Antrag auf eine Ausnahmeregelung für die Einsichtnahme und/oder Vervielfältigung von Archivgut

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Unter bestimmten Bedingungen können Sie beim Nationalarchiv Luxemburg (Archives nationales du Luxembourg) eine Ausnahmeregelung beantragen, um Archivgut, das aufgrund der Art der Informationen Schutzfristen unterliegt, einzusehen und/oder zu vervielfältigen.

Das Nationalarchiv Luxemburg (im Folgenden „ANLux“) spielt eine wesentliche Rolle bei:

  • der Sammlung, Aufbewahrung und Übermittlung von öffentlichem Archivgut;
  • der Beratung und Sensibilisierung;
  • der Beteiligung an der Entwicklung des Archivwesens auf nationaler und internationaler Ebene; und
  • der Verwaltung von Informationen innerhalb des Staates.

Eine kostenlose Übermittlung von öffentlichem Archivgut ist jeder Person garantiert, die dies beim ANLux nach der Übergabe des Archivguts bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist beantragt. Es gibt jedoch spezifische Schutzfristen, die je nach Art der Information unterschiedlich ausfallen (Dokument, das die Sicherheit Luxemburgs gefährdet oder individuelle Auskünfte über eine natürliche Person enthält usw.).

Während dieser Schutzfristen ist es grundsätzlich nicht möglich, die betreffenden Dokumente einzusehen oder zu vervielfältigen. Personen, die eine Forschungs- oder sonstige wissenschaftliche Arbeit von öffentlichem Interesse durchführen, können jedoch eine Ausnahmeregelung für die Einsichtnahme und/oder Vervielfältigung von Archivgut beim ANLux beantragen.

Betroffene Personen

Jede Person, die eine Forschungs- oder sonstige wissenschaftliche Arbeit von öffentlichem Interesse durchführt.

Kosten

Die Einsichtnahme in öffentliches Archivgut ist kostenlos. Im Lesesaal können kostenlos digitale Kopien angefertigt werden.

Vervielfältigungen, die den Einsatz bestimmter technischer Geräte erfordern, können hingegen in Rechnung gestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Betroffene Dokumente

Sie können eine Ausnahmeregelung für jedes einer Schutzfrist unterliegende Archivgut beantragen.

Die Schutzfrist beträgt:

  • 50 Jahre ab dem Datum des jüngsten Dokuments der Akte bei öffentlichem Archivgut:
    • dessen Übermittlung eine Gefährdung darstellt für:
      • die Außenbeziehungen, die Sicherheit Luxemburgs oder die öffentliche Ordnung; oder
      • die Vertraulichkeit von gewerblichen und industriellen Informationen; oder
    • das Folgendes betrifft:
      • Angelegenheiten, die vor Justiz-, außergerichtlichen oder Disziplinarinstanzen verhandelt wurden; oder
      • die Verhütung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen;
  • 100 Jahre ab dem Datum des jüngsten Dokuments der Akte bei öffentlichem Archivgut, für das das Steuergeheimnis gilt.

Archivgut, das individuelle Auskünfte über eine natürliche Person enthält, darf erst zu folgenden Zeitpunkten übermittelt werden:

  • 25 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person, falls das Todesdatum bekannt ist; oder
  • 75 Jahre ab dem Datum des jüngsten Dokuments der Akte, wenn:
    • das Todesdatum nicht bekannt ist; oder
    • durch die Ermittlung des Todesdatums ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen würde.

Antragstellung

Sie müssen Ihren Antrag per E-Mail (contemp@an.etat.lu) an das Nationalarchiv Luxemburg richten. Verwenden Sie bitte das Formular, das Ihrem Vorgang (das heißt entweder einer Einsichtnahme oder einer Vervielfältigung) entspricht.

In Ihrem Antrag auf eine Ausnahmeregelung bezüglich einer Einsichtnahme müssen Sie Folgendes angeben:

  • die betreffenden Akten; und
  • das Thema der betreffenden Forschungs- oder sonstigen wissenschaftlichen Arbeit.

Beantragen Sie eine Ausnahmeregelung bezüglich einer Vervielfältigung, müssen Sie außerdem Folgendes angeben:

  • Art der Vervielfältigung: Fotos, Scans;
  • Ziel der Vervielfältigungen (nicht veröffentlichte Arbeitskopien oder Publikation).

Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet, insbesondere wenn die Gründe für die Forschungsarbeit oder die Akten nicht angegeben sind.

Belege

Es können Belege benötigt werden.

Antwort der Behörde

In den meisten Fällen leitet das ANLux die Anträge an den von der bzw. den Akten betroffenen Urheber (Ministerium/Behörde) zwecks Genehmigung weiter.

Der Urheber teilt dem ANLux seine Antwort innerhalb von 3 Wochen ab Weiterleitung des Antrags mit.

In Ermangelung einer Antwort des Urhebers innerhalb dieser Frist trifft der Direktor des ANLux selbst eine Entscheidung.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Übermittlung der Archivdokumente:

  • für die Durchführung einer Forschungs- oder sonstigen wissenschaftlichen Arbeit von öffentlichem Interesse notwendig ist; und
  • Folgendes nicht unverhältnismäßig verletzt:
    • die Privatsphäre der von der Akte betroffenen Person; oder
    • die vom Staat geschützten Interessen.

Die Entscheidung des Direktors des ANLux wird Ihnen per E-Mail mitgeteilt.

Im Falle einer positiven Antwort können Sie:

  • sich in den Lesesaal des ANLux begeben, um die gewünschten Dokumente einzusehen; oder
  • eine Vervielfältigung der gewünschten Dokumente bekommen.

Gültigkeitsdauer der Genehmigung

Die Genehmigung der Übermittlung ist in der Regel zeitlich begrenzt, und zwar bis zum Ende der Forschungs- oder sonstigen wissenschaftlichen Arbeit von öffentlichem Interesse.

Verpflichtungen

Wird dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung bezüglich einer Einsichtnahme und/oder Vervielfältigung stattgegeben, kann es sein, dass Sie Folgendes tun müssen:

  • personenbezogene Daten anonymisieren und/oder pseudonymisieren, und zwar:
    • bei der Benutzung der Dokumente;
    • im Falle der Zitierung der Archivakten (die Quellenangabe hat folgendermaßen auszusehen: ANLux, Signatur);
  • im Falle der Veröffentlichung und Verbreitung von Archivstücken die Passagen schwärzen, die einer oder mehreren Personen schaden könnten.

Auf jeden Fall müssen Sie:

  • dem ANLux ein Exemplar aller Arbeiten bzw. Publikationen zukommen lassen, die teilweise oder ganz auf im ANLux aufbewahrtem Archivgut beruhen;
  • etwaige Urheberrechte abklären.

Rechtsbehelfe

Wird dem Antrag nicht stattgegeben, können Sie sich zwecks Stellungnahme an den Archivrat (Conseil des archives) wenden. Ihr Antrag wird dann erneut geprüft. Der Rat gibt seine Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen ab seiner Anrufung ab.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Direktors des ANLux betreffend die Einsichtnahme können Sie einen Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht von Luxemburg einlegen. Der entsprechende Antrag muss:

  • von einem Anwalt unterzeichnet sein;
  • innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung der ablehnenden Entscheidung beim Gericht hinterlegt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Archives nationales de Luxembourg

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 17 août 2018

sur l’archivage

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