Pflegefamilie werden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Kinder in sozial oder familiär schwierigen Verhältnissen, die möglicherweise mit psychologischen Problemen einhergehen, die die Herkunftsfamilie nicht angemessen mit eigenen Mitteln meistern kann, können in den Genuss von Hilfsmaßnahmen zur Kindeswohlsicherung gelangen.

Ist eine Trennung von der Herkunftsfamilie erforderlich, so kann sie folgendermaßen erfolgen:

  • entweder auf Antrag des urteilsfähigen Kindes oder des/der Sorgeberechtigten nach Einschaltung des Nationalen Kinderbüros (Office national de l’enfance - ONE);
  • oder auf gerichtlichen Beschluss.

The purpose of a host family is to provide a home environment in which the child is incorporated in a family structure, but without severing links with the child's original family. The separation from the family of origin may be temporary or permanent, and during the daytime and/or at night.

Um Pflegefamilie zu werden, müssen die Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um dem betroffenen Kind eine angemessene Betreuung bieten zu können.

Zielgruppe

Jede volljährige Person kann sich als Pflegefamilie anbieten, vorausgesetzt sie:

  • ist in Luxemburg ansässig; und
  • erfüllt die Ehrenhaftigkeitsbedingungen; und
  • verfügt über ein stabiles Einkommen.

Voraussetzungen

Die sozialpädagogische Tätigkeit als Pflegefamilie besteht in der nicht gelegentlichen Betreuung von Kindern. Die Betreuung erfolgt:

  • dauerhaft oder vorübergehend;
  • tagsüber und/oder nachts;
  • auf Antrag:
    • des urteilsfähigen Kindes oder des/der Sorgeberechtigten nach Einschaltung des Nationalen Kinderbüros (ONE);
    • oder auf gerichtlichen Beschluss.

Um als Pflegefamilie infrage zu kommen, muss die Familie folgende Bedingungen erfüllen:

  • den Pflegekindern einen angemessenen Lebensraum und die erforderliche Pflege bieten können;
  • die laut Zulassung genehmigte Anzahl von Kindern und die jeweiligen Modalitäten einhalten (höchstens 4 Kinder gleichzeitig, Ausnahmen sind möglich);
  • über eine Infrastruktur verfügen, die den Mindestanforderungen entspricht:
    • gemäß Artikel 27 der großherzoglichen Verordnung vom 17. August 2011 betreffend die Zulassung der Verwalter von Aktivitäten für Kinder, junge Erwachsene und Familien in Not; und
    • gemäß den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 10 der Bewerbungsunterlagen);
  • ein Verfahren „Auswahl – Vorbereitung – Schulung“ bei einer der Stellen zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien absolvieren und ein Auswahlzertifikat erhalten. Ein solches Verfahren dauert höchstens 30 Stunden;
  • die 54-stündige Basisschulung für Pflegefamilien besuchen, die in den Zuständigkeitsbereich des für die Kinder zuständigen Ministers (im Folgenden „Minister“) fällt;
  • während mindestens 12 Stunden pro Jahr Weiterbildungs- und/oder Beaufsichtigungslehrgänge besuchen;
  • mindestens eine der 3 Amtssprachen Luxemburgs (Deutsch, Französisch und Luxemburgisch) verstehen und benutzen können;
  • regelmäßig von einer der Stellen zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien kontrolliert werden;
  • nicht wegen eines mit der Ausübung dieser Tätigkeit unvereinbaren Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden sein.
Adressen der zugelassenen Pflegekindervermittlungsstellen
Adresse Telefon- und Faxnummern

Placement familial ARCUS A.S.B.L.

Familljenhaus Zentrum:
29, rue de Mamer
L-8081 Bertrange

Familljenhaus Osten:
26, rue de Luxembourg
L-6750 Grevenmacher

Familljenhaus Süden:
23, rue du Nord
L-4260 Esch-sur-Alzette

Familljenhaus Norden:
16, Haaptstrooss
L-9764 Marnach
5, rue des Fleurs
L-9231 Dierkirch

Familljenhaus Westen:
13, Grand-Rue
L-8510 Redange
37, Avenue Grande-Duchesse Charlotte
L-7520 Mersch

Tel.: 40 49 49 - 500
Fax: 40 49 49 - 401


Tel.: 40 49 49 - 700
Fax: 40 49 49 - 401


Tel.: 40 49 49 - 500
Fax: 40 49 49 - 401



Tel.: 40 49 49 - 900
Fax: 40 49 49 - 401



Tel.: 40 49 49 - 600
Fax: 40 49 49 - 401

Placement familial Croix-Rouge Luxembourgeoise
97, route d'Arlon
L-8009 Strassen

Tel.: 27 55 64 00
Fax: 27 55 64 01

Antenne Familiale Lëtzebuerger Kannerduerf

In Esch-sur-Alzette:
1, rue Helen Buchholtz
L-4048 Esch-sur-Alzette

In Nocher:
8, Duerfstross
L-9674 Nocher



Dienststelle in Esch-sur-Alzette:
Tel.: 54 55 45
Fax: 54 16 84

Dienststelle in Nocher:
Tel.: 26 95 49
Fax: 26 95 49 50

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Alle interessierten Personen müssen die Bewerbungsunterlagen für die sozialpädagogische Tätigkeit als Pflegefamilie ausfüllen:

  • entweder über den Online-Vorgang auf MyGuichet.lu;
  • oder indem sie das dafür vorgesehene Formular herunterladen und es samt den Belegen per Post an folgende Adresse schicken:

Ministre de l’Éducation nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse
Direction générale de l'aide à l'enfance et à la famille
33, Rives de Clausen
L-2165 Luxembourg

Sind die Unterlagen unvollständig, tut der Kinderhilfsdienst (Service de l’aide à l’enfance) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend Folgendes:

  • bittet den Bewerber, die fehlenden Belege einzusenden; und
  • verweist ihn an die Stellen zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien, falls er noch von keiner solchen Stelle betreut wird.

Sind die Unterlagen vollständig, tut der Kinderhilfsdienst des Ministeriums Folgendes:

  • lässt dem Bewerber eine Empfangsbestätigung zukommen; und
  • verweist ihn an die Stellen zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien, falls er noch von keiner solchen Stelle betreut wird.

Hinweis: Die Aufforderung, fehlende Belege nachzureichen, und/oder die Empfangsbestätigung werden auf die Art versandt, die für die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen gewählt wurde. Wurden die Unterlagen beispielsweise über MyGuichet.lu übermittelt, erfolgt die Kommunikation zwischen dem Ministerium und dem Bewerber ebenfalls über diese Plattform.

Auswahlverfahren

Der Bewerber muss sich anschließend an die Beratungsstelle seiner Wahl wenden, um das höchstens 30-stündige Verfahren „Auswahl – Vorbereitung – Schulung“ zu absolvieren, und den Kinderhilfsdienst des Ministeriums darüber informieren.

Nach Abschluss des Verfahrens „Auswahl – Vorbereitung – Schulung“ und im Falle der Auswahl des Bewerbers erhält dieser von der jeweiligen Stelle ein Auswahlzertifikat.

Nach Erhalt des Auswahlzertifikats und der beurteilenden Stellungnahme verfügt der Kinderhilfsdienst des Ministeriums über eine Frist von 3 Monaten, um die Pflegebedingungen zu beurteilen. Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage:

  • der Beurteilung der Bewerbungsunterlagen; und
  • von Besuchen am Wohnsitz des Bewerbers.

In Ermangelung einer Antwort seitens des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend innerhalb von 3 Monaten gilt die Zulassung als erteilt.

Erhalt der Zulassung

Erteilung der Zulassung

Wird die Zulassung erteilt, kann es sich um Folgendes handeln:

  • eine bedingte Zulassung, das heißt eine vorläufige Zulassung, die 2 Jahre gültig ist. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber die Bedingung der beruflichen Qualifikationen nicht erfüllt;
  • eine bedingungslose Zulassung, das heißt eine endgültige Zulassung. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber alle vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

Anmerkung: Inhaber einer bedingten Zulassung können jederzeit eine bedingungslose Zulassung erhalten und umgekehrt.

Die Bewilligung der Anerkennung als sozialer Hilfsdienst für Kinder wird dem Bewerber vom Minister ausgestellt.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Bewerber ein oder mehrere Kinder aufnehmen und erhält Vergütungen und Unterhaltszahlungen, die vom ONE übernommen werden.

Verweigerung der Zulassung

Die Zulassung wird dem Bewerber verweigert, wenn:

  • die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind; und
  • die Stelle(n) zur Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien infolge des Verfahrens „Auswahl – Vorbereitung – Schulung“ eine negative Stellungnahme abgegeben haben.

Rechtsmittel

Die Beschlüsse bezüglich der Erteilung, der Verweigerung oder des Entzugs der Zulassung können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Um zulässig zu sein, muss ein Widerspruch folgendermaßen eingereicht werden:

  • vom Bewerber oder Inhaber der Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses; oder
  • von einem Dritten innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt.

Freistellung in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung

Im Falle der Aufnahme eines Kindes, bei dem es sich um einen Verwandten 2. oder 3. Grades (2. Verwandtschaftsgrad = Geschwister, Enkelkinder / 3. Verwandtschaftsgrad = Urenkel, Neffen/Nichten) in einer ordnungsgemäß vom ONE festgestellten psychosozialen Notlage oder einen solchen durch gerichtlichen Beschluss zugewiesenen Verwandten handelt, kann die Pflegefamilie beim Ministerium eine Freistellung in Bezug auf die Bedingungen für die Schulung und Zulassung beantragen. Sie muss jedoch weiterhin die Bedingung der Betreuung durch eine spezialisierte Stelle erfüllen.

Jede Person, die ein Kind aufnimmt, bei dem es sich um einen Verwandten 2. oder 3. Grades handelt, kann die Bewerbungsunterlagen „Freistellung in Bezug auf die Zulassungsbedingungen für die sozialpädagogische Tätigkeit als Pflegefamilie“ ausfüllen:

  • entweder über den Online-Vorgang auf MyGuichet.lu;
  • oder indem sie das dafür vorgesehene Formular herunterlädt und es samt den Belegen per Post an folgende Adresse schickt:

Ministre de l’Éducation nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse
Direction générale de l'aide à l'enfance et à la famille
33, Rives de Clausen
L-2195 Luxembourg

Finanzierung der Tätigkeit als Pflegefamilie

Die sozialpädagogische Tätigkeit als Pflegefamilie im Wege der Tages- und/oder Nachtbetreuung wird vom Nationalen Kinderbüro (ONE) in Form von Tagespauschalen für die Tage, die das Kind oder der junge Erwachsene in der Pflegefamilie verbringt, finanziert.

Diese Pauschale setzt sich gegebenenfalls aus den Unterhaltszahlungen und einer Vergütung zusammen, deren Höhe in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 17. August 2011 zur Erläuterung der Finanzierung der sozialen Hilfsmaßnahmen für Kinder und Familien festgelegt ist.

Die Rechnungsstellung und die Zahlung erfolgen monatlich.

Sonstige finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien

Pflegekinder, die Tag und Nacht bei der Pflegefamilie sind, müssen beim Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde angemeldet werden. Da sie zum Haushalt gehören, bezieht die Pflegefamilie das entsprechende Kindergeld und den Kinderbonus.

Etwaige Einmalkosten für die Aufnahme und einige Sonderkosten (Arzt, Schule, Gesundheitsversorgung und außerschulische Aktivitäten) in Bezug auf das Kind können ebenfalls anhand eines Verfahrens zur Erstattung seitens des Hilfsdienstes berücksichtigt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationales Kinderbüro

Nationales Kinderbüro

Es werden 2 von 15 Stellen angezeigt

Generaldirektion für Kinder- und Familienangelegenheiten / Generaldirektion für Jugend

Es werden 2 von 15 Stellen angezeigt

Generaldirektion für Kinder- und Familienangelegenheiten / Generaldirektion für Jugend

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Generaldirektion für Kinder- und Familienangelegenheiten / Generaldirektion für Jugend

    Adresse:
    33, rives de Clausen L-2165 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Generaldirektion für Kinder- und Familienangelegenheiten / Generaldirektion für Jugend

    Adresse:
    33, rives de Clausen L-2165 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Sich über Unterstützung für Kinder / Jugendliche in Not informieren oder diese beantragen Kindergeld Seinen Umzug bei der Wohnsitzgemeinde melden Eine behördliche Entscheidung anfechten

Links

Rechtsgrundlagen

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