Bei einem Sozialamt Sozialhilfe beantragen
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Jede rechtmäßig in Luxemburg niedergelassene Person hat in der Regel Anspruch auf Sozialhilfe, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Die Sozialhilfe ermöglicht bedürftigen Personen und ihren Familien den Zugang zu ihrer jeweiligen Situation entsprechenden Gütern und Dienstleistungen, um ihnen beim Erlangen oder der Bewahrung ihrer Unabhängigkeit zu helfen.
Sozialhilfe wird subsidiarisch gewährt und kann zusätzlich zu den in anderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Sozialmaßnahmen und finanziellen Leistungen bezogen werden, die der Empfänger ausschöpfen muss.
Die Sozialhilfe ist eine palliative, kurative oder präventive Maßnahme und auf die kurz-, mittel- oder langfristige soziale Betreuung ausgerichtet. Erforderlichenfalls wird diese Betreuung durch eine Geld- oder Sachleistung ergänzt.
Um Sozialhilfe zu beantragen, muss die bedürftige Person sich an das für ihre Wohnsitzgemeinde zuständige Sozialamt wenden.
Betroffene Personen
Jede rechtmäßig in Luxemburg niedergelassene Person hat Anspruch auf Sozialhilfe.
Folgende Personen sind jedoch vom Bezug der Geldleistung ausgeschlossen:
- Personen, welche die Rechtsstellung eines Antragstellers auf internationalen Schutz besitzen, da diese Rechtsstellung einer eigenen Regelung unterliegt;
- Personen, die infolge einer Verpflichtungserklärung eines Dritten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben;
- ausländische Schüler oder Studierende, die sich in Luxemburg niederlassen, um dort ein Studium oder eine Berufsausbildung zu absolvieren;
- Bürger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz oder ihre Familienangehörigen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, während der ersten 3 Monate ihres Aufenthalts in Luxemburg oder während des Zeitraums ihrer Arbeitsuche, sofern sie zu diesem Zweck nach Luxemburg eingereist sind. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder Personen, die diesen Status behalten, oder deren Familienangehörige, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;
- Personen, die sich vorübergehend in Luxemburg aufhalten;
- Personen, die in Untersuchungshaft sitzen oder zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, außer während eines Hafturlaubs.
Aufgaben des Sozialamts
Das Sozialamt ist mit folgenden Aufgaben betraut:
- der antragstellenden Person erklären, auf welche Leistungen sie gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen Anspruch hat;
- der antragstellenden Person zeigen, welche Formalitäten sie im Zusammenhang mit ihrer sozialen Lage zu erledigen hat, und sie erforderlichenfalls dabei unterstützen;
- sich vergewissern, dass die antragstellende Person sozialversichert ist, und sie gegebenenfalls bei der Sozialversicherung anmelden;
- die antragstellende Person an die ihren Bedürfnissen entsprechenden spezialisierten Stellen verweisen;
- die antragstellende Person dazu ermutigen, sämtliche Maßnahmen zur Verbesserung ihrer individuellen Situation zu treffen;
- die antragstellende Person bis zur Stabilisierung ihrer individuellen Situation begleiten;
- erforderlichenfalls einen auf die individuelle Situation des Sozialhilfeempfängers zugeschnittenen Einsatzplan erstellen und ihn bei der Verwaltung seiner Finanzen unterstützen;
- gemeinsam mit dem Sozialhilfeempfänger die erreichten Ziele des Einsatzplans bewerten;
- regelmäßig die Akten über die Sozialhilfen, die Leistungen und die Einsätze überprüfen und aktualisieren;
- sofern möglich, die vom Vormundschaftsrichter verkündeten Vormundschaften annehmen;
- eine finanzielle oder materielle Beihilfe in Form eines Vorschusses oder einer Zusatzzahlung veranlassen, wenn die gemäß der luxemburgischen oder ausländischen Gesetzgebung bezogenen Leistungen die anlässlich der Untersuchung des sozialen Umfeldes und der verfügbaren Daten festgestellten und zurückbehaltenen Bedürfnisse nicht fristgerecht oder nicht ausreichend abdecken;
- erforderlichenfalls für die Bereitstellung einer Notunterkunft sorgen;
- sofern die bedürftige Person nicht anderweitig versichert ist, eine Übernahme der Versicherung gegen Krankheit, Behinderung oder Alter, einschließlich der medizinischen Betreuung und der Krankenhausaufenthalte, veranlassen;
- der bedürftigen Person den Zugang zur Wasserversorgung sowie einer Mindestversorgung mit Haushaltsenergie gewährleisten, wenn es ihr nicht möglich ist, für die entsprechenden Kosten aufzukommen;
- Untersuchungen des sozialen Umfeldes durchführen und die entsprechenden sozialen Diagnosen erstellen;
- für die Koordination und den reibungslosen Ablauf der verschiedenen Einsätze und Vorgänge sorgen.
Im Gegenzug zu der bewilligten Sozialhilfe ist das Sozialamt berechtigt, eine aktive Beteiligung der Sozialhilfeempfänger an den für eine Wiedererlangung ihrer Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen zu verlangen.
Vorgehensweise und Details
Zu erledigende Formalitäten
Die antragstellende Person kann im zuständigen Sozialamt vorstellig werden und die verschiedenen Beihilfen und Leistungen mündlich beantragen. Der Antrag kann auch in Papierform verfasst oder per E-Mail eingereicht werden.
Im Falle eines schriftlichen Antrags erhält die antragstellende Person eine Empfangsbestätigung mit einer Antragsnummer, den Personalien des zuständigen Sachbearbeiters und dem Hinweis, dass sie sich zwecks Bearbeitung ihres Antrags in das zuständige Sozialamt begeben soll.
Die antragstellende Person, die dann beim zuständigen Sozialamt vorstellig wird, wird dort betreut und entsprechend ihrem Antrag an die zuständige Verwaltung oder Stelle verwiesen.
In Ausnahmefällen kann der Antrag aus Gründen der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit oder aufgrund der besonderen persönlichen Situation der antragstellenden Person telefonisch gestellt werden. Der Mitarbeiter des Sozialamts bestellt die antragstellende Person in diesem Fall in das Sozialamt oder sucht sie an ihrem Wohnsitz auf, um ihren Antrag zu bearbeiten.
Mit der Hilfestellung der antragstellenden Person sorgt das Sozialamt dafür, dass ein Formular mit deren Namen und Vornamen, ihrer Identifikationsnummer oder ihrem Geburtsdatum, ihrer Anschrift, ihrem Personenstand und dem Betreff ihres Antrags ausgefüllt wird.
Die antragstellende Person muss sämtliche für die Überprüfung ihres Antrags erforderlichen Belege vorlegen.
Das Sozialamt führt die erforderlichen Ermittlungen durch, um sich eine möglichst vollständige Übersicht über die Situation der antragstellenden Person und die zur Verfügung stehenden Mittel zu verschaffen und den Antrag entsprechend zu bearbeiten. Hierzu können Untersuchungen des sozialen Umfeldes durchgeführt und zusätzliche Unterlagen verlangt werden. Die Untersuchung des sozialen Umfeldes dient dazu, die Situation der antragstellenden Person zu beurteilen und geeignete Maßnahme vorzuschlagen, die eine Verbesserung dieser Situation herbeiführen könnten.
Der Bericht der Untersuchung, die von der antragstellenden Person bereitgestellten Auskünfte und sämtliche Belege werden in einer auf den Namen der antragstellenden Person angelegten individuellen sozialen Akte aufbewahrt.
Sobald sämtliche zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Belege zusammengetragen wurden, wird das Formular datiert und von beiden Parteien unterzeichnet. Die antragstellende Person wird über die Prozeduren und die ihr zustehenden Rechte informiert.
Ab Eintragung ins Antragsregister gilt der Antrag als ordnungsgemäß hinterlegt und muss dem Verwaltungsrat des Sozialamts vorgelegt werden.
Bewilligung der Hilfe
Der Verwaltungsrat muss der antragstellenden Person innerhalb von 25 Werktagen nach Hinterlegung des Antrags einen begründeten Beschluss zukommen lassen.
Jeder Beschluss des Verwaltungsrates ist der antragstellenden Person per Einschreiben zuzustellen oder per einfachen Brief persönlich auszuhändigen. In letzterem Fall muss die antragstellende Person eine Empfangsbestätigung unterschreiben.
In dringenden Fällen trifft der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Sozialamts oder dessen Stellvertreter unverzüglich die Entscheidungen, die sich aufgrund der Situation der antragstellenden Person als erforderlich erweisen. Eine Untersuchung des sozialen Umfeldes oder Belege können später verlangt werden.
Erstattung der bezogenen Sozialhilfe
Das Sozialamt kann die Erstattung der gezahlten finanziellen Beihilfen verlangen, wenn der Sozialhilfeempfänger während des Zeitraums, in dem er die Hilfe bezogen hat, über Mittel verfügt, die hätten berücksichtigt werden müssen. Das Gleiche gilt bei späterer Zahlungsfähigkeit.
Rechtsbehelfsmöglichkeiten
Gegen den Beschluss des Verwaltungsrates des Sozialamts, die Bewilligung von Sozialhilfe abzulehnen, kann die antragstellende Person vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Klage erheben.
Die Klage muss innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsrates des Sozialamts erhoben werden. Eine beim CASS erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Klage kann als formloser Antrag verfasst und am Sitz des CASS eingereicht werden. Die Klageschrift ist in so vielen Ausfertigungen einzureichen, wie Parteien beteiligt sind.
In der Klage sind Namen, Vornamen, nationale Identifikationsnummern (Matricule), Beruf, Wohnort des Klägers, Eigenschaft, in der er auftritt, Gegenstand der Klage und eine kurze Darstellung der Klagegründe anzugeben.
Die Klage ist ferner vom Kläger oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bei dem es sich um den Vertreter seiner Berufsorganisation oder Gewerkschaft handeln kann, zu unterzeichnen. Wird die Klage von einem Bevollmächtigen eingereicht, muss dieser eine Sondervollmacht vorlegen, wenn er kein Anwalt ist.
Der CASS entscheidet in erster und auch in letzter Instanz, wenn der Streitwert unter 1.250 Euro liegt. Falls der Streitwert mehr als 1.250 Euro beträgt, kann gegen das vom CASS erlassene Urteil vor dem Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Die Berufung ist kostenlos, und das Hinzuziehen eines Anwalts ist auch in diesem Fall nicht erforderlich. Sie erfolgt durch einfaches Schreiben (Berufungsschrift) an den CSSS. Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des CASS eingelegt werden. In der Berufungsschrift sind Namen, Vornamen, Identifikationsnummer, Beruf und Wohnort des Berufungsklägers sowie die Eigenschaft, in welcher er auftritt (gesetzlicher Vertreter, Vormund), anzugeben. Ferner sind der Gegenstand der Berufung sowie eine kurze Darstellung der Berufungsgründe (Argumente, auf die sich die Berufung stützt) erforderlich.
Die Berufungsschrift ist ferner vom Berufungskläger oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bei dem es sich um den Vertreter seiner Berufsorganisation oder Gewerkschaft bzw. einen Anwalt handeln kann, zu unterzeichnen. Wird die Berufungsschrift von einem Bevollmächtigen eingereicht, muss dieser eine Sondervollmacht vorlegen, wenn er kein Anwalt ist.
Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Schiedsrats der Sozialversicherung sowie die Urteile des Obersten Rats der Sozialversicherung kann Revision vor dem Revisionsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden. Für dieses Verfahren muss ein Rechtsanwalt (avocat à la Cour) hinzugezogen werden.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website des Ministeriums für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen
Rechtsgrundlagen
organisant l'aide sociale
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