national de l’enfance - ONE);
- oder auf gerichtlichen Beschluss.
The purpose of a host family is to provide a home environment in which the child is incorporated in a family structure, but without severing links with the child's original family. The separation from the family of origin may be temporary or permanent, and during the daytime and/or at night.
Um Pflegefamilie zu werden, müssen die Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um dem betroffenen Kind eine angemessene Betreuung bieten zu können.
Betroffene Personen
Jede volljährige Person kann sich als Pflegefamilie anbieten, vorausgesetzt sie:
- ist in Luxemburg ansässig; und
- erfüllt die Ehrenhaftigkeitsbedingungen; und
- verfügt über ein stabiles Einkommen.
Voraussetzungen
Die sozialpädagogische Tätigkeit als Pflegefamilie besteht in der nicht gelegentlichen Betreuung von Kindern. Die Betreuung erfolgt:
- dauerhaft oder vorübergehend;
- tagsüber und/oder nachts;
- auf Antrag:
- des urteilsfähigen Kindes oder des/der Sorgeberechtigten nach Einschaltung des Nationalen Kinderbüros (ONE);
- oder auf gerichtlichen Beschluss.
Um als Pflegefamilie infrage zu kommen, muss die Familie folgende Bedingungen erfüllen:
- den Pflegekindern einen angemessenen Lebensraum und die erforderliche Pflege bieten können;
- die laut Zulassung genehmigte Anzahl von Kindern und die jeweiligen Modalitäten einhalten (höchstens 4 Kinder gleichzeitig, Ausnahmen sind möglich);
- über eine Infrastruktur verfügen, die den Mindestanforderungen entspricht:
- gemäß Artikel 27 der großherzoglichen Verordnung vom 17. August 2011 betreffend die Zulassung der Verwalter von Aktivitäten für Kinder, junge Erwachsene und Familien in Not; und
- gemäß den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 10 der Bewerbungsunterlagen);
- ein Verfahren „Auswahl – Vorbereitung – Schulung“ bei einer der Stellen zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien absolvieren und ein Auswahlzertifikat erhalten. Ein solches Verfahren dauert höchstens 30 Stunden;
- die 54-stündige Basisschulung für Pflegefamilien besuchen, die in den Zuständigkeitsbereich des für die Kinder zuständigen Ministers (im Folgenden „Minister“) fällt;
- während mindestens 12 Stunden pro Jahr Weiterbildungs- und/oder Beaufsichtigungslehrgänge besuchen;
- mindestens eine der 3 Amtssprachen Luxemburgs (Deutsch, Französisch und Luxemburgisch) verstehen und benutzen können;
- regelmäßig von einer der Stellen zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien kontrolliert werden;
- nicht wegen eines mit der Ausübung dieser Tätigkeit unvereinbaren Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden sein.
Adresse | Telefon- und Faxnummern |
---|---|
Placement familial ARCUS A.S.B.L. Familljenhaus Zentrum: Familljenhaus Osten: Familljenhaus Süden: |
Tel.: 40 49 49 - 500
|
Placement familial Croix-Rouge Luxembourgeoise 97, route d'Arlon L-8009 Strassen |
Tel.: 27 55 64 00 Fax: 27 55 64 01 |
Antenne Familiale Lëtzebuerger Kannerduerf In Nocher: |
Dienststelle in Nocher: |
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Alle interessierten Personen müssen die Bewerbungsunterlagen für die sozialpädagogische Tätigkeit als Pflegefamilie ausfüllen:
- entweder über den Online-Vorgang auf MyGuichet.lu;
- oder indem sie das dafür vorgesehene Formular herunterladen und es samt den Belegen per Post an folgende Adresse schicken:
Ministre de l’Éducation nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse
Direction générale de l'aide à l'enfance et à la famille
33, Rives de Clausen
L-2165 Luxembourg
Sind die Unterlagen unvollständig, tut der Kinderhilfsdienst (Service de l’aide à l’enfance) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend Folgendes:
- bittet den Bewerber, die fehlenden Belege einzusenden; und
- verweist ihn an die Stellen zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien, falls er noch von keiner solchen Stelle betreut wird.
Sind die Unterlagen vollständig, tut der Kinderhilfsdienst des Ministeriums Folgendes:
- lässt dem Bewerber eine Empfangsbestätigung zukommen; und
- verweist ihn an die Stellen zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien, falls er noch von keiner solchen Stelle betreut wird.
Hinweis: Die Aufforderung, fehlende Belege nachzureichen, und/oder die Empfangsbestätigung werden auf die Art versandt, die für die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen gewählt wurde. Wurden die Unterlagen beispielsweise über MyGuichet.lu übermittelt, erfolgt die Kommunikation zwischen dem Ministerium und dem Bewerber ebenfalls über diese Plattform.
Auswahlverfahren
Der Bewerber muss sich anschließend an die Beratungsstelle seiner Wahl wenden, um das höchstens 30-stündige Verfahren „Auswahl – Vorbereitung – Schulung“ zu absolvieren, und den Kinderhilfsdienst des Ministeriums darüber informieren.
Nach Abschluss des Verfahrens „Auswahl – Vorbereitung – Schulung“ und im Falle der Auswahl des Bewerbers erhält dieser von der jeweiligen Stelle ein Auswahlzertifikat.
Nach Erhalt des Auswahlzertifikats und der beurteilenden Stellungnahme verfügt der Kinderhilfsdienst des Ministeriums über eine Frist von 3 Monaten, um die Pflegebedingungen zu beurteilen. Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage:
- der Beurteilung der Bewerbungsunterlagen; und
- von Besuchen am Wohnsitz des Bewerbers.
In Ermangelung einer Antwort seitens des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend innerhalb von 3 Monaten gilt die Zulassung als erteilt.
Erhalt der Zulassung
Erteilung der Zulassung
Wird die Zulassung erteilt, kann es sich um Folgendes handeln:
- eine bedingte Zulassung, das heißt eine vorläufige Zulassung, die 2 Jahre gültig ist. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber die Bedingung der beruflichen Qualifikationen nicht erfüllt;
- eine bedingungslose Zulassung, das heißt eine endgültige Zulassung. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber alle vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
Anmerkung: Inhaber einer bedingten Zulassung können jederzeit eine bedingungslose Zulassung erhalten und umgekehrt.
Die Bewilligung der Anerkennung als sozialer Hilfsdienst für Kinder wird dem Bewerber vom Minister ausgestellt.
Ab diesem Zeitpunkt kann der Bewerber ein oder mehrere Kinder aufnehmen und erhält Vergütungen und Unterhaltszahlungen, die vom ONE übernommen werden.
Verweigerung der Zulassung
Die Zulassung wird dem Bewerber verweigert, wenn:
- die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind; und
- die Stelle(n) zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien infolge des Verfahrens „Auswahl – Vorbereitung – Schulung“ eine negative Stellungnahme abgegeben haben.
Rechtsmittel
Die Beschlüsse bezüglich der Erteilung, der Verweigerung oder des Entzugs der Zulassung können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Um zulässig zu sein, muss ein Widerspruch folgendermaßen eingereicht werden:
- vom Bewerber oder Inhaber der Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses; oder
- von einem Dritten innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt.
Freistellung in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung
Im Falle der Aufnahme eines Kindes, bei dem es sich um einen Verwandten 2. oder 3. Grades (2. Verwandtschaftsgrad = Geschwister, Enkelkinder / 3. Verwandtschaftsgrad = Urenkel, Neffen/Nichten) in einer ordnungsgemäß vom ONE festgestellten psychosozialen Notlage oder einen solchen durch gerichtlichen Beschluss zugewiesenen Verwandten handelt, kann die Pflegefamilie beim Ministerium eine Freistellung in Bezug auf die Bedingungen für die Schulung und Zulassung beantragen. Sie muss jedoch weiterhin die Bedingung der Betreuung durch eine spezialisierte Stelle erfüllen.
Jede Person, die ein Kind aufnimmt, bei dem es sich um einen Verwandten 2. oder 3. Grades handelt, kann die Bewerbungsunterlagen „Freistellung in Bezug auf die Zulassungsbedingungen für die sozialpädagogische Tätigkeit als Pflegefamilie“ ausfüllen:
- entweder über den Online-Vorgang auf MyGuichet.lu;
- oder indem sie das dafür vorgesehene Formular herunterlädt und es samt den Belegen per Post an folgende Adresse schickt:
Ministre de l’Éducation nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse
Direction générale de l'aide à l'enfance et à la famille
33, Rives de Clausen
L-2195 Luxembourg
Finanzierung der Tätigkeit als Pflegefamilie
Die sozialpädagogische Tätigkeit als Pflegefamilie im Wege der Tages- und/oder Nachtbetreuung wird vom Nationalen Kinderbüro (ONE) in Form von Tagespauschalen für die Tage, die das Kind oder der junge Erwachsene in der Pflegefamilie verbringt, finanziert.
Diese Pauschale setzt sich gegebenenfalls aus den Unterhaltszahlungen und einer Vergütung zusammen, deren Höhe in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 17. August 2011 zur Erläuterung der Finanzierung der sozialen Hilfsmaßnahmen für Kinder und Familien festgelegt ist.
Die Rechnungsstellung und die Zahlung erfolgen monatlich.
Sonstige finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien
Pflegekinder, die Tag und Nacht bei der Pflegefamilie sind, müssen beim Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde angemeldet werden. Da sie zum Haushalt gehören, bezieht die Pflegefamilie das entsprechende Kindergeld und den Kinderbonus.
Etwaige Einmalkosten für die Aufnahme und einige Sonderkosten (Arzt, Schule, Gesundheitsversorgung und außerschulische Aktivitäten) in Bezug auf das Kind können ebenfalls anhand eines Verfahrens zur Erstattung seitens des Hilfsdienstes berücksichtigt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Nationales Kinderbüro
-
Nationales Kinderbüro (ONE)
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 696
- E-Mail:
- one@one.etat.lu
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- Freitag:
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- Samstag:
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Capellen
- Adresse:
- 2-4, parc d’activités Capellen (Bât.C) L-8308 Capellen
- Telefon:
- (+352) 247 73 696
- E-Mail:
- one@one.etat.lu
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Differdange
- Adresse:
- 2, rue John Ernest Dolibois L-4573 Differdange
- Telefon:
- (+352) 247 73 696
- E-Mail:
- one@one.etat.lu
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Dudelange
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- 41, rue de la Forêt L-3471 Dudelange
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Grevenmacher
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- 2A, avenue Prince Henri L-6735 Grevenmacher
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- (+352) 247 73 696
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Hesperange
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- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange
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- (+352) 247 73 696
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- 1, Marbuergerstrooss L-9764 Marnach
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- 5, rue des Prés L-7561 Mersch
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- Adresse:
- 10, um Buer L-6695 Mompach
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- (+352) 247 73 696
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- 57, Grand-Rue L-9050 Ettelbruck
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- (+352) 247 73 696
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- 74, Grand-Rue L-8510 Redange/Attert
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- (+352) 247 73 696
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- 12, route de Mondorf L-5552 Remich
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- 5, rue Thomas Edison L-1445 Strassen
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- (+352) 247 73 696
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- 8, avenue Nicolas Kreins L-9536 Wiltz
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- 2-4, parc d’activités Capellen (Bât.C) L-8308 Capellen
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Dudelange
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- 41, rue de la Forêt L-3471 Dudelange
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- (+352) 247 73 696
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- Adresse:
- 65b, rue Zénon Bernard L-4031 Esch-sur-Alzette
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- (+352) 247 73 696
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Grevenmacher
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- 2A, avenue Prince Henri L-6735 Grevenmacher
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- (+352) 247 73 696
- E-Mail:
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- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange
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- 1, Marbuergerstrooss L-9764 Marnach
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- (+352) 247 73 696
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Mersch
- Adresse:
- 5, rue des Prés L-7561 Mersch
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- (+352) 247 73 696
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Mompach
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Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Redange/Attert
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- 74, Grand-Rue L-8510 Redange/Attert
- Telefon:
- (+352) 247 73 696
- E-Mail:
- one@one.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 18h00
- Dienstag:
- 8h00 à 18h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 18h00
- Samstag:
- Geschlossen
-
Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Remich
- Adresse:
- 12, route de Mondorf L-5552 Remich
- Telefon:
- (+352) 247 73 696
- E-Mail:
- one@one.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
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- 8h00 à 18h00
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- Donnerstag:
- 8h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 18h00
- Samstag:
- Geschlossen
-
Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Strassen
- Adresse:
- 5, rue Thomas Edison L-1445 Strassen
- Telefon:
- (+352) 247 73 696
- E-Mail:
- one@one.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
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- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 18h00
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- 8h00 à 18h00
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- Donnerstag:
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- Freitag:
- 8h00 à 18h00
- Samstag:
- Geschlossen
-
Nationales Kinderbüro (ONE) Regionales Kinderbüro Wiltz
- Adresse:
- 8, avenue Nicolas Kreins L-9536 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 247 73 696
- E-Mail:
- one@one.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
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Generaldirektion für Kinder- und Familienangelegenheiten / Generaldirektion für Jugend
-
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Generaldirektion für Kinder- und Familienangelegenheiten / Generaldirektion für Jugend
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85100
- E-Mail:
- info@men.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
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Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
-
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Generaldirektion für Kinder- und Familienangelegenheiten / Generaldirektion für Jugend
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 16 décembre 2008
relative à l'aide à l'enfance et à la famille
-
Règlement grand-ducal modifié du 17 août 2011
concernant l’agrément à accorder aux gestionnaires d’activités pour enfants, jeunes adultes et familles en détresse
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